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Der neue Entlastungsbetrag in Höhe von einmalig 1.000 EUR
Was Praxisinhaber jetzt wissen müssen
Der neue Entlastungsbetrag in Höhe von einmalig 1.000 EUR
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Der neue Entlastungsbetrag in Höhe von einmalig 1.000 EUR

Was Praxisinhaber jetzt wissen müssen

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

in unserem „TAX-TIPP“ verraten wir Ihnen alle zwei Wochen einen praktischen Steuertipp. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema:
Der neue Entlastungsbetrag in Höhe von einmalig 1.000 EUR – was Praxisinhaber jetzt wissen müssen!

Die Bundesregierung hat reagiert: Angesichts gestiegener Energiepreise infolge des Iran-Kriegs ermöglicht das 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (vom Bundestag beschlossen am 24.04.2026, Inkrafttreten nach Bundesratszustimmung und Verkündung im BGBl.) Arbeitgebern, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro zu zahlen.

Das Muster ist bekannt – es entspricht der Inflationsausgleichsprämie, die bis Ende 2024 bis zu 3.000 Euro umfasste.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick

Höhe Bis zu 1.000 Euro (auch Teilzahlungen möglich)
Steuer & SV Vollständig steuer- und sozialabgabenfrei
Zeitraum Ab Verkündung im BGBl. bis 30. Juni 2027
Form Bar- oder Sachleistung
Voraussetzung Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (d.h. keine Entgeltumwandlung)
Arbeitgeber Als Betriebsausgabe absetzbar
Pflicht? Freiwillige Leistung des Arbeitgebers – kein Rechtsanspruch!
Was bedeutet das für Sie als Praxisinhaber?

Als niedergelassener Arzt oder Zahnarzt können Sie die Prämie nicht für sich selbst beanspruchen – Selbstständige und Freiberufler sind ausdrücklich nicht begünstigt. Die Regelung gilt ausschließlich im Arbeitgeberverhältnis.

Sie können die Prämie jedoch nutzen, um Ihr angestelltes Praxispersonal zu entlasten:

Wichtig: Die Auszahlung darf erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Vor Verkündung im Bundesgesetzblatt ausgezahlte Beträge sind steuerpflichtig!

Praxisbeispiel:
Dr. Müller betreibt eine Zahnarztpraxis in Berlin mit 4 angestellten ZFA. Er entscheidet sich, jeder Mitarbeiterin im September 2026 – nach Inkrafttreten des Gesetzes – eine Entlastungsprämie von 1.000 Euro zu zahlen.

Ergebnis: Dr. Müller zahlt für alle 4 ZFA insgesamt 4.000 Euro – vollständig steuer- und abgabenfrei, vollständig als Betriebsausgabe abziehbar.

Die ZFA erhalten den vollen Betrag – ohne Lohnsteuer, ohne Krankenkassenbeitrag.

Unsere Handlungsempfehlung
  • Abwarten bis zum Inkrafttreten: Zahlen Sie erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt aus.
  • Nachweis sichern: Kennzeichnen Sie die Zahlung im Lohnkonto und auf dem Überweisungsbeleg als „Entlastungsprämie 2026“ (analog zur Inflationsausgleichsprämie) oder schreiben Sie, dass der Betrag „im Zusammenhang mit der Preissteigerung“ gezahlt wird.
  • Keine Entgeltumwandlung: Die Prämie muss zwingend on-top zum laufenden Gehalt gezahlt werden.
  • Bitte Bedenken Sie: Auch wenn es keinen Rechtsanspruch Ihrer Mitarbeiter auf eine Zahlung gibt, entsteht allein durch die Möglichkeit, eine Erwartungshaltung bei Ihren Mitarbeitern!
Hinweis:
Stand: 4.5.2026. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Detaillierte BMF-Anwendungshinweise werden erwartet.

 

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