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Umzüge steuerlich geltend machen

Umzugskostenpauschalen wurden angehoben
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01.08.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Umzüge steuerlich geltend machen

Umzugskostenpauschalen wurden angehoben

Bezahlbarer Wohnraum in guter Lage ist heiß begehrt. Wurde dann die Traumwohnung gefunden, muss der Umzug geplant werden – auch finanziell. Denn nicht nur für Renovierung oder neue Einrichtungsgegenstände fallen Kosten an, sondern auch für den Umzug selbst. Dann ist es gut zu wissen, dass auch Umzugskosten steuerlich berücksichtigt werden können.

Steuerbonus bei privaten Umzügen nutzen

Wer aus privaten Gründen umzieht, kann die Kosten einer Spedition als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend machen. 20 % der Aufwendungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, maximal 4.000 Euro im Jahr. Und auch Kosten für die Renovierung und andere Handwerkerleistungen werden berücksichtigt, allerdings nur, soweit sie auf die Arbeitsleistungen des Handwerkers entfallen. Als haushaltsnahe Handwerkerleistungen können 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro, von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Tipp: Wer aus gesundheitlichen Gründen (ärztlicher Nachweis erforderlich) umziehen muss, kann Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Allerdings sind die Kosten nur abziehbar, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese hängt vom Familienstand, dem Einkommen und der Zahl der steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder ab. Auch wer aufgrund der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 seine Wohnung verloren hat und umziehen muss, kann Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Soweit sie hierbei nicht abziehbar sind, kommt eine Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistung infrage.

Umzugspauschalen bei beruflich veranlassten Umzügen abziehbar

Wer aus überwiegend beruflichen Gründen umzieht, kann die dabei entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Eine berufliche Veranlassung kann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Versetzung oder eines Arbeitsplatzwechsels an den Arbeitsort umzieht. Berufliche Gründe eines Umzugs können aber auch die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sowie die Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltführung des Arbeitnehmers sein. Daneben gelten auch eine Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich und ein Umzug auf Verlangen des Arbeitgebers als beruflich veranlasst.

Abziehbar sind einerseits die tatsächlichen Kosten für das Umzugsunternehmen, eine Maklercourtage für die Vermittlung der Wohnung sowie Reisekosten zur neuen Wohnung bzw. im Vorfeld zur Suche und Besichtigung der Wohnung. Daneben können pauschale Beträge für Aufwendungen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen.

Im Jahr 2020 wurden die Umzugskostenpauschalen erheblich geändert. Seit dem 1. Juni 2020 richten sich die pauschalen Beträge nicht mehr nach dem Familienstand, sondern nach dem Begünstigten (dem Umziehenden).

Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun die Pauschalen leicht angehoben und zwar rückwirkend ab dem 1. April 2021. Die neuen Werte sind auf alle Umzüge anzuwenden, bei denen der Tag vor dem großen Einladen des Umzugsgutes nach dem 31. März 2021 liegt. Wer also am 1. April 2021 oder später seinen Umzugswagen beladen hat oder belädt, darf die höheren Pauschalen ansetzen. Ab dem 1. April 2022 gelten erneut höhere Pauschalen.

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen:
Begünstigter 01.06.2020 bis 31.03.2021 01.04.2021 bis 31.03.2022 ab 01.04.2022
„Umziehender“ = 1. Person 860 € 870 € 886 €
Jede weitere mitumziehende Person (Ehe-/Lebenspartner, Kinder) 573 € 580 € 590 €

 

Wer erstmals eine eigene Wohnung bezieht oder seine eigene Wohnung mit dem Umzug auflöst, darf nur 174 Euro als Umzugspauschale ansetzen (172 Euro bis 31.03.2021 und 177 Euro ab 1. April 2022). Auch für umzugsbedingte Unterrichtskosten dürfen Pauschalen angesetzt werden. Für jedes Kind werden bis zu 1.160 Euro berücksichtigt (1.146 Euro bis 31. März 2021 und 1.181 Euro ab 1. April 2022).

Hinweis: Alternativ zum Abzug der beruflich veranlassten Umzugskosten als Werbungskosten kann auch der Arbeitgeber die Aufwendungen ganz oder teilweise übernehmen oder erstatten. Dabei sind die Aufwendungen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen bzw. die Umzugskostenpauschalen nicht übersteigen.

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