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Stellplatzkosten zählen nicht zur 1.000-Euro-Grenze bei doppelter Haushaltsführung

Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung

Stellplatzkosten zählen nicht zur 1.000-Euro-Grenze bei doppelter Haushaltsführung
Aktuelles
14.01.2026 — Lesezeit: 4 Minuten

Stellplatzkosten zählen nicht zur 1.000-Euro-Grenze bei doppelter Haushaltsführung

Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung

Wer wegen der Arbeit zusätzlich zur Wohnung am Lebensmittelpunkt noch eine zweite Unterkunft am Beschäftigungsort braucht, kann oftmals seine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Gerade in Großstädten wird dann oft auch ein Stellplatz angemietet. Bisher war in der Praxis häufig streitig, ob diese Kosten in die monatliche 1.000-Euro-Grenze für Unterkunftskosten einzubeziehen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 20. November 2025 entschieden, dass Stellplatzkosten nicht zu den gedeckelten Unterkunftskosten gehören, sondern zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden können.

Was ist eine doppelte Haushaltsführung?

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn beruflich bedingt zwei Haushalte parallel geführt werden. Typisch ist der Fall, dass die Arbeit an einem anderen Ort aufgenommen wird, aber der bisherige Lebensmittelpunkt (zum Beispiel wegen Partner, Familie oder langjähriger Bindungen) nicht verlegt wird. Dann entstehen Mehrkosten, die steuerlich grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Entscheidend ist zunächst, dass außerhalb des Beschäftigungsorts ein eigener Hausstand besteht. Das bedeutet, es muss eine Wohnung vorhanden sein, und der Steuerpflichtige muss sich an den laufenden Kosten der Lebensführung beteiligen. Außerdem muss am Beschäftigungsort eine weitere Unterkunft genutzt werden, weil die tägliche Rückkehr zum Hauptwohnsitz nicht zumutbar ist. In der Praxis ist häufig auch relevant, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin am Hauptwohnsitz liegt und der Aufenthalt am Beschäftigungsort vor allem beruflich geprägt ist. Liegen diese Grundvoraussetzungen vor, können die Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Was fällt unter die 1.000 Euro pro Monat für Unterkunftskosten?

Für die Unterkunft am Beschäftigungsort gilt im Inland eine Begrenzung der Kosten. Die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft werden höchstens mit 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt. Unter diese Unterkunftskosten fallen typischerweise die Bruttokaltmiete und die umlagefähigen Neben- und Betriebskosten. Auch Kosten, die unmittelbar durch den Gebrauch der Unterkunft entstehen, können dazugehören, etwa Stromkosten. Je nach Fallkonstellation können weitere, direkt der Unterkunft zuordenbare Beträge erfasst sein, wie beispielsweise eine Zweitwohnungsteuer.

Aber nicht alles, was „rund um das Wohnen“ anfällt, ist automatisch Teil der gedeckelten Unterkunftskosten. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel betreffen bestimmte Wirtschaftsgüter – sie fallen nicht für die Nutzung der Unterkunft als solcher an. Genau an dieser Stelle setzt auch der BFH für die Beantwortung der „Stellplatzfrage“ an.

Stellplatzkosten sind keine Unterkunftskosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes nicht zu den Unterkunftskosten zählen, die der 1.000-Euro-Grenze unterliegen. Begründet wurde das vor allem mit dem Gesetzeswortlaut. Bezahlt wird nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung eines Stellplatzes – also eines eigenständigen Nutzungsgegenstands. Die Kosten fallen damit nicht wegen des Gebrauchs der Wohnung an, sondern wegen des Abstellens eines Fahrzeugs.

Dabei spielt es nach der Entscheidung keine Rolle, wie die Anmietung zivilrechtlich gestaltet ist. Ob Stellplatz und Wohnung in einem Vertrag zusammengefasst sind oder getrennte Verträge bestehen, ist steuerlich nicht ausschlaggebend. Falls ein einheitlicher Mietbetrag vereinbart wurde, kann eine Aufteilung erforderlich werden. Ebenso ist unerheblich, ob Stellplatz und Wohnung auf demselben Grundstück liegen.

Der BFH wendet sich damit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach Stellplatzkosten in den Unterkunftshöchstbetrag einzubeziehen seien. Diese Gegenauffassung „überdehnt den Gesetzeswortlaut“, so der BFH in seinem Urteil.

Wann sind Stellplatzkosten zusätzlich abziehbar?

Die zusätzliche Abziehbarkeit bedeutet nicht, dass jeder Stellplatz automatisch berücksichtigt werden darf. Maßstab bleibt, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen handeln muss. Im entschiedenen Fall wurden monatlich 170 Euro für einen Tiefgaragenstellplatz anerkannt, weil am Beschäftigungsort eine angespannte Parksituation bestand und die Kosten als noch ortsüblich eingeordnet wurden. Für die Praxis empfiehlt sich, Unterlagen zur Stellplatzmiete aufzubewahren und bei Bedarf nachvollziehbar zu machen, warum ein Stellplatz am Beschäftigungsort erforderlich war.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist besonders relevant, wenn die 1.000 Euro pro Monat für die Unterkunft bereits ausgeschöpft sind. In solchen Fällen hat die Finanzverwaltung Stellplatzkosten bislang nicht zusätzlich anerkannt. Nach dem Urteil kann ein notwendiger Stellplatz zusätzlich berücksichtigt werden – unabhängig davon, ob die Unterkunftskosten bereits an oder über der Grenze liegen. Damit erhöht sich die steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer spürbar, vor allem in Städten mit hohen Mieten und knapper Parksituation.

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