Organschaft schützt Innenleistungen vor Umsatzsteuer
Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden mehrere rechtlich selbständige Unternehmen (Organgesellschaften) für umsatzsteuerliche Zwecke als einheitliches Unternehmen betrachtet. Die Organschaft verhindert, dass Innenleistungen zwischen Organträger und den Organgesellschaften überhaupt als steuerbare Leistungen behandelt werden.
Mit Schreiben vom 1. April 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen. Hintergrund sind aktuelle Entscheidungen von Europäischem Gerichtshof (EuGH) und Bundesfinanzhof (BFH). Danach bleiben Leistungen innerhalb eines Organkreises selbst dann nicht steuerbar, wenn der Empfänger die Leistung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet.
Für Unternehmensgruppen im Gesundheitswesen ist das wichtig. Werden etwa Verwaltung, IT, Reinigung, Labor oder Management in einer Servicegesellschaft gebündelt und innerhalb der Organschaft erbracht, fällt auf diese Innenleistungen keine Umsatzsteuer an. Voraussetzung ist aber, dass die umsatzsteuerliche Organschaft tatsächlich besteht. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, MVZ- oder Laborgruppen sollten ihre Struktur und Leistungsbeziehungen prüfen. Entscheidend sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung.