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ApoAktuell: Tätigkeit als Apotheker in den Corona-Impfzentren

Aktuelles
18.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2022

ApoAktuell: Tätigkeit als Apotheker in den Corona-Impfzentren

Bundesweit werden Apotheker angefragt, ob sie in ihrer Eigenschaft als Apotheker unterstützend in
den Corona-Impfzentren tätig werden wollen und können. Hierzu gibt es in der Regel weitergehende
Informationenschreiben über die 17 Landesapothekerkammern.

Für den Einsatz in den Impfzentren sollen die Apotheker zwischen 120 Euro pro Stunde (Berlin) und
140 Euro pro Stunde (Rheinland-Pfalz) erhalten. Für PTA und Pharmazieingenieure ist ein Stundenlohn
von 40 bis 50 Euro vorgesehen, für Pharmazeuten im Praktikum und Pharmaziestudenten gibt es 20 Euro beziehungsweise 15 Euro pro Stunde.

Die letztendlich gezahlten Entgelte sind grundsätzlich steuerpflichtig.

So werden in der Regel PTA, Pharmazieingenieuren, Pharmazeuten im Praktikum und Pharmaziestudenten seitens der Impfzentren Arbeitsverträge angeboten, was bedeutet, dass hier je nach Lohnsteuerklasse entweder Lohnsteuer abgeführt werden muss, oder über einen sogenannten „Minijob“ (geringfügige Beschäftigung bis 450 €/Monat) grundsätzlich nur 2 % Pauschsteuer anfallen, die in der Regel der Arbeitgeber trägt.

Wird für diese Tätigkeit kein Arbeitsvertrag mit dem Impfzentrum abgeschlossen, sollen die Vergütungsempfänger den Impfzentren ihre Tätigkeiten in Rechnungen stellen. Die Rechnungstellung hat zur Folge, dass der nach Abzug der damit verbundenen Aufwendungen entstandene Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterliegt.

Des Weiteren liegt dann eine unternehmerische Tätigkeit vor, die nicht nach § 4 Nr. 14 a des
Umsatzsteuergesetzes als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der
Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer
ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerbefreit ist. Die Vergütung ist somit umsatzsteuerpflichtig und unterliegt dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % .

Entsprechend wäre, da es sich bei den genannten Honorarsätzen um Bruttovergütungen handelt,
die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen, soweit
keine Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes greift. Der verbleibende
Nettobetrag, nach Abzug eventueller Kosten, unterliegt dann der Einkommensteuer.

Die Einkünfte sind als gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG zu klassifizieren, da auch eine
selbständig ausgeübte Tätigkeit des Apothekers keinen Katalogberuf i.S.d. § 18 EStG darstellt
(BFH v. 1.2.1979, IV R 113/76, BStBl. II 1979, S. 574; BFH v. 14.1.1998, IV B 48/97, BFH/NV 1998, 706;
BFH v. 24.4.1997, IV R 60/95, BStBl II 1997, 567; BMF v. 22.10.2004, BStBl. I 2004, 1030).
Die Einkünfte unterliegen somit grundsätzlich auch der Gewerbesteuer, wobei hier der Gewerbesteuerfreibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewStG i.H.v. 24.500 Euro zur Anrechnung kommen kann

Ob und inwieweit hier seitens des Gesetzgebers steuerliche Erleichterungen zu erwarten sind,
ist aktuell nicht zu beurteilen. Sollten diesbezüglich neue Verordnungen erlassen werden, werden
wir Sie gerne kurzfristig informieren.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.

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