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Neue Kleinunternehmerregelung seit 2025

Chancen und Risiken für Unternehmer im Gesundheitswesen

Neue Kleinunternehmerregelung seit 2025
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30.04.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Neue Kleinunternehmerregelung seit 2025

Chancen und Risiken für Unternehmer im Gesundheitswesen

Zum 1. Januar 2025 ist die neue Kleinunternehmerregelung in Kraft getreten. Diese wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 umfassend reformiert und mit dem EU-Recht harmonisiert. Bis einschließlich 2024 wurde die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern nicht erhoben. Ab 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern nun umsatzsteuerfrei. Im Ergebnis ändert sich dadurch zwar augenscheinlich recht wenig. Dennoch hat sich die umsatzsteuerliche Systematik geändert, sodass nach neuem Recht Vieles zu beachten ist. Außerdem wurde erstmals eine gesonderte Kleinunternehmerregelung für Unternehmer eingeführt, die Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen.

Kleinunternehmerregelung in Deutschland

Die maßgeblichen Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Deutschland wurden ab 2025 auf 25.000 Euro Vorjahresumsatz (bisher 22.000 Euro) und 100.000 Euro Umsatz des laufenden Jahres (bisher 50.000 Euro) angehoben. Zudem kommt es im laufenden Jahr nicht mehr auf einen prognostizierten, sondern auf den tatsächlichen Umsatz an. Das bedeutet: Beim Überschreiten der 100.000 Euro-Umsatzgrenze gilt die Umsatzsteuerpflicht sofort ab dem Umsatz, mit dem die Grenze erstmals überschritten wird und nicht erst ab dem nächsten Jahr, wie bisher.

Nettobeträge und Umsatzgrenzen

Nach neuem Recht handelt es sich bei den Umsatzgrenzen immer um Nettobeträge. Das hat zur Folge, dass bei der Prüfung der Umsatzgrenze von regelbesteuerten Unternehmern im aktuellen Jahr nur noch auf die erzielten Netto-Einnahmen (Umsätze) abzustellen ist. Die Umsatzsteuer auf den Umsatzsteuerkonten bleibt dabei unberücksichtigt, sodass in diesem Fall bereits Gesamt- einnahmen von bis zu 29.750 Euro (brutto) die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr auslösen können.

Beispiel 1: Chirurg C erzielte in den vergangenen Jahren mit umsatzsteuerpflichtigen Schönheitsoperationen regelmäßig Umsätze leicht oberhalb der Kleinunternehmergrenze von 22.000 €. Im Jahr 2024 lag er auch über der maßgeblichen Grenze von 25.000 €. Im Jahr 2025 betragen seine Bruttoeinnahmen 29.155 € (Erlöse von 24.500 €). Damit unterschreitet C die neue Kleinunternehmergrenze von 25.000 € im Jahr 2025. Ab 2026 wäre er damit Kleinunternehmer, sofern er nicht zur Regelbesteuerung optiert. Ob das für ihn sinnvoll ist, sollte C mit seinem Steuerberater besprechen.

Folge der Steuerfreiheit

Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Gegenzug dürfen sie damit aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist daher eine Vorsteuerberichtigung erforderlich. Dies kann zu einer Rückzahlung der bereits geltend gemachten Vorsteuer führen. Im umgekehrten Fall, wenn ein Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechselt, kann dies zu einem Vorteil führen, da er dann die Vorsteuer abziehen kann.

Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind die folgenden Regelungen nicht anwendbar:

  • Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen
  • Verzicht auf Steuerbefreiungen
  • Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einer Rechnung
  • Erklärungspflichten

Zu beachten sind aber weiterhin:

  • Steuererklärungspflicht nach Aufforderung
  • Voranmeldungspflicht für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
  • Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben beim Überschreiten der Erwerbsschwelle von 12.500 Euro

Neue Unternehmer sind immer Kleinunternehmer

Ein Unternehmer, der seine unternehmerische Tätigkeit ab 2025 neu beginnt, ist zunächst automatisch Kleinunternehmer. Diese Eigenschaft verliert er erst, wenn er die maßgebliche Umsatzgrenze von 25.000 Euro überschreitet. Die 100.000 Euro-Grenze soll hier nach Ansicht der Finanzverwaltung erst im Folgejahr anwendbar sein. Das bedeutet, dass ohne einen expliziten Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung aufgrund der Steuerbefreiung auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Tipp: (Zahn-)Ärzte, Therapeuten und Pflegeeinrichtungen sollten bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit entscheiden, ob sie auf die Kleinunternehmerregelung von Beginn an verzichten wollen, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Der (rückwirkende) Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gilt für inländische Unternehmer wie bisher für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie wurde an die Steuererklärungsfrist für Unternehmer mit steuerlicher Beratung (Ende Februar des zweiten Folgejahres) gebunden.

Beispiel 2: Zahnarzt Z erzielte in den vergangenen Jahren regelmäßig Umsätze leicht oberhalb der Kleinunternehmergrenze von 22.000 €, in 2023 lag der Umsatz allerdings darunter. Z hat aber auch in 2024 Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, die Umsatzsteuer erklärt und an das Finanzamt abgeführt. In 2024 hat er Umsätze von 24.500 € erzielt. Obwohl Z die neue Kleinunternehmergrenze von 25.000 € Vorjahresumsatz unterschreitet, bleibt er auch in 2025 Regelbesteuerer, denn Z hat im Jahr 2024 wirksam zur Umsatzsteuer optiert. Daran ist Z für 5 Jahre gebunden.

Tipp: (Zahn-)Ärzte und Therapeuten, die überwiegend umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, sollten prüfen, ob sie durch die neuen Umsatzgrenzen wieder zum umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer werden und ob sie das auch wollen.

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