Der neue Entlastungsbetrag in Höhe von einmalig 1.000 EUR
Was Praxisinhaber jetzt wissen müssen
Liebe Medizinerinnen und Mediziner,
in unserem „TAX-TIPP“ verraten wir Ihnen alle zwei Wochen einen praktischen Steuertipp. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!
Heutiges Thema:
Der neue Entlastungsbetrag in Höhe von einmalig 1.000 EUR – was Praxisinhaber jetzt wissen müssen!
Die Bundesregierung hat reagiert: Angesichts gestiegener Energiepreise infolge des Iran-Kriegs ermöglicht das 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (vom Bundestag beschlossen am 24.04.2026, Inkrafttreten nach Bundesratszustimmung und Verkündung im BGBl.) Arbeitgebern, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro zu zahlen.
Das Muster ist bekannt – es entspricht der Inflationsausgleichsprämie, die bis Ende 2024 bis zu 3.000 Euro umfasste.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick
| Höhe | Bis zu 1.000 Euro (auch Teilzahlungen möglich) |
| Steuer & SV | Vollständig steuer- und sozialabgabenfrei |
| Zeitraum | Ab Verkündung im BGBl. bis 30. Juni 2027 |
| Form | Bar- oder Sachleistung |
| Voraussetzung | Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (d.h. keine Entgeltumwandlung) |
| Arbeitgeber | Als Betriebsausgabe absetzbar |
| Pflicht? | Freiwillige Leistung des Arbeitgebers – kein Rechtsanspruch! |
Was bedeutet das für Sie als Praxisinhaber?
Als niedergelassener Arzt oder Zahnarzt können Sie die Prämie nicht für sich selbst beanspruchen – Selbstständige und Freiberufler sind ausdrücklich nicht begünstigt. Die Regelung gilt ausschließlich im Arbeitgeberverhältnis.
Sie können die Prämie jedoch nutzen, um Ihr angestelltes Praxispersonal zu entlasten:
Wichtig: Die Auszahlung darf erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Vor Verkündung im Bundesgesetzblatt ausgezahlte Beträge sind steuerpflichtig!
Praxisbeispiel:
Dr. Müller betreibt eine Zahnarztpraxis in Berlin mit 4 angestellten ZFA. Er entscheidet sich, jeder Mitarbeiterin im September 2026 – nach Inkrafttreten des Gesetzes – eine Entlastungsprämie von 1.000 Euro zu zahlen.
Ergebnis: Dr. Müller zahlt für alle 4 ZFA insgesamt 4.000 Euro – vollständig steuer- und abgabenfrei, vollständig als Betriebsausgabe abziehbar.
Die ZFA erhalten den vollen Betrag – ohne Lohnsteuer, ohne Krankenkassenbeitrag.
Unsere Handlungsempfehlung
- Abwarten bis zum Inkrafttreten: Zahlen Sie erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt aus.
- Nachweis sichern: Kennzeichnen Sie die Zahlung im Lohnkonto und auf dem Überweisungsbeleg als „Entlastungsprämie 2026“ (analog zur Inflationsausgleichsprämie) oder schreiben Sie, dass der Betrag „im Zusammenhang mit der Preissteigerung“ gezahlt wird.
- Keine Entgeltumwandlung: Die Prämie muss zwingend on-top zum laufenden Gehalt gezahlt werden.
- Bitte Bedenken Sie: Auch wenn es keinen Rechtsanspruch Ihrer Mitarbeiter auf eine Zahlung gibt, entsteht allein durch die Möglichkeit, eine Erwartungshaltung bei Ihren Mitarbeitern!
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