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Vorsicht bei Einmalzahlungen an Mini-Jobber

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien enthalten zahlreiche Änderungen
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08.12.2022 — zuletzt aktualisiert: 27.12.2022

Vorsicht bei Einmalzahlungen an Mini-Jobber

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien enthalten zahlreiche Änderungen

Zum 1. Oktober 2022 wurde die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze (Mini-Job) von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Künftig soll sie dynamisch bei jeder Erhöhung des Mindestlohnes mit ansteigen. Damit kann eine Erhöhung des Mindestlohnes bei gleichbleibender Anzahl der vereinbarten Arbeitsstunden nicht mehr zum Überschreiten der Mini-Job-Grenze und damit zur ungewollten Sozialversicherungspflicht führen. Arbeitgeber müssen somit nicht mehr bei jeder Erhöhung des Mindestlohnes die Mini-Job-Arbeitsverträge anpassen.

Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig prüfen
Ob ein Mini-Job vorliegt, ist immer in einer vorausschauenden Betrachtung zu prüfen. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 520 Euro nicht übersteigen, bei einer durchgehenden mindestens 12-monatigen Beschäftigung ist also maximal ein Entgelt von 6.240 Euro zulässig.

Hinweis: Arbeitgeber können aus abrechnungstechnischen Gründen und zur Vereinfachung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung vornehmen.

Zu berücksichtigen ist das Entgelt, auf das der Mini-Jobber einen Rechtsanspruch hat, z. B. aufgrund des Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages. Daher müssen neben dem laufenden Entgelt auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt werden. Selbst wenn ein vertraglich zugesichertes Urlaubsgeld nicht ausgezahlt wird, ist es in eine Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze einzubeziehen. Wird unter Tarif gezahlt bzw. wird der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,00 Euro unterschritten, so entscheidet das geschuldete und nicht das gezahlte Entgelt, ob die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird.

Hinweis: Auch bei Urlaub, während einer Krankheit oder an Feiertagen hat ein geringfügig entlohnter Beschäftigter Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Dieses Arbeitsentgelt, inklusive enthaltener durchschnittlicher Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, ist in die Berechnung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze einzubeziehen.

Achtung bei Zusatzvergütungen
Zuschüsse für vermögenswirksame Leistungen, geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens, aber auch Sonderzahlungen (z. B. ein regelmäßig gewährtes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind in die Berechnung des monatlichen Arbeitsentgelts einzubeziehen. Werden diese Leistungen zusätzlich zu einem laufenden monatlichen Entgelt von 520 Euro gewährt, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Anders sieht es aus, wenn steuerfreie oder pauschal versteuerte Einnahmen oder Bezüge zusätzlich gewährt werden. Sie führen nicht zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze.

Dazu gehören z. B.:

  • steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit,
  • Geschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses bis 60 Euro,
  • Übernahme von Kita-Kosten für nicht schulpflichtige Kinder,
  • Zuschüsse zu Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bis 600 Euro pro Jahr,
  • Sachzuwendungen (Waren, Warengutscheine) bis 50 Euro monatlich,
  • Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds,
  • Job-Ticket für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
  • Überlassung eines Dienstfahrrades auch zur privaten Nutzung,
  • pauschal mit 25 % versteuerte Erholungsbeihilfen,
  • Inflationsausgleichsprämien bis insgesamt 3.000 Euro im Zeitraum 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024

Gelegentliches Überschreiten ist unschädlich
Ein gelegentliches bzw. unvorhersehbares Überschreiten der 520-Euro-Grenze in nicht mehr als zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres ist unschädlich und löst keine Versicherungspflicht aus, sofern die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Zu solch einmaligen Zahlungen gehören z. B. eine vom Geschäftsergebnis des Vorjahres abhängige Prämie oder das Entgelt für Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass, wie einer Krankheitsvertretung.

Beispiel Servicemitarbeiter:
Ein Servicemitarbeiter wird ab Dezember 2022 für monatlich 520 Euro als Mini-Jobber beschäftigt. Im Juni 2023 übernimmt der Mini-Jobber die Krankheitsvertretung für einen Kollegen. Er verdient zusätzlich 520 Euro. Wegen der guten vertrauensvollen Zusammenarbeit zahlt der Arbeitgeber im Juli 2023 einmalig ein Urlaubsgeld von 500 Euro. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Juni und Juli 2023 auf 1.040 Euro bzw. 1.020 Euro.

Der Servicemitarbeiter bleibt auch für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2023 geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1. Dezember 2022 bis 30. November 2023) nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt und sich das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt von 520 Euro in den beiden Kalendermonaten des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) erhöht hat.

Hohe Sonderzahlungen sind schädlich
Ab dem 1. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber die Anforderungen an ein unschädliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres gleich in zweierlei Hinsicht verschärft.

bis 30. 09.2022 ab 01.10.2022
dreimaliges Überschreiten zweimaliges Überschreiten
unabhängig von Höhe des Arbeitsentgelts zusammen mit laufendem  Entgelt max. 1.040 Euro

Im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist maximal ein Jahresverdienst in Höhe von 7.280 Euro (14-fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze) zulässig.

Beispiel Abwandlung 1
Der Arbeitgeber zahlt im Juli 2023 einmalig ein Urlaubsgeld in Höhe von nicht nur 500 Euro, sondern in Höhe von 1.000 Euro.
Der Servicemitarbeiter wird vom 1. bis 31. Juli 2023 versicherungspflichtig, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Urlaubsgeldes im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro übersteigt. Es handelt sich zwar um ein (zweites) gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten, jedoch übersteigt das Arbeitsentgelt (1.520 Euro) im Juli das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze von 1.040 Euro. Ab 1. August 2023 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aufgrund einer neu angestellten Jahresbetrachtung (1. August 2023 bis 31. Juli 2024) die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Beispiel Fortsetzung
Der Arbeitgeber zahlt im November 2023 einmalig ein Weihnachtsgeld von 500 Euro.
Der Servicemitarbeiter wird vom 1. bis 30. November 2023 erneut versicherungspflichtig, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1. Dezember 2022 bis 30. November 2023) bereits in den Monaten Juni und Juli 2023 ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen hatte. Ab 1. Dezember 2023 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aufgrund einer neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Tipp: Prüfen Sie bei Ihren Mini-Jobbern, welche Sonderzahlungen nach den neuen Geringfügigkeitsrichtlinien noch zu einem unschädlichen gelegentlichen Überschreiten der Mini-Job-Grenze führen. Hohe Einmalzahlungen sind künftig passé, wenn dadurch in einem Monat mehr als 1.040 Euro zufließen. Steuerfreie Vergütungsteile sind allerdings nicht betroffen, wie der noch bis Ende 2022 zahlbare Corona-Bonus in der Pflege und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder die Inflationsausgleichsprämie. Korrigieren Sie bis spätestens 15. Februar 2023 die Meldungen zur Sozialversicherung, wenn Sie feststellen, dass die Geringfügigkeitsgrenze schädlich überschritten wurde. So ersparen Sie sich Ärger bei späteren Betriebsprüfungen.

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