Zahnärzte und das Aufteilungsgebot
Anders als bei Ärzten spielt die Umsatzsteuer in Zahnarztpraxen eine nicht unwesentliche Rolle. Zwar sind auch bei ihnen klassische Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei. Eigenlaborleistungen sind jedoch umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, nicht medizinische kosmetische Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 %.
Kleinere Praxen mit Eigenlabor können zwar von den erhöhten Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer profitieren, die ab dem Jahr 2025 auf 25.000 Euro umsatzsteuerpflichtiger Vorjahresumsatz und 100.000 Euro laufender Jahresumsatz angehoben wurden. Größere Praxen bleiben aber regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Und auch kleinere Praxen, die größere Investitionen in Laborgeräte tätigen, sollten prüfen, ob eine Option zur Umsatzsteuerpflicht sinnvoll sein könnte, um den (anteiligen) Vorsteuerabzug aus den Anschaffungen geltend machen zu können.
Gibt es steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen, sind Abgrenzungsprobleme vorprogrammiert. Zahnärzte müssen sich daher immer wieder mit der Frage beschäftigen, welche ihrer Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und zu welchem Steuersatz. Wann liegen einheitliche Leistungen vor? Wann handelt es sich um eigenständige Leistungen und wann um unselbständige Nebenleistungen?
Prothetische Leistungen
Bei der Abrechnung von prothetischen Leistungen, z. B. Kronen oder Brücken, weisen Zahnärzte zwei Positionen aus: die Herstellung der Kronen/Brücken im Eigenlabor mit 7 % Umsatzsteuer und die umsatzsteuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung. Im Verständnis des Patienten handelt es sich aber eher um eine Leistung – die zahnärztliche Behandlung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die anhängigen EuGH-Verfahren zum Aufteilungsgebot bei kurzfristigen Beherbergungsleistungen Auswirkungen auf die bisherigen steuerlichen Regelungen für die Lieferung von Zahnersatz haben könnten. Konkret: Kann Zahnersatz als unselbständige Nebenleistung zur Heilbehandlung gelten? Würde diese Argumentation durchgreifen, wären insbesondere im Eigenlabor hergestellte Zahnprothesen nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.
Unselbständige Nebenleistungen
Nebenleistungen (hier der Zahnersatz) teilen grundsätzlich das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (hier die Heilbehandlung). Eine Nebenleistung liegt typischerweise dann vor, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern nur dazu dient, die Hauptleistung besser in Anspruch zu nehmen. Werden dagegen mehrere Leistungen gleichwertig oder selbständig nachgefragt, sind sie getrennt zu beurteilen.
Verfahrensgegenstand verschieden
Auf den ersten Blick scheint die Argumentation zwar einleuchtend. Bei genauerer Betrachtung kommt man aber eher zum Ergebnis, dass die EuGH-Verfahren zu Beherbergungsleistungen (bei denen es um die Aufteilung zwischen ermäßigter Beherbergung und normalbesteuerten Nebenleistungen, wie Frühstück, Parkplatz oder Wellness geht) nicht auf die Zahnarzt-Themenlage übertragbar sind.
Die anhängigen EuGH-Verfahren zu Beherbergungsleistungen geben zwar wertvolle Hinweise zur Behandlung einheitlicher Leistungen und zur Steuersatzanwendung. Sie zielen aber nicht auf die Gesundheitsleistungen und schon gar nicht auf die spezielle Zahnersatz-Regelung. Eine direkte „Wirkung durch die Hintertür“ auf die Besteuerung von Heilbehandlungen und damit verbundenen Leistungen erscheint daher aus heutiger Sicht sehr unwahrscheinlich. Das lässt sich auch aus den Schlussanträgen der EuGH-Generalanwältin zu den Beherbergungsleistungen ableiten, die das bisher bestehende deutsche Aufteilungsgebot tendenziell bestätigen.




