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Handlungsbedarf für Pflegeeinrichtungen

Pflegereform 2021 bringt zahlreiche Änderungen
Handlungsbedarf für Pflegeeinrichtungen
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24.08.2021 — zuletzt aktualisiert: 23.09.2021

Handlungsbedarf für Pflegeeinrichtungen

Pflegereform 2021 bringt zahlreiche Änderungen

In der letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat auch noch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz-GVWG) beschlossen und damit die Pflegereform 2021 auf den Weg gebracht. Auch wenn die finale Gesetzesfassung in vielen Punkten vom ursprünglichen Eckpunktepapier abweicht und nur ein Teil der Reformvorhaben umgesetzt wurde: Ambulante wie auch stationäre Pflegeeinrichtungen müssen sich mit den neuen Regelungen beschäftigen und zeitnah handeln. Das Gesetz tritt größtenteils am 1. Januar 2022 in Kraft, die Vorgaben zur Tarifbindung am 1. September 2022.

Wichtige Änderungen für ambulante Pflegeeinrichtungen

  • Pflegefachkräfte dürfen im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den §§ 36, 37 und 37c SGB V konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Dazu muss der GKV-Spitzenverband noch bis zum 31. Dezember 2021 konkrete Richtlinien erlassen.
  • Pflegekräfte dürfen künftig Verordnungen im Rahmen des vertragsärztlichen Verordnungsrahmens eigenverantwortlich ausstellen. Auch hier bedarf es noch einer Konkretisierung. Die Blankoverordnung könnte aber z. B. für Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung, das An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen und das Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes gelten.
  • Leitende Fachkräfte von Betreuungsdiensten haben etwas mehr Zeit, um die für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkräfte erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen nach § 71 Abs. 3 Satz 5 SGB XI zu erfüllen. Die Frist wurde vom 1. Juni 2021 auf den 1. Januar 2023 verlängert.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen, müssen entsprechend der Richtlinien der Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten qualifiziert sein.

Pflegesachleistungen werden erhöht
Die Leistungsbeträge für die ambulanten Pflegesachleistungen werden zum 1. Januar 2022 um 5 % angehoben. Zudem wird der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege von 1.612 Euro pro Kalenderjahr auf 1.774 Euro erhöht. Falls Mittel der Verhinderungspflege nicht verbraucht sind, kann dieser Betrag auf 3.386 Euro erhöht werden.

Pflegegrad bis 31.12.2021 ab 01.01.2022
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Leistungsbeiträge für ambulante Pflegesachleistungen

Hinweis: Da Betreuungsdiensten Sachleistungsbeträge künftig ohne vorherigen Antrag gegen Vorlage der Rechnungen erstattet werden, sollten Pflegeeinrichtungen darauf achten, dass sie ihre Sach- und Betreuungsleistungen rechtzeitig vertraglich vereinbaren. Anderenfalls riskieren sie, dass die Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen bereits ausgeschöpft sind.

Tarifliche Entlohnung wird verpflichtend
Eine bessere Entlohnung von Pflegepersonal im ambulanten und stationären Bereich wird schon lange gefordert. Jetzt soll gehandelt werden: Ab dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen, die ihre Pflegekräfte nach Tarif entlohnen bzw. sich an bestehenden Tarifverträgen orientieren.

Für zugelassene Pflegeeinrichtungen bedeutet dies: Sie müssen die Gehälter ihrer Mitarbeiter überprüfen und ggf. anheben. Die Tarifanwendung bzw. Tariforientierung müssen sie dann den Pflegekassen mitteilen, für das Jahr 2022 bis zum 28. Februar 2022. Sofern die Pflegeeinrichtung nicht widerspricht, gilt diese Mitteilung als Antrag, den bestehenden Versorgungsvertrag mit Wirkung zum 1. September 2022 anzupassen. Für die Einhaltung dieser Vorgaben wird der GKV-Spitzenverband Richtlinien entwickeln. Bis zum 30. September des jeweils laufenden Jahres müssen Pflegeeinrichtungen dann die Pflegekassen über Änderungen der Tarifverträge informieren.

Bei Vertragsverhandlungen dürfen Pflegekassen eine Entlohnung aufgrund bestehender Tarifverträge nicht als unwirtschaftlich ablehnen. Dies gilt auch für nicht tariflich gebundene Einrichtungen, wenn die Gehälter das tarifgebundene regional übliche Entlohnungsniveau nicht deutlich (nicht mehr als 10 %) übersteigen.

Verbindliche Personalbemessung in der stationären Pflege
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gelten ab dem 1. Juli 2023 gesetzlich festgelegte Personalanhaltswerte, die nicht unterschritten werden dürfen. Aber auch eine höhere personelle Ausstattung ist nur in den in § 113c SGB XI normierten Ausnahmefällen zulässig.

Qualifikation Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Hilfskraft ohne
Ausbildung
0,0872 € 0,1202 € 0,1449 € 0,1627 € 0,1758 €
Helferin mit
einjähriger Ausbildung
0,0564 € 0,0675 € 0,1074 € 0,1413 € 0,1102 €
Fachpersonal 0,0770 € 0,1037 € 0,1551 € 0,2463 € 0,3842 €

Personalanhaltswerte pro zu versorgenden Pflegebedürftigen

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