Reisemitbringsel können teuer werden
Auslandsurlaub füllt die Kassen des Zolls
Ferienzeit, Urlaubszeit, Reisezeit: Auch in diesem Jahr werden wieder viele ihren Sommerurlaub im Ausland verbringen, einer Umfrage der Allianz zufolge mehr als 41 Prozent der Reisewilligen. Schon Matthias Claudius schrieb in seinem Gedicht „Urians Reise um die Welt“: „Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen“. Doch neben spannenden Geschichten kann er auch jede Menge Geld ausgeben. Nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Freizeitaktivitäten kosten Geld, sondern auch die kleinen oder auch größeren Reisemitbringsel. Gerade diese sind mitunter sehr teuer, denn nicht immer gelingt es, sich vor teurer Abzocke in Urlaubsregionen zu schützen.
Damit Ihre Urlaubsreise nicht mit Ärger beim Zoll endet, sollten Sie sich vorab über die wichtigsten Zollbestimmungen und Reisefreimengen informieren. Selbst das scheinbar kleine Souvenir oder andere Reisemitbringsel kann schon mal Ärger bereiten, denn nicht jedes Andenken oder jede Ware zum privaten Verbrauch darf nach Deutschland eingeführt werden. Wer gegen Zollvorschriften verstößt, muss nicht nur mit der Verzollung der Waren, sondern auch mit Beschlagnahmung bis hin zu einer Strafanzeige und erheblichen Bußgeldern rechnen. Wir möchten Ihnen daher einen kleinen Überblick geben, worauf Sie achten sollten.
Urlaub innerhalb der EU: Eigenbedarf ist zollfrei
Aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU können grundsätzlich alle Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten mitgebracht werden, solange sie weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind. Doch wie grenzt sich der Eigenbedarf von der gewerblichen Verwendung ab? Für Genussmittel wie Tabakwaren, Kaffee und alkoholische Getränke gibt es feste Obergrenzen. So dürfen beispielsweise 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak, Erhitzter Tabak (800 Rauchportionen), 1 Liter Liquid für E-Zigaretten, 10 kg Kaffee, 10 Liter Spirituosen, 60 Liter Schaumwein und 110 Liter Bier zollfrei eingeführt werden. Wichtig ist auch, dass die Ware persönlich befördert wird.
Achtung: Steuerhehlerei wird geahndet. Mal schnell bei einem „fliegenden Händler“ kaufen statt im Supermarkt, kann teuer werden. Vorsicht ist insbesondere bei Tabakwaren geboten. Selbst wenn die Richtmengen für private Zwecke eingehalten werden, stellt der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren, die vorschriftswidrig aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU verbracht wurden, eine strafbare Steuerhehlerei dar. Erkennbar ist dies an dem fehlenden Steuerzeichen (Banderole), an fehlenden Gesundheitshinweisen oder auch an einem erheblich niedrigeren Preis als im Geschäft.
Hinweis: EU ist nicht gleich EU. So gehören die Kanarischen Inseln, wie z. B. Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote oder Teneriffa, aber auch die französischen Überseedepartements, der griechische Berg Athos und die finnischen Ålandinseln zwar zum Zollgebiet der EU, nicht aber zum Steuergebiet für die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern. Daher gelten hier die eingeschränkten Reisefreigrenzen für Drittländer.
Diese Reisefreigrenzen sind auch bei der Einreise aus Gebieten zu beachten, die zwar zur EU gehören, aber nicht zum gemeinsamen Zollgebiet. Hier sind u. a. die deutschen Gebiete Büsingen und Helgoland und das dänische Grönland zu nennen. Auch nicht zum Zollgebiet der Union gehören wegen des Brexits das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man. Eine Ausnahme bildet dabei jedoch Nordirland. Aufgrund des Nordirland-Protokolls wird Nordirland zollrechtlich trotzdem weiterhin so behandelt, als würde es zum Zollgebiet der Union gehören.
Urlaub in einem Nicht-EU-Staat: Nur geringe Zollfreigrenzen für Kinder
Auch bei einem Urlaub im Drittland muss man nicht mit leeren Händen nach Hause kommen und kann Familie und Freunde mit einem kleinen Reisemitbringsel erfreuen. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten jedoch geringere Reisefreigrenzen, als innerhalb der EU. So dürfen beispielsweise nur 200 Zigaretten, 1 Liter Spirituosen und 16 Liter Bier zollfrei eingeführt werden. Wichtig dabei: Nur Reisende ab 17 Jahre dürfen diese Waren einführen. Bei Kraftstoffen ist die Menge auf den Haupttank des Kraftfahrzeugs und 10 Liter im tragbaren Reservekanister beschränkt.
Für die zollfreie Einfuhr anderer Waren (einschließlich der Substitute für Tabakwaren) gibt es die folgenden wertmäßigen Obergrenzen:
- grundsätzlich bis zu einem Warenwert von 300 Euro
- bis zu 430 Euro bei Flug- bzw. Seereisen
- bis maximal 175 Euro bei Kindern unter 15 Jahren
Arzneimittel dürfen zwar für den persönlichen Bedarf des Reisenden eingeführt werden. Bei ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln muss jedoch eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte und von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigte Bescheinigung vorgelegt werden können.
Auch Barmittel sind begrenzt. Eingeführt werden dürfen bis zu 10.000 Euro. Wer mehr Barmittel mitnehmen will, muss dies beim Zoll anmelden. Neben gültigen Zahlungsmitteln zählen hierzu auch Sammlermünzen und Wertpapiere wie Sparbriefe oder Reiseschecks, Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten oder Saphire, Goldmünzen und -barren mit Goldgehalt unter 90 zw. 99,5 Prozent und andere Edelmetalle, wie z. B. Platin oder Silber. Nur Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und sind daher nicht anzeigepflichtig.
Achtung: Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Wer also die Grenze unmittelbar aufeinanderfolgend mehrfach passiert, muss bei der wiederholten Einreise Einfuhrabgaben entrichten. Die Wertgrenzen können auch nicht innerhalb der Familie addiert werden. Ein Ehepaar kann daher beispielsweise keinen Fotoapparat im Wert von 600 Euro zollfrei einführen. Da der Fotoapparat nicht teilbar ist und dieser die Reisefreimenge pro Person von 300 Euro übersteigt, muss der Gesamtwert von 600 Euro verzollt und versteuert werden.
Hinweis: Nicht vergessen werden sollte, dass das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zur EU-Zollunion gehört und damit auch zollrechtlich die Regelungen für Drittländer gelten.
Teure Reisemitbringsel sind beim Zoll anzumelden
Sind die Freimengen überschritten, müssen die Reisemitbringsel verzollt werden. Damit der Wert nicht geschätzt werden muss, sollten Sie Kaufbelege stets aufbewahren. Bei abgabepflichtigen Waren bis 700 Euro pro Person können die Abgaben pauschaliert erhoben werden. Dann sind in der Regel pauschal 17,5 Prozent für Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern zu zahlen. Wird mehr eingeführt, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. ReisemitbringselDas ist komplizierter, dauert länger und wird meist auch teurer als die Pauschalierung.
Tipp: Ausführliche und stets aktuelle Informationen finden Sie auf der Website des Zolls oder dem Flyer „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“. Aber auch der Abgaberechner des Zolls kann hilfreich sein.