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Stiftungen

Gemeinnütziger Zweck

Die gemeinnützigen Zwecke werden in der den §§ 52 ff der Abgabenordnung umschrieben und definiert. Grundsätzlich erfordert dies die Förderung der wenn sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert

(Letzte Aktualisierung: 08.03.2016)