Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung
Besonderheiten bei Single-Haushalten beachten
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind regelmäßig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar.
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Wohnung) aus eigenem Recht unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Allerdings kann auch ein abgeleitetes Recht im Sinne einer geschützten Rechtsposition ausreichen. Das ist der Fall, wenn Familienangehörige
(bspw. die Eltern) Eigentümer oder Mieter der Wohnung sind und diese dem Steuerpflichtigen (ggf. auch unentgeltlich) zur Nutzung überlassen.
Dieser Haushalt muss den Lebensmittelpunkt bilden. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht ausreichend. Der Steuerpflichtige muss die Haushaltsführung wesentlich (mit)bestimmen und darf nicht in einen anderen Hausstand eingegliedert sein.
Keine Prüfung der finanziellen Beteiligung bei Single-Haushalten
Soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt (zum Beispiel im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts) angehört, erfordert ein eigener Hausstand auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Führt der Steuerpflichtige dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts (der Lebensführung) nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer neuen Entscheidung bestätigt. Seine Begründung: Bei einem Ein-Personen-Haushalt werden die Kosten der Lebensführung natürlich von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen – ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken – ist insoweit unerheblich.
Auch nicht abgeschlossene Wohnung kann eigener Hausstand sein
Daher bestätigte der BFH im Streitfall den eigenen Haushalt eines 28-jährigen Steuerpflichtigen, der sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten (akademischen) Ausbildung befand und im Obergeschoss eines Einfamilienhauses seiner Eltern unentgeltlich wohnte. Der BFH widersprach insbesondere der Auffassung der Vorinstanz, dass der Kläger keine Wohnung innegehabt hatte, weil sich der Haushalt der Eltern in den Streitjahren auf das gesamte Wohnhaus erstreckt habe und der Kläger in den elterlichen Gesamthaushalt eingegliedert gewesen sei. Denn die Wohnung im Obergeschoss wurde nur vom Kläger bewohnt, während die Eltern ausschließlich die Räume im Erdgeschoss nutzten. Der Haushalt der Eltern hat sich nicht mehr auf die bisherigen „Kinderzimmer“ im Obergeschoss erstreckt. Vielmehr war nach der umfassenden Renovierung im Obergeschoss ein eigener Haushalt des Klägers begründet worden, der räumlich und wirtschaftlich von dem Haushalt der Eltern im Erdgeschoss getrennt war. Dies ist aus Sicht des BFH ausreichend für einen eigenen Hausstand.
Fazit: Im Zweifel kann auch eine Wohnung im elterlichen Einfamilienhaus einen eigenen Hausstand begründen. Sprechen Sie Ihren ETL-Steuerberater an! Er berät Sie gern.




