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Heilmittepraxen können Antigen-Schnelltests kostenfrei nutzen

Heilmittepraxen können Antigen-Schnelltests kostenfrei nutzen
News
23.10.2020

Heilmittepraxen können Antigen-Schnelltests kostenfrei nutzen

Mit dem Inkrafttreten der neuen Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit ist der Anspruch auf Corona-Tests neu geregelt worden. Seit dem 15.10.2020 sind kostenlose Tests unter bestimmten Umständen auch dann möglich, wenn keine Symptome vorliegen.

Zeigen Sie als Arbeitgeber auch hier Ihr Engagement gegenüber Ihren Mitarbeiter*innen, indem Sie aufklären und die Möglichkeit zum Test bieten.

In § 4 Absatz 2 Satz 5 ist geregelt, dass Angehörige der medizinischen Heilberufe zur Gruppe der berechtigten Personen gehören, also auch die Therapeuten in Heilmittel-Praxen. Dass Angehörige der Heilberufe zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, ist im Infektionsschutzgesetz § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 geregelt, auf das die Corona-Testverordnung Bezug nimmt.

Hier die vollständige Testverordnung (TestV)

Unser Kooperationspartner dbs (Deutscher Bundesverband für akademische Sprachtherapie und Logopädie e.V) teilt dazu in einer Meldung mit:

Unabhängig davon, ob ein Kontakt zu einer nachgewiesen infizierten Person stattgefunden hat, haben berechtigte Personen einen Anspruch darauf, sich vorsorglich kostenlos testen zu lassen. Nach § 5 (2) der Corona-Testverordnung ist das pro Person maximal einmal wöchentlich möglich. 

Was bedeutet das für Sie?

  • Kein/e Therapeut*in muss sich testen lassen, aber je nach persönlicher Risikoeinschätzung kann man das freiwillig und kostenlos tun.
  • Die Testung ist unabhängig von möglichen Kontakten und von eigenen Symptomen: Ambulant tätige Sprachtherapeut*innen können sich freiwillig und maximal einmal pro Woche testen lassen, auch wenn sie selbst keine Symptome haben und (noch) nicht wissen, ob sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten.
  • Die Entscheidung, ob und wie oft Sie sich testen lassen, hängt von Ihrer persönlichen Risikoeinschätzung ab. Wie hoch das individuelle Risiko ist, beurteilen Sie am besten anhand der persönlichen Arbeitssituation: Haben Sie viele oder wenige Einsätze in Pflegeeinrichtungen, deren Bewohner besonders geschützt werden müssen? Haben Sie im Arbeits- oder Privatleben viele oder wenige Kontakte zu Personen, die möglicherweise unerkannt infiziert sind (Schul-/Kitakinder, Rückkehrer aus Risikogebieten, Personen mit risikobereitem Freizeitverhalten etc.)? Leben und arbeiten Sie in einem Gebiet mit hohen oder niedrigen Infektionszahlen? Gehören Sie selbst einer Risikogruppe an? 

Und wie geht´s?

Für die Testungen nach der Corona-Testverordnung müssen Sie für sich/Ihre Praxismitarbeiter*innen beim zuständigen Gesundheitsamt einen Antrag stellen. Dort sollten alle weiteren Informationen und Vorgaben für diese Anträge verfügbar sein. Die Finanzierung der Tests erfolgt über den Gesundheitsfonds.

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