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Steuerrecht

Zuflussprinzip

Erläuterung von Zuflussprinzip und Abflussprinzip

Beim Zuflussprinzip handelt es sich um einen Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts. Demnach müssen Einnahmen steuerlich dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Analog dazu gibt es natürlich auch ein Abflussprinzip, nach dem Ausgaben in dem Jahr anzusetzen sind, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Das Zuflussprinzip muss vom Realisationsprinzip getrennt werden, denn bei jenem ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung maßgeblich. Das Zuflussprinzip dient der vereinfachten Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung und einer anschaulichen Darstellung der Liquidität des Unternehmens. Wird die Gewinnermittlung hingegen über einen Betriebsvermögensvergleich durchgeführt, kommt dem Zuflussprinzip dahingehend keine Bedeutung zu.

Zeitpunkt von Zu- und Abfluss

Nach dem Zuflussprinzip wird eine Einnahme steuerlich dem Zeitraum zugeordnet, in welcher sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen ist. Der Grund für diese Vorschrift liegt in der Art der Einkommensteuererhebung. Da diese periodisch (sprich jährlich) stattfindet, müssen auch die zu versteuernden Einnahmen entsprechend zugeordnet und erfasst werden können. Ein Zufluss liegt immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Geldbetrag erhält, d. h. wirtschaftlich darüber verfügen kann. Der Abfluss hingegen ist dann als solcher anzuerkennen, wenn der Leistende alles Notwendige getan hat, um die Leistung durchzuführen bzw. zu erwirken. Ein Scheck wurde also an die Post übergeben und eine Überweisung führt dann zu einem Mittelabfluss, wenn sie bei der Bank eingegangen ist.

Zuflussprinzip bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen

Mit dem Zuflussprinzip lässt sich eine ganze Reihe an Schwankungen im Zahlungsstrom nicht periodengerecht abbilden. Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip bilden daher regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie beispielsweise die monatliche Miete für Geschäftsräume. Diese werden auch dann noch dem Wirtschaftsjahr zugeordnet, dem sie wirtschaftlich angehören, wenn sie kurz vor oder kurz nach Ende des Jahres zu einem Zu- oder Abfluss führen. Dabei wird von einem Zeitraum von 10 Tagen ausgegangen, innerhalb dessen nach dem Zuflussprinzip der Zu- oder Abfluss liegen muss. Ein Beispiel: Die Dezembermiete wird erst am Anfang des darauffolgenden Januars überwiesen. Eine weitere Ausnahme vom Prinzip bildet auch die laufende Lohnzahlung. Laufender Arbeitslohn gilt stets in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem auch der entsprechende Zeitraum für die Lohnzahlung bzw. Lohnabrechnung endet.

(Letzte Aktualisierung: 16.08.2013)