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Bildungsleistungen im Fokus der Umsatzsteuer

Steuerbefreiung wurde zum 1. Januar 2025 neu geregelt

Bildungsleistungen im Fokus der Umsatzsteuer
Aktuelles
05.05.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Bildungsleistungen im Fokus der Umsatzsteuer

Steuerbefreiung wurde zum 1. Januar 2025 neu geregelt

In den letzten Monaten gab es viel Aufregung um die umsatzsteuerlichen Regelungen für Bildungsleistungen. Von der Steuerbefreiung bis zu Sonderregelungen bei Online-Angeboten – das Umsatzsteuergesetz korrekt anzuwenden, ist nicht so einfach.

Steuerbefreiung von Bildungsleistungen mit EU-Recht harmonisiert

Zum 1. Januar 2025 wurden die umsatzsteuerlichen Regelungen für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen reformiert. In der finalen Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 wurde die Umsatzsteuerbefreiung an das EU-Recht angeglichen und auf sämtliche Bildungseinrichtungen ausgedehnt. Sie gilt damit auch für Fortbildungseinrichtungen mit Gewinnstreben.

Hinweis: Diese Steuerbefreiung ist zwingend. Es gibt keine Optionsmöglichkeit zur Umsatzbesteuerung.

Bescheinigung für private Bildungseinrichtungen weiter notwendig

Für private Bildungseinrichtungen, die ihre Bildungsleistungen direkt gegenüber Endverbrauchern erbringen, ist die Steuerbefreiung weiterhin von einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde abhängig. Allerdings hat sich aufgrund der Anpassung an das EU-Recht der Bescheinigungsinhalt geändert. Die Landesbehörde muss nun bescheinigen, dass die Bildungseinrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt.

Hinweis: Bereits ausgestellte alte Bescheinigungen sollen nach einem Entwurfsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) bis zum Ablaufdatum weiterhin gültig bleiben und zur Steuerbefreiung berechtigen. Bildungseinrichtungen sollten aber zur Sicherheit eine neue Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen, denn Gerichte sind nicht an das BMF-Schreiben gebunden.

Neue Regelungen für Privatlehrer

Für natürliche Personen, die ihrerseits Bildungsleistungen als Privatlehrer (Schulunterricht bzw. Hochschulunterricht) direkt gegenüber Endverbrauchern erbringen, ist die Steuerbefreiung ab 2025 zwingend zu beachten. Eine Bescheinigung ist somit nicht erforderlich. Für Privatlehrer, die ihre Bildungsleistungen nicht direkt gegenüber Endverbrauchern, sondern als Subunternehmer
erbringen, hängt die Steuerbefreiung davon ab, ob der Auftraggeber selbst steuerbefreit ist und dem Lehrer bestätigt, dass Leistungen an ihn als Bildungseinrichtung erbracht werden.

Die Steuerbefreiung ist nicht nur davon abhängig, welche Leistungen wem gegenüber erbracht werden, sondern auch auf welchem Wege. Während Präsenzveranstaltungen unter den genannten Bedingungen stets steuerfrei sind, gilt das für Online-Veranstaltungen nur bedingt.

Beispiel 1:
Ein Privatlehrer erteilt Englischunterricht per Live-Stream direkt an Schüler. Die Unterrichtsleistung ist umsatzsteuerfrei.
Beispiel 2:
Unterrichtseinheiten werden aufgezeichnet und zum späteren Ansehen oder Download bereitgestellt. Die Leistungen sind nicht umsatzsteuerbefreit.

Werden beide Leistungen angeboten, also Live-Stream und spätere Bereitstellung der Unterrichtseinheit als Download, handelt es sich nach Auffassung des BMF um eine Leistung eigener Art, für die die Steuerbefreiung ebenfalls nicht greift. Wird allerdings für die Bereitstellung der Aufzeichnung ein gesondertes Entgelt berechnet, handelt es sich um jeweils selbständige Leistungen. Hier fällt nur die Aufzeichnung nicht unter die Befreiung.

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