Umsatzsteuer ausländischer Subunternehmer in der Pflege im Fokus
Bundesfinanzhof muss Umsatzsteuerbefreiung prüfen
Um dem Fachkräftemangel in der Pflege zu begegnen, setzen viele Pflegeeinrichtungen ausländische Subunternehmer ein. Wird ein Subunternehmer eingesetzt, muss zunächst geprüft werden, ob dieser tatsächlich selbständig als Unternehmer tätig ist und keine Scheinselbständigkeit vorliegt. Bei Vertragsbeziehungen mit Subunternehmern darf aber auch die Umsatzsteuer nicht außer Acht gelassen werden. Eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Pflegeleistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste sind regelmäßig umsatzsteuerfrei. Doch wie sind Pflegeleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln, die ein ausländischer Pflegedienst mit eigenem Personal als Subunternehmer erbringt? Hierzu ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren (V R 29/25) anhängig.
Worum es im Streitfall ging
Ein deutscher Pflegedienst hatte mit einem polnischen Unternehmen einen Kooperationsvertrag geschlossen. Das polnische Unternehmen erbrachte Betreuungsleistungen mit eigenem Personal und rechnete diese monatlich gegenüber dem deutschen Pflegedienst ab. Die Abrechnung gegenüber Patienten und Kostenträgern erfolgte durch den deutschen Pflegedienst. Der deutsche Pflegedienst behandelte seine eigenen Pflegeleistungen als umsatzsteuerfrei. Streitig war aber, ob auch die Leistungen des polnischen Unternehmens an den deutschen Pflegedienst steuerfrei waren. Finanzamt und Finanzgericht verneinten dies. Für das Finanzgericht Köln scheiterte die Steuerfreiheit daran, dass das polnische Unternehmen keine direkten Vertragsbeziehungen mit den deutschen Sozialversicherungsträgern eingegangen ist. Die Steuerfreiheit der Leistungen des deutschen Pflegedienstes könne sich nicht automatisch auf die eingekauften Leistungen übertragen.
Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor
Bei Leistungen eines ausländischen Subunternehmers muss zudem geprüft werden, ob das Reverse-Charge-Verfahren (umgekehrte Steuerschuldnerschaft) greift. Der ausländische Unternehmer weist dann keine deutsche Umsatzsteuer aus. Stattdessen muss der deutsche Leistungsempfänger die Umsatzsteuer anmelden. Sind die Ausgangsumsätze steuerpflichtig, kann die Umsatzsteuer regelmäßig zugleich als Vorsteuer abgezogen werden.
Bei ambulanten Pflegeleistungen ist das jedoch regelmäßig anders. Die eigenen Ausgangsumsätze (Pflegeleistungen) sind meist umsatzsteuerfrei. Deshalb ist der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen ausgeschlossen oder nur anteilig möglich. Wird die Leistung des ausländischen Subunternehmers hingegen als umsatzsteuerpflichtig eingeordnet, muss der deutsche Pflegedienst diese Umsatzsteuer anmelden und abführen. Ein ausgleichender Vorsteuerabzug kommt aber wegen der steuerfreien Pflegeleistungen, die er selbst erbringt, regelmäßig nicht in Betracht. Damit wird die Umsatzsteuer zu einem Kostenfaktor, der die Pflegeleistungen verteuert.
Welche Anerkennung ist notwendig?
Der BFH muss klären, ob Pflegeleistungen eines ausländischen Subunternehmers im Inland umsatzsteuerfrei sein können, wenn der Unternehmer im Ausland als soziale Einrichtung anerkannt oder dort entsprechend eingebunden ist. Im Streitfall stellt sich damit die Frage, ob eine Anerkennung nach polnischem Recht ausreichen kann oder ob die deutschen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.
Das ist für die Praxis entscheidend
Greift die Steuerbefreiung, bleibt die Leistung auch dann steuerfrei, wenn grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren in Betracht kommt. Reverse Charge verlagert nur die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Es macht eine steuerfreie Leistung nicht steuerpflichtig.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist vor allem für ambulante Pflegedienste mit ausländischen Kooperationspartnern relevant. Bis zur Entscheidung des BFH bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen solche Fremdleistungen umsatzsteuerfrei behandelt werden können. Pflegedienste mit vergleichbaren Sachverhalten sollten betroffene Umsatzsteuerfestsetzungen offenhalten.