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Telematikinfrastruktur für alle Gesundheitsbranchen verpflichtend

Neue Erstattungspauschalen seit Juli 2023
Telematikinfrastruktur für alle Gesundheitsbranchen verpflichtend
Aktuelles
08.08.2023

Telematikinfrastruktur für alle Gesundheitsbranchen verpflichtend

Neue Erstattungspauschalen seit Juli 2023

Sie wird die Datenautobahn des Gesundheitswesens genannt: die Telematikinfrastruktur (TI). TI soll die schnelle und sichere Kommunikation zwischen Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und anderen Beteiligten im Gesundheitswesen ermöglichen. Denn das Ziel ist, die medizinischen Informationen, die für die Behandlung von Patientinnen und Patienten notwendig sind, schneller und einfacher verfügbar zu machen. Der Anschluss an die TI ist für viele Leistungserbringer bereits verpflichtend, andere müssen sie erst in den nächsten Jahren implementieren.

 

Gesundheitsbranche TI-Anbindung seit/ab
Ärzte/Zahnärzte/Psychotherapeuten 30. Juni 2019
Apotheken 1. September 2020
Krankenhäuser 1. Januar 2021
häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege 1. Januar 2024
Übrige Pflegeeinrichtungen 1. Juli 2025
Hebammen 1. Januar 2026
Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer 1. Januar 2026
Reha-Einrichtungen freiwillig seit 1. Januar 2021

Erstausstattungspauschale wurde gestrichen

Die Anschaffung und der laufende Betrieb der TI ist mit erheblichen Kosten verbunden. Doch Praxen und medizinische Einrichtungen müssen dafür nicht allein aufkommen. Vielmehr sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Kosten zu übernehmen. Bisher gab es Pauschalen für die Erstausstattung mit Konnektor, stationärem Kartenterminal und weiteren Komponenten sowie quartalsweise für laufende Betriebskosten (Wartung, VPN-Zugang, Praxisausweis, eHBA etc.).

Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein neues Erstattungsverfahren. Im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vom 20. Dezember 2022 wurde festgelegt, dass zukünftig nur noch eine monatliche Pauschale gezahlt wird, deren Höhe bei Praxen vom Ausstattungsgrad, dem Zeitpunkt der Erstausstattung und dem Zeitpunkt des Konnektorentauschs abhängt. Bei Apotheken ist die Pauschale von der Anzahl der abgegebenen Rx-Packungen abhängig.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt. Die Erstausstattungspauschale entfällt. Die Pauschalen werden an die Praxen weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und an Apotheken durch den Nacht- und Notdienst-fonds (NNF) ausgezahlt.

Voraussetzungen für Erhalt der TI-Pauschale

Arztpraxen wird die TI-Pauschale nur gezahlt, wenn sie die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen und mit den folgenden Komponenten und Diensten ausgestattet sind. Fehlt eine Anwendung, werden nur 50 % der Pauschale gezahlt. Fehlt mehr als eine Anwendung, entfällt die Pauschale komplett.

Notwendige Anwendungen:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen

Notwendige Komponenten und Dienste:

  • Konnektor inkl. gSMC-KT und VPN-Zugangsdienst oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • HBA-Smartcard oder eID für Ärzte mit gematik-Zulassung
  • SMC-B Smartcard oder SM-B oder eID für Vertragsarztpraxen mit gematik-Zulassung

Praxen müssen vor der ersten Zahlung der neuen Pauschalen gegenüber ihrer KV die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten nachweisen. Der Nachweis kann in Form einer Eigenerklärung erfolgen.

Tipp: Digitalisierung im Gesundheitswesen betrifft nicht nur die TI. Für eine moderne Praxis und Versorgung sind weitere Investitionen erforderlich. Nutzen Sie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen von ETL ADVISION, um Investitionen für Ihre Praxis zu planen. Prüfen Sie, ob die von Ihrer Praxis erwirtschaftete Gesamtleistung ausreicht, um alle relevanten Praxisausgaben, Darlehenstilgungen, Privatentnahmen sowie die entsprechende Steuerbelastung bezahlen zu können.

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