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Steuertipp zum 13. Dezember

Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Steuertipps
13.12.2021 — zuletzt aktualisiert: 09.02.2022

Steuertipp zum 13. Dezember

Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten

Sie mussten im Jahr 2021 als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, da Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in 2020 (Vorjahr) nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und in 2021 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden? Dann sollten Sie prüfen, ob Sie auch 2022 unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Dies ist der Fall, wenn sie in diesem Jahr nicht mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen und im nächsten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2022 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch diejenigen, die in 2020 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können möglicherweise 2022 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn sie in 2021 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2022 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten.

Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie für die Prüfung des Jahres 2022 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.

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