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Überblick über die Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge in der Einkommensteuer - Teil 1

Überblick über die Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge in der Einkommensteuer - Teil 1
TAX-TIPP
12.02.2026 — Lesezeit: 2 Minuten

Überblick über die Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge in der Einkommensteuer - Teil 1

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

in unserem „TAX-TIPP“ verraten wir Ihnen alle zwei Wochen einen praktischen Steuertipp. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema:
Überblick über die Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge in der Einkommensteuer – Teil 1

Das Einkommensteuergesetz kennt eine Vielzahl von Freibeträgen, Freigrenzen und Pauschbeträgen. So viele, dass selbst Expertinnen und Experten leicht den Überblick verlieren können. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen hier einen – nicht abschließenden – Überblick geben.

In diesem TAX-TIPP zeigen wir Ihnen die Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge rund um den Arbeitslohn.

Im nächsten TAX-TIPP am 26.02.2026 stellen wir Ihnen die Beträge zu Werbungskosten und Betriebsausgaben vor. In Teil 3 am 12.03.2026 geht es um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinder, Eckdaten zum Einkommensteuertarif sowie Tarifermäßigungen.

Vielleicht ist der eine oder andere Betrag dabei, der Ihnen konkret weiterhilft. Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich um Jahresbeträge.

Heute: Die erste Gruppe – Arbeitslohn

  • Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer aus besonderem Anlass (je Anlass): 60,00 €
  • Monatliche Freigrenze für Sachbezüge zur Einlösung bei Dritten: 50,00 €
  • Freibetrag für Waren und Dienstleistungen vom Arbeitgeber: 1.080,00 €
  • Freibetrag „Aktivrente“ bei Überschreiten der Regelaltersgrenze (monatlich): bis zu 2.000,00 €
  • Betriebsveranstaltungen (max. 2 pro Jahr): Freibetrag je Veranstaltung 110,00 €
  • Übungsleiterfreibetrag: 3.300,00 €
  • Ehrenamtsfreibetrag: 960,00 €
  • Leistungen und Zuschüsse des Arbeitgebers zur Gesundheitsvorsorge
    (je Arbeitnehmer und zertifizierter Maßnahme): 600,00 €
  • Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung: 603,00 €
  • Hinzuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld: 165,00 €
  • Beihilfen in Notfällen an Arbeitnehmer: bis 600,00 €
  • Erholungsbeihilfen (pauschal besteuert):
    • für den Arbeitnehmer: 156,00 €
    • für Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: 104,00 €
    • für jedes Kind (mit Kindergeldanspruch): 52,00 €
  • Durchschnittlicher Arbeitslohn je Arbeitstag bei kurzfristiger Beschäftigung: 150,00 €

Sie wollen mehr zu dem Thema wissen?

Lassen Sie sich von Spezialisten beraten. Eine unserer 120 Partner-Kanzleien ist auch in Ihrer Nähe.

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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH), Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Mail: etl-advision@etl.de


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