Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitalerträgen
BFH bestätigt: keine Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten
Das Werbungskostenabzugsverbot ist auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, die Werbungskosten deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags haben, eine grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung. So hat es der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 8. April 2025 (VIII B 79/24) bezüglich des Abzugs von Vermögensverwaltergebühren entschieden. Doch wie funktioniert das mit der Besteuerung der Kapitalerträge eigentlich genau?
Ermittlung der Kapitalerträge
Seit 2009 werden Kapitalerträge nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Verheirateten) grundsätzlich mit der sogenannten Abgeltungsteuer besteuert. Das bedeutet, es gilt ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Abzug erfolgt an der Quelle, sodass der Einbezug der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung in der Regel nicht mehr notwendig ist. Davon gibt es allerdings einige Ausnahmen. Besteht beispielsweise eine Kirchensteuerpflicht und wurde diese nicht bereits an der Quelle abgeführt, müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Gleiches gilt, wenn kein Steuerabzug an der Quelle erfolgt ist, beispielsweise, weil es sich um ausländische Kapitalerträge handelt oder um Erstattungszinsen des Finanzamtes.
Steuerpflichtige können eine Veranlagung aber auch beantragen, zum Beispiel wenn der Sparerpauschbetrag ungünstig auf verschiedene Banken aufgeteilt wurde oder um überprüfen zu lassen, ob eine Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz nicht günstiger wäre.
Kein Werbungskostenabzug bei Abgeltungsteuer
Während bei allen anderen Einkunftsarten der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich möglich ist, ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen. Dafür wird pauschalierend der Sparerfreibetrag gewährt. Daran störte sich der Steuerpflichtige im oben genannten BFH-Urteil. Er erzielte so hohe Kapitalerträge, dass er die Kosten für seinen Vermögensverwalter als Werbungskosten bei den Kapitalerträgen geltend machen wollte. Dies lehnten sowohl Finanzgericht als auch BFH ab.
Das Finanzgericht hatte vorab geprüft, ob die Gebühren den getätigten Aktienerwerben und -verkäufen als Nebenkosten zugeordnet werden können. Dies war nicht der Fall. Das Finanzgericht qualifizierte sie daher als Werbungskosten. Soweit Vermögensverwaltergebühren (einzeln abgerechnet oder als pauschale sogenannte All-In-Fees) Werbungskosten sind, unterliegen sie dem Abzugsverbot.
Die steuerliche Mehrbelastung im Rahmen des gesonderten Tarifs könnte auch nicht durch einen Antrag auf Günstigerprüfung vermieden werden, da der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten auch bei einer Hinzurechnung der Kapitalerträge zu den tariflich zu besteuernden Kapitalerträgen im Rahmen des Veranlagungswahlrechts ausgeschlossen wäre.
Mit der abgeltenden Besteuerung der Kapitalerträge habe der Gesetzgeber nicht nur eine erhebliche steuerliche Entlastung, sondern auch eine deutliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Kapitaleinkünften erreichen wollen. Ein Bestandteil der Vereinfachung sei auch das Werbungskostenabzugsverbot. Mit dem niedrigen Steuersatz von 25 Prozent wollte der Gesetzgeber die Werbungskosten in den oberen Einkommensgruppen mit abgelten.
Der BFH konnte sich auch die Spitze nicht verkneifen, dass der Steuerpflichtige trotz des Wissens um die steuerlichen Regelungen die entsprechenden Vereinbarungen mit den Vermögensverwaltern getroffen und damit die Besteuerungsfolgen und geminderte Nachsteuerrendite in Kauf genommen hat.
Werbungskostenabzug beim Teileinkünfteverfahren möglich
Eine Ausnahme gibt es aber dennoch vom Werbungskostenabzugsverbot. Im Rahmen des sogenannten Teileinkünfteverfahrens dürfen auch anteilige Werbungskosten geltend gemacht werden. Beim Teileinkünfteverfahren bleiben 40 Prozent der Erträge steuerfrei. Parallel ist ein Abzug von 60 Prozent der damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten möglich.
Das Teileinkünfteverfahren ist auf Antrag anwendbar für Gewinnanteile wie Dividendenerträge aus einer Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Verlustverrechnungsbeschränkungen beachten
Doch nicht nur der fehlende Werbungskostenabzug macht manchen Steuerpflichtigen das Leben schwer. Auch erzielte Verluste aus Kapitalerträgen unterliegen Beschränkungen. So dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.
Und das Ganze wird noch verschärft, denn Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit anderen Kapitalerträgen, z. B. Zinserträgen, ist nicht zulässig.
Eine freudige Nachricht gibt es jedoch. Bislang war die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuererklärung nur bis 20.000 Euro möglich. Diese Beschränkung wurde für alle offenen Fälle mit dem Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben. Außerdem entfällt die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften, wodurch solche Verluste künftig mit allen positiven Einnahmen aus Kapitalgeschäften verrechnet werden können.
Verbleibende Verluste werden vorgetragen
Am Ende des Jahres verbleibende Verluste (Aktienveräußerungsverluste, sonstige Verluste) werden grundsätzlich von den Banken ins nächste Jahr vorgetragen. Im Folgejahr mindern sie die dann anfallenden Gewinne aus Kapitalvermögen.
Steuerpflichtige können jedoch bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eine Verlustbescheinigung bei ihrer Bank beantragen. Die Verluste können dann mit positiven Einkünften bei anderen Banken verrechnet werden. Ohne diese Bescheinigung dürfen die Verluste im Rahmen der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden.