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Registrierungspflicht im Verpackungsregister zu beachten

Apotheken und andere Gesundheitsunternehmen müssen handeln
Registrierungspflicht im Verpackungsregister  zu beachten
Aktuelles
16.08.2022 — zuletzt aktualisiert: 28.09.2022

Registrierungspflicht im Verpackungsregister zu beachten

Apotheken und andere Gesundheitsunternehmen müssen handeln

Seit dem 1. Juli 2022 sind alle Letztvertreiber von Serviceverpackungen verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die entsprechende Vorschrift wurde in das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) eingefügt.

Registrierungspflicht für Letztvertreiber
Letztvertreiber von Serviceverpackungen sind all diejenigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen (auch wenn der Kunde die Serviceverpackung selbst befüllt). Das gilt z. B. für:

  • Verkauf von Brötchen in einer Brötchentüte
  • Kaffee im to-go-Becher
  • Abfüllen von Medikamenten
  • Befüllen von Tragetaschen oder Frischhaltefolien

Registrierungspflicht für Hersteller
Hersteller sind schon seit 2019 registrierungspflichtig. Seit dem 1. Juli 2022 gilt dies aber nicht nur für Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (sog. systembeteiligungspflichtige Verpackungen), sondern für sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren. Der Begriff des Herstellers ist dabei sehr weit zu fassen. Betroffen sind alle, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, also nicht nur Produzenten, sondern auch Einzel- und Onlinehändler. Somit sind auch Apotheken und Sanitätshäuser betroffen.

Bisher reichte bei Apotheken die Vorlizenzie­rung aus
Apotheken ohne Versandlizenz, die Verpackungen erst in der Apotheke befüllen, hatten bisher die Möglichkeit der Vorlizenzierung. Sie ermöglichte es den Apotheken, die Lizenzierungspflicht an den Lieferanten der leeren Verpackung zu übergeben. Diese Möglichkeit bleibt grundsätzlich erhalten. Doch seit dem 1. Juli 2022 müssen sich auch alle Unternehmen registrieren, die die vom Vorvertreiber systembeteiligten Verpackungen mit Ware befüllt in den Verkehr bringen.

Rezeptur­ und Defekturherstellung ist betroffen
Diese Änderungen sind für Apotheken besonders relevant, weil sie auch den Bereich der Rezeptur- und Defekturherstellung betreffen. Die hierbei verwendeten Primärpackmittel (wie z. B. Kruken, Tuben oder Gläser) sind in der Regel als Serviceverpackungen anzusehen. Sie werden in der Apotheke befüllt, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen. Die meisten Apotheken beziehen diese Verpackungen zwar vorlizenziert, um weitere Pflichten nach dem VerpackG (Systembeteiligung, Datenmeldung) zu vermeiden. Dennoch sind sie zusätzlich seit dem 1. Juli 2022 selbst zur Registrierung verpflichtet.

Damit ist sowohl der Vorvertreiber, von dem die vorlizenzierten Verpackungen bezogen wurden, als auch die Apotheke, die diese vorlizenzierten Verpackungen befüllt und in Verkehr bringt, registriert. Für die eigentliche Systembeteiligung, Datenmeldungen usw. sorgt aber weiterhin der Vorvertreiber der vorlizenzierten Verpackung. Für andere Serviceverpackungen, wie z. B. die in der Offizin zur Übergabe an den Kunden genutzten Tüten, gilt das Gleiche.

Nicht nur Apotheken müssen handeln
Auch andere Gesundheitsunternehmen sollten prüfen, ob sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zum LUCID registrieren müssen. Denn als Letztvertreiber von Serviceverpackungen gilt bereits derjenige, der Tragetaschen oder Frischhaltefolien befüllt oder einem Kunden oder Patienten zum Befüllen übergibt. Damit können auch Sanitätshäuser, Zahnarztpraxen mit Prophylaxe-Shops oder Physio- und Ergotherapeuten, die ihren Patienten Therapiematerial verkaufen oder zur Verfügung stellen, registrierungspflichtig sein. Aber auch Pflegeeinrichtungen können unter die Registrierungspflicht fallen, wenn sie selbst eine Cafeteria betreiben mit Kaffee to-go oder Sandwich in einer Verpackungstüte.

Tipp: 
Weitere Informationen erhalten Sie über die Homepage des ZSVR (www.verpackungsregister.org). Bei allen Fragen rund um das Verpackungsgesetz und für Prüfungen der Vollständigkeitserklärungen stehen Ihnen die ETL Wirtschaftsprüfer gern zur Verfügung.

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