Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen
Seit 1. Juli 2025 auch für alle Pflegeeinrichtungen verpflichtend
Für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ist der Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) seit dem 30. Juni 2019 verpflichtend. Ärzte, die sich weigern, ihre Praxis an die TI anzuschließen, müssen sogar mit Honorarkürzungen rechnen. Und das ist rechtens, wie der Bundesgerichtshof bereits 2024 entschied. Auch Apotheken, Krankenhäuser sowie die häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege müssen an die TI angeschlossen sein und seit dem 1. Juli 2025 auch alle anderen Pflegeeinrichtungen. Für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer sowie Hebammen wird die TI-Anbindung ab 1. Januar 2026 verpflichtend. Leistungserbringer, die noch über keine TI-Anbindung verfügen, sollten also schnell handeln.
Technische Zugangsvoraussetzungen
Damit die TI angeschlossen werden kann, sind einige technische Voraussetzungen notwendig:
- ein elektronischer Heilberufeausweis (eHBA) – für mindestens einen Mitarbeiter, zu beantragen beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR),
- eine sogenannte Institutskarte (SMC-B) – zu beantragen beim eGBR,
- ein E-Health-Kartenterminal,
- ein Konnektor oder das TI-Gateway sowie
- ein VPN-Zugang.
Krankenkassen übernehmen Teil der Kosten
Die Anschaffung und der laufende Betrieb der TI ist zwar mit erheblichen Kosten verbunden. Doch Praxen und medizinische Einrichtungen müssen dafür nicht allein aufkommen. Vielmehr sind die Krankenkassen verpflichtet, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Für Praxen und Apotheken wurden zum 1. Juli 2023 neue Finanzierungsvereinbarungen mit jährlichen Anpassungen geschlossen. Im Pflegebereich wurde im April 2024 eine Einigung erzielt, die rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.
Apotheken
Bei Apotheken ist die Pauschale von der Anzahl der abgegebenen Rx-Packungen abhängig. Die TI-Pauschalen für öffentliche Apotheken werden dynamisiert und jährlich angepasst. Sie werden durch den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) ausgezahlt.
Anzahl der Rx-Packungen | monatliche Pauschale 2025 |
0-19.999 GKVRx | 213,92 € |
20.000-39.999 GKVRx | 252,19 € |
ab 40.000 GKVRx | 290,46 € |
Arzt- und Psychotherapiepraxen
Seit dem 1. Juli 2023 wird Arztpraxen eine monatliche Pauschale gezahlt, deren Höhe von der Größe der Praxis, vom Ausstattungsgrad, dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausstattung mit der TI und dem Zeitpunkt des Konnektorentauschs abhängt. Die Pauschalen werden über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ausgezahlt.
Anzahl der Ärzte/Psychotherapeuten | monatliche Pauschale 2025 |
bis zu 3 | 256,44 € |
4 bis 6 | 304,98 € |
7 bis 9 | 349,32 € |
mehr als 9 | 349,32 € zzgl. 30,84 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte |
* TI-Pauschale I: Noch keine oder bereits vor dem 01.01.2021 erfolgte Erstausstattung
Pflegeeinrichtungen, Hebammen, Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer
Auch an Pflegeeinrichtungen, therapeutische Praxen und andere Heilmittelerbringer werden monatliche Pauschalen zur Deckung der laufenden Kosten für den Anschluss und Betrieb der TI gezahlt. Diese werden vom GKV-Spitzenverband quartalsweise an die berechtigten Einrichtungen ausgezahlt und jährlich angepasst.
Art der Pauschale | monatliche Pauschale 2025 |
Grundpauschale | 207,93 € |
Zuschlagspauschale pro eHBA | 7,77 € |
Pauschale kann gekürzt werden
Die TI-Pauschalen werden nur gezahlt, wenn die TI mit klar festgelegten Komponenten und Diensten ausgestattet ist und sie notwendige Anwendungen unterstützt. Dazu gehören Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischer Medikationsplan (eMP), elektronische Patientenakte (ePA), Kommunikation im Medizinwesen (KIM), elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), elektronischer Arztbrief (eArztbrief) und elektronische Verordnungen. Fehlt eine Anwendung, werden nur 50 % der Pauschale gezahlt. Fehlt mehr als eine Anwendung, entfällt die Pauschale komplett.