Das geplante neue Altersvorsorgedepot
540 Euro vom Staat für Ihre Altersvorsorge?
Liebe Medizinerinnen und Mediziner,
in unserem „TAX-TIPP“ verraten wir Ihnen alle zwei Wochen einen praktischen Steuertipp. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!
Heutiges Thema:
Das geplante neue Altersvorsorgedepot!
Der Bundestag hat am 27.03.2026 das Altersvorsorgereformgesetz beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die im April 2026 erwartet wird.
Kernstück der Reform ist die Einführung eines Altersvorsorgedepots, das die bisherige Riester-Rente – mit einem Bestandsschutz für Altverträge – stark erweitert und meiner Meinung nach damit auch stark verbessert!
Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifiziertes Wertpapier“depot“, über das in Fonds, ETFs und bestimmte Staatsanleihen investiert werden kann. Die neuen Produkte starten voraussichtlich zum 1. Januar 2027.
Erstmals förderberechtigt: Selbständige Ärzte
Erstmalig sollen auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte das Altersvorsorgedepot nutzen können – auch wenn sie ausschließlich über das ärztliche Versorgungswerk abgesichert sind: Der geförderte Höchstbeitrag liegt bei 1.800 €/Jahr. Darüber hinaus können bis zu 5.040 €/Jahr ungefördert eingezahlt werden (Gesamtmaximum 6.840 €/Jahr):
| Förderkomponente | Satz | Maximum pro Jahr |
| Grundzulage auf Beiträge bis 360 € jährlich | 50 % | 180 € |
| Grundzulage auf Beiträge
von 361–1.800 € |
25 % |
360 € |
| Maximale Grundzulage | 540 € | |
| Kinderzulage (pro kindergeldberechtigtem Kind) auf Beiträge bis 300 € | 100 % | 300 € |
Praxisbeispiel:
Dr. Jule ist selbständige Ärztin in einer eigenen Praxis und Mitglied in einem Versorgungswerk. Ihr Steuersatz beträgt angenommen 42%. Sie zahlt 1.800 € pro Jahr (150 € pro Monat) in das neue Altersvorsorgedepot ein.
| Position | Betrag |
| Grundzulage auf erste 360 € (50 %) | 180 € |
| Grundzulage auf weitere 1.440 € (25 %) | 360 € |
| Gesamte staatliche Zulage | 540 € |
| Gesamteinzahlung in den Vertrag (1.800 + 540) | 2.340 € |
Anschließend prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug vorteilhafter ist als die Zulage – die sogenannte „Günstigerprüfung“.
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