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Jahressteuergesetz 2024 - Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor

Teil 1 - Geplante Änderungen bei der Einkommensteuer
Jahressteuergesetz 2024 - Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor
Aktuelles
22.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 30.04.2024

Jahressteuergesetz 2024 - Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor

Teil 1 - Geplante Änderungen bei der Einkommensteuer

Jahressteuergesetz 2024: Kaum ist die Tinte auf dem nach fast neunmonatigem Ringen beschlossenen Wachstumschancengesetz trocken, da hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits einen 240 Seiten starken Entwurf für das neue Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht. Es enthält viele verfahrensrechtliche Regelungen, insbesondere in Bezug auf die Digitalisierung.

Aus Erfahrung ist klar: Kein Gesetz verlässt das Gesetzgebungsverfahren so, wie es hineinkam. Was von den nachfolgenden Ideen dann am Ende Gesetz wird und wann, bleibt abzuwarten. Für einige Regelungen ist dabei auch eine rückwirkende Anwendung ab 1. Januar 2024 geplant.

Lesen Sie in Teil I unserer Serie, was sich in der Einkommensteuer ändern soll. Im Teil II informieren wir Sie zu den geplanten Änderungen bei der Umsatzsteuer.

Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen: Neuregelung und Klarstellung

Steuerfrei sollen die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen sein, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.

Mit der Änderung soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung wird zudem klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten – aber ohne Wohneinheiten – Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets

Arbeitgeber sollen zukünftig geldwerte Vorteile aus Arbeitnehmern gewährten Mobilitätsbudgets mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent versteuern können. Dafür muss die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Pauschalierung ist möglich, soweit die Leistungen den Betrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen (privaten) Mobilitätsleistungen – unabhängig vom Verkehrsmittel – in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses. Der Gesetzgeber hat hier vor allem E-Scooter oder Sharing-Angebote im Sinn. Die Pauschalierung gilt nicht für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und dauerhaft zur Privatnutzung überlassene Firmenwagen.

Einführung einer Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen

Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Vermögen des Unternehmens ihres Arbeitgebers wird steuerlich gefördert. Mit der geplanten Regelung wird der Anwendungsbereich dieser Steuervergünstigung auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen ausgeweitet. Danach sollten nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.

Um unerwünschte Gestaltungen zu vermeiden, dürfen die bereits gesetzlich definierten Schwellenwerte in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegen.

Buchwertübertragung bei identisch beteiligten Mitunternehmerschaften

Soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer übertragen wird, soll zukünftig eine Übertragung zum Buchwert möglich sein. Hintergrund ist ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten wird in Gesetz aufgenommen

Der Bundesrat forderte es schon für das Wachstumschancengesetz. Die praktizierte Verwaltungsregelung, Bonusleistungen der Krankenkasse bis zu 150 Euro pro Jahr nicht als Beitragsrückerstattungen zu behandeln und somit eine Kürzung der abzugsfähigen Sonderausgaben zu vermeiden, wurde jetzt im Jahressteuergesetz 2024 mit aufgenommen. Bis Ende des Jahres 2024 gilt noch eine entsprechende Verwaltungsanweisung des Finanzministeriums.

Ausschluss vom Lohnsteuerjahresausgleich

Nach der Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien sind ab 2023 bestimmte Arbeitstage bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums nicht mitzuzählen. Das sind Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt (z. B. Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder tageweise Beschäftigung im Inland). Durch die Änderung der Regelungen zum Lohnsteuerjahresausgleich wird klargestellt, dass der Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs führt.

Besteuerung von Arbeitslohn während Freistellung nach Kündigung

Es soll eine Ergänzung der Tatbestände für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erfolgen. Danach beinhalten diese zukünftig auch Einkünfte, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre.

Parallel dazu werden die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt. Das OECD-Musterabkommen, dem viele Länder folgen, sieht vor, dass der Arbeitslohn, den ein von seiner Tätigkeit freigestellter Arbeitnehmer für die Zeit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, in dem Staat besteuert wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Dagegen kann nach bisheriger deutscher Sichtweise dieser Arbeitslohn in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden. Das führt zur Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerungen.

Daher soll das deutsche Rechtsverständnis an die Sichtweise des OECD-Musterabkommens angepasst werden. Ausdrückliche Regelung für diese Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im jeweiligen Abkommen haben jedoch Vorrang vor der gesetzlichen Neuregelung.

Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG

Fast wäre das Wachstumschancengesetz an den Bauern gescheitert. Denn einige Bundesländer wollten die Zustimmung im Bundesrat von der Rücknahme der Steuererhöhung beim Agrardiesel abhängig machen. Dazu kam es zwar nicht, aber den Bauern wurde ein kurzfristiger, gleichwertiger und angemessener Ausgleich versprochen.

Die nun im Gesetzesentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 enthaltene, nicht entfristete, sondern nur um zwei weitere Betrachtungszeiträume für 6 Jahre verlängerte Tarifglättung für Land- und Forstwirte entspricht daher nach Ansicht des Deutschen Bauernverbandes nicht den gemachten Versprechungen. Auch weitere steuerliche Entlastungsmaßnahmen für die landwirtschaftlichen Betriebe enthält der Gesetzentwurf nicht.

Welche Regelungen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 für die Umsatzsteuer geplant sind, erfahren Sie im nächsten Teil unserer Artikelreihe zum Jahressteuergesetz.

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