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Steuerrecht

Unterhalt

Unterhalt soll den Lebensbedarf einer Person sichern, die nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Die häufigsten Formen des Unterhaltes sind der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt. Letzterer wird nach einer Trennung oder Scheidung gezahlt. Wer Unterhalt zahlt und gesetzlich dazu verpflichtet ist, kann die entsprechenden Geldbeträge als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Einstufung als Sonderausgaben setzt allerdings voraus, dass es sich bei dem Empfänger der Unterhaltszahlungen um eine erwachsene Person handelt und dass sie sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.

Unterhalt für Kinder

Minderjährige Kinder sind darauf angewiesen, von ihren Eltern einen Bar- oder Naturalunterhalt zu bekommen. Nach einer Scheidung ist der Partner, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde, für den Naturalunterhalt und der andere Partner für den Barunterhalt zuständig. Die Konsequenz davon ist, dass der Partner, bei dem das Kind lebt, verschiedene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Er wird in die Steuerklasse 2 eingeordnet, welche sich durch besonders hohe Freibeträge und einen Alleinerziehendenentlastungsbetrag auszeichnet. Der andere Partner erhält die Steuerklasse 1 und ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Sofern es sich um das leibliche Kind handelt, kann zwar der Unterhalt als solcher nicht steuerlich geltend gemacht werden jedoch erhält der Partner den hälftigen Kinderfreibetrag sowie den hälftigen Freibetrag für den Betreuungs- Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes. Bei Stiefkindern ist dies nicht der Fall. Hier besteht aber auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht.

Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner

Wer Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner zahlen muss, kann in der Regel selbst entscheiden, ob er diesen Unterhalt unter der Rubrik außergewöhnliche Belastungen oder unter der Rubrik Sonderausgaben absetzen möchte. Die letztgenannte Variante setzt allerdings voraus, dass der Partner, der den Unterhalt empfängt, seine Zustimmung erteilt. Dies ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil der Unterhaltsempfänger damit gezwungen ist, den Unterhalt unter der Rubrik sonstige Einkünfte zu versteuern. Sollte er einen Haupt- oder Nebenjob ausüben, wird der Unterhalt zum Einkommen hinzugerechnet. Dadurch können sich gravierende Nachteile ergeben. Die Zustimmung kann deshalb von der Frage abhängig gemacht werden, ob der Unterhaltszahler bereit ist, für die steuerlich bedingten Nachteile, die beim Unterhaltsempfänger entstehen, aufzukommen.

(Letzte Aktualisierung: 09.03.2022)