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ApoAktuell: Änderung der Mehrwertsteuersätze: Auswirkungen für Sie und Ihre Apotheke

Aktuelles
19.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 17.02.2021

ApoAktuell: Änderung der Mehrwertsteuersätze: Auswirkungen für Sie und Ihre Apotheke

Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 weitreichende Änderungen beschlossen. Unter anderem sollen die Mehrwertsteuersätze
von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % zeitlich befristet vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gesenkt
werden.

Diese Änderungen betreffen auch Sie als Apothekeninhaber.

In Ihrer Apotheke ist in erster Linie die Preisgestaltung der OTC-Artikel betroffen. Bei allen frei kalkulierbaren Preisen obliegt es grundsätzlich dem Apotheker, die Umsatzsteuersenkung durch Anpassung der Bruttoverkaufspreise an seinen Endkunden weiter zu geben oder die bisherigen Bruttoverkaufspreise beizubehalten, um den Vorteil der Steuersenkung selbst zu nutzen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die „Apothekenpreise“ in der Öffentlichkeit teils jetzt schon als
„zu hoch“ angesehen werden. Sollten nun, insbesondere sogenannte Indikatorprodukte, auf die der Kunde in der Regel sehr preissensibel reagiert im Preis nicht entsprechend abgesenkt werden, könnte das einen Imageverlust nach sich ziehen.

Andererseits erscheint bei der Vielzahl der Artikel in der Apotheke eine, insbesondere manuelle Umetikettierung, für ein halbes Jahr als unverhältnismäßiger Aufwand. Das wirft die Frage auf, ob ein genereller Preisnachlass an der Kasse möglich ist, wenn man die Mehrwertsteuersenkung dennoch weitergeben möchte.

Die Treuhand Hannover rät in ihrer veröffentlichten Stellungnahme zwar davon ab und verweist diesbezüglich auf die Vorgaben der Preisverordnung. Unseres Erachtens ist aber, nach einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 10. Juni 2020 an die Preisbehörden der Länder, ein Preisnachlass dann möglich, wenn der Apothekeninhaber die Senkung

1. nach Kalendertagen zeitlich begrenzt
2. durch Werbung bekannt gibt
3. als generellen Preisnachlass handhabt

Insofern dürfte einem (auch werbewirksamen) Generalabzug an der Kasse nichts entgegenstehen.

Im Bereich der RX-Artikel eröffnet sich hingegen kein Gestaltungsspielraum. Für alle der Arzneipreismittelverordnung (§ 3 AMPreisV) unterliegenden Artikel ermittelt sich der Verkaufspreis nach dem jeweils festgelegten Nettowert zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer. Für Apotheken ergeben sich durch die Umsatzsteuersenkung somit hier unter dem Strich keine Unterschiede im Rohgewinn. Negative Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung ergeben sich im Bereich des als Bruttowerts definierten Kassenabschlags in Höhe von 1,77 Euro pro Packung. Der den Krankenkassen gewährte Nettorabatt erhöht sich somit um 4 Cent pro Packung von 1,49 Euro auf 1,53 Euro, was zu einer Verschlechterung des Rohgewinnes führt.

Ein weiterer betroffener Bereich ist das Warenwirtschaftssystem. Hier versenden die gängigen Anbieter aktuell Informationsschreiben, dass entsprechende Änderungen vorbereitet werden und durch Updates in Ihr vorhandenes System implementiert werden. Bezüglich der selbst gewählten Preise für OTC-Artikel, die von der UVP abweichen, sind ebenfalls Anschreiben/Informationen an Sie in der Vorbereitung.

Es ist davon auszugehen, dass die bereits vorhandenen Informationen nochmals seitens der Anbieter Ihres Warenwirtschaftssystems an Sie herangetragen werden. Ergänzend werden sicherlich aber auch technische Hinweise zur Umstellung der freien Preise an Sie weitergegeben. Wir rechnen jedoch damit, dass konkrete Handlungsanweisungen erst im Nachgang zu den Updates, die zeitgleich mit den automatischen Preisänderungen zum 1. Juli eingespielt werden sollen, erfolgen werden.

Hier ist auch Ihre aktive Mithilfe gefragt, etwaige Fehlerquellen zeitnah nach dem Softwareupdate ausfindig zu machen und gegebenenfalls mit dem Softwareanbieter zu erörtern. Es ist nicht auszuschließen, dass seitens der Softwareanbieter weitere Updates mit Fehlerbehebungen notwendig sind.

Auch der Rechnungseingang wird Ihrerseits betroffen sein. Sie als Geschäftsinhaber sollten diese insbesondere daraufhin prüfen, ob der dort ausgewiesene Steuersatz korrekt ist – und das wie immer zeitnah zum Eingang einer Rechnung. Sollte das nicht der Fall sein, steht Ihnen für den falsch ausgewiesenen Steuerbetrag kein Vorsteuerabzug zu.

Die Ermittlung der Umsatzsteuer knüpft an den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung an. Liegt dieser Zeitpunkt im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember gilt der neue, verminderte Steuersatz. Das Datum der Rechnungsstellung, des Vertragsabschlusses oder der Zahlung spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle. Für Sie heißt das, dass Sie prüfen müssen, wann die Leistung erbracht wurde. Im Zweifel nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Ein besonderes Augenmerk sollte den bestehenden Dauerleistungen gelten. Insbesondere bei Mietverträgen und Leasingverträgen ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.

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