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Zahnarzt im Notdienst nicht automatisch selbständig tätig

Bundessozialgericht entscheidet zu „Pool-(Zahn-)Ärzten“
Zahnarzt im Notdienst nicht automatisch selbständig tätig
Aktuelles
20.12.2023 — zuletzt aktualisiert: 22.01.2024

Zahnarzt im Notdienst nicht automatisch selbständig tätig

Bundessozialgericht entscheidet zu „Pool-(Zahn-)Ärzten“

Mit Zahnschmerzen ist es wie mit kranken Kindern. Es passiert immer am Wochenende und dann, wenn die Praxen geschlossen haben. Wie dankbar ist dann mancher Patient für den Notdienst, der schnell und kompetent Abhilfe schaffen kann. Doch so ein Notdienst muss organisiert werden. Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) hatte dafür ein Notfallzentrum angemietet und mit Geräten, Material und Personal ausgestattet. Der Notdienst wurde sowohl durch an der zahnärztlichen Versorgung teilnehmende Zahnärzte als auch durch nicht zugelassene Zahnärzte durchgeführt. Die so organisierte Notdienstversorgung funktionierte gut. Unklar war allerdings, ob die „Pool-(Zahn-)Ärzte“ im Notdienst selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Hierzu musste kürzlich sogar das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden.

Zahnarzt im Ruhestand war im Notdienst tätig
Der klagende Zahnarzt verfügt seit dem Verkauf seiner Praxis nicht mehr über eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Während seines Ruhestandes war er jedoch an bestimmten Tagen, überwiegend am Wochenende, für die KVZ als Zahnarzt im Rahmen des Notdienstes tätig. Der Zahnarzt konnte seine Bereitschaft zur Übernahme konkreter Schichten erklären. Während einer Schicht waren neben ihm ein oder zwei zahnmedizinische Fachangestellte anwesend, die Assistenz- und Dokumentationstätigkeiten ausführten. Die Vergütung richtete sich nach der jeweiligen Schicht und lag pro Stunde zwischen 34 Euro und 50 Euro.

Kein Unternehmerrisiko im Notdienst
Das BSG entschied anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls, dass die Tätigkeit als „Pool-(Zahn-)Arzt“ im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und der Zahnarzt somit der Sozialversicherungs-pflicht unterliegt. Der Zahnarzt war in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die durch die KZV vorgehaltenen Abläufe eingegliedert. Bei seinen Diensten fügte er sich in die vorgegebene Organisation des vertragszahnärztlichen Notdienstes ein. Die KZV mietete die Räumlichkeiten an und sorgte für die personelle und materielle Ausstattung. Auf diese Ausstattung war der Zahnarzt angewiesen. Bei der Tätigkeit hatte der Zahnarzt konkrete Vorgaben zu beachten und musste auch im Kernbereich seiner Aufgaben arbeitsteilig mit den Mitarbeitern der KZV in medizinischen Fragen zusammenwirken.

Der Zahnarzt durfte auch nicht nach eigenem Ermessen eine (qualifizierte) Vertretung organisieren. Vielmehr konnte er nur eine Schicht mit einem anderen, am Notdienst im jeweiligen Quartal teilnehmenden, Zahnarzt tauschen. Dem Zahnarzt verblieb damit kein unternehmerischer Spielraum. Vielmehr erweist sich seine Tätigkeit – abgesehen vom Kernbereich der zahnmedizinischen Behandlung – als fremdbestimmt. Auch war er keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt, denn er erhielt ein festes Entgelt für geleistete Einsatzstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten. Zudem war der Zahnarzt nach seinen Vereinbarungen mit der KZV nicht berechtigt, die von ihm im Notdienst erbrachten Leistungen individuell abzurechnen. Er erhielt eine feste Stundenvergütung und war daher nicht – wie ein regelmäßig selbständiger Vertragszahnarzt – in die Strukturen des Vertragsarztsystems einbezogen.

Ein Urteil mit weitreichenden Folgen
Die Tätigkeit als „Pool-(Zahn-)Arzt“ ist in Notdienstzentren durchaus üblich. Als Pool-Arzt gelten alle Ärzte, die nicht durch ihre vertragsärztliche Zulassung zum Bereitschaftsdienst verpflichtet sind. Die Entscheidung des BSG hat weitreichende Folgen, denn sie dürfte Zahnärzte und Humanmediziner gleichermaßen betreffen. Pool-Ärzte würden damit zum einen der Beitragspflicht in ihrem Versorgungswerk unterliegen und zum anderen mit ihren Einkünften aus der Notdiensttätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings können sie für diese Tätigkeit die Befreiung von der Ver-sicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI beantragen. Das Urteil hat aber auch weitreichende Folgen für die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, denn für sie verteuern sich die Leistungen um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die sie für die im Notdienst tätigen Pool-(Zahn-)Ärzte entrichten müssten. In einigen Regionen drohen bereits Einschränkungen im Bereitschaftsdienst, denn die Kassenärztlichen Vereinigungen haben angekündigt, Pool-Ärzte nicht mehr im Notdienst einzusetzen. 

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