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Steuerrecht

Geschäftsaufgabe

Im Zuge einer Geschäftsaufgabe werden die Tätigkeiten eines Unternehmens endgültig eingestellt, wobei es in diesem Zusammenhang aufhört, als Organismus am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Die im Betrieb befindlichen Wirtschaftsgüter werden entweder veräußert oder in den Privatbesitz des bisher Gewerbetreibenden überführt. Einkünfte, die aus einer Geschäftsaufgabe resultieren, gehören noch zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Stellt ein Unternehmen seine Tätigkeit endgültig ein und hört in diesem Zuge auch auf, als Marktteilnehmer zu existieren, ist von einer Geschäftsaufgabe (auch als Betriebsaufgabe bezeichnet) die Rede. Oftmals geht die Geschäftsaufgabe mit einer Geschäftsveräußerung einher, beide Fälle werden steuerlich in vielen Punkten gleich behandelt. Eine Geschäftsaufgabe liegt immer dann vor, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  1. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden an einen oder mehrere Abnehmer veräußert.
  2. Das Betriebsvermögen wird komplett in das Privatvermögen des ehemaligen Inhabers überführt.
  3. Das Betriebsvermögen wird zum einen Teil veräußert und zum anderen Teil in das Privatvermögen überführt.

Behandlung von stillen Reserven

Im Rahmen der Geschäftsaufgabe werden sämtliche stille Reserven aufgedeckt. Ein daraus resultierender Gewinn kann steuerlich begünstigt werden. Ziel einer Unternehmensnachfolge ist es jedoch stets, das Unternehmen zu Buchwerten weiterzuführen, also ohne die Aufdeckung der stillen Reserven. Im Falle einer Geschäftsaufgabe oder einer als Geschäftsaufgabe gewerteten Überführung müssen die stillen Reserven jedoch aufgedeckt und ohne die Realisierung eines entsprechenden Gegenwertes als Einkommen versteuert werden. Verstirbt der Unternehmer, führt dies nicht automatisch zur Aufdeckung der stillen Reserven. Vielmehr wird das Betriebsvermögen den Erben zugeordnet, welche in diesem Zuge als Mitunternehmer gelten.

Steuerliche Begünstigung

Grundsätzlich gelten für eine Geschäftsaufgabe steuerliche Vergünstigungen, sofern der Betrieb nicht nur zeitlich befristet unterbrochen oder verpachtet wird. Auch im Zuge einer allmählichen Betriebsabwicklung und einer unentgeltlichen Betriebsübertragung bleiben die Vergünstigungen aus. Um in den Genuss der steuerlichen Vergünstigungen zu gelangen, ist zu Beginn ein sogenannter Aufgabebeschluss notwendig. Aus diesem geht die Absicht des Gesellschafters bzw. Gewerbetreibenden hervor, seinen Betrieb aufzugeben. Welcher Gewinn sich aus der Veräußerung des Unternehmens ergibt, wird per Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Der ehemalige Gewerbetreibende kann in bestimmten Fällen einen Freibetrag geltend machen. Dieser steht ihm zu, wenn er entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist. Dieser Freibetrag muss individuell ermittelt werden und steht dem ehemaligen Gewerbetreibenden nur einmal im Verlaufe seines Lebens zu.

(Letzte Aktualisierung: 21.08.2013)