Was tun bei Aktienverlusten im Depot?
Liebe Medizinerinnen und Mediziner,
in unserem „TAX-TIPP“ verraten wir Ihnen alle zwei Wochen einen praktischen Steuertipp. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!
Heutiges Thema:
Wenn Sie zwei Depots besitzen und Verluste in einem dieser Depots realisiert haben, denken Sie an den 15.12.2025.
Beispiel:
Dr. Ben hat bei zwei unterschiedlichen Banken Depots für seine Aktien und sonstigen Wertpapiere. Im Herbst hat er seine beiden Depots „aufgeräumt“. In dem einen Depot hat er einige Aktien mit Gewinn verkauft – in dem anderen Depot hat er seine schlecht laufenden Aktien leider nur mit Verlust verkaufen können. Die Verluste ärgern ihn sehr und er fragt seinen Steuerberater, ob er die Verluste wenigstens steuerlich nutzen könne. Der Steuerberater hat gute Nachricht für Dr. Ben.
Dr. Ben kann die Verluste in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen und hierdurch die Verluste in dem einen Depot mit den Gewinnen aus dem anderen Depot saldieren. Wichtig: Er muss dafür aber bis zum 15.12.2025 eine Verlustbescheinigung bei seiner Depotbank beantragen!
Bei Banken werden für Anleger sogenannte „Verlustverrechnungstöpfe“ geführt, um Verluste aus dem Verkauf von Aktien oder andere Wertpapiere zu dokumentieren. Diese Töpfe unterscheiden zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und anderen Verlusten aus Kapitalvermögen. Ein Anleger kann bei einem Kreditinstitut eine sogenannte „Verlustbescheinigung“ beantragen, um Verluste mit positiven Kapitalerträgen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auszugleichen.
Diese Bescheinigung muss bis spätestens zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt werden. Die Bescheinigung dokumentiert nicht ausgeglichene Verluste in dem Depot bei der einen Bank, die dann mit Kapitalerträgen in dem Depot der anderen Bank verrechnet werden können. Ohne diese Bescheinigung können die Verluste nicht im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Veräußerungsverluste beim Verkauf von Aktien oder Wertpapieren werden, soweit möglich, von den Kreditinstituten zunächst mit den im laufenden Jahr erzielten positiven Kapitalerträgen verrechnet. Um diese Verrechnungen durchführen zu können, legen die Banken für jeden Kunden zwei Verlustverrechnungstöpfe an:
- Verlustverrechnungstopf 1: In den allgemeinen Verrechnungstopf gehen alle negativen Einnahmen mit Ausnahme von Verlusten aus dem Verkauf von Aktien ein.
- Verlustverrechnungstopf 2: Da Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden dürfen, gibt es für Aktienverluste einen besonderen Verlustverrechnungstopf.
Soweit die im jeweiligen Topf über das Jahr angefallenen Verluste die positiven Kapitalerträge übersteigen, trägt die Bank den Negativsaldo grundsätzlich auf das Folgejahr vor. Der Verlustüberhang verfällt damit nicht.
Sofern Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken entstehen, ist ein Ausgleich nur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich – dafür Voraussetzung ist, dass bei der jeweiligen Bank ein Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gestellt wird.
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