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Startseite | Aktuelles | TAX-TIPP – Steuerbriefing am Donnerstag – TIPP 35

TAX-TIPP
28.08.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

in unserem „TAX-TIPP verraten wir Ihnen alle zwei Wochen einen praktischen Steuertipp. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema:
Vertretung im Notfalldienst bleibt umsatzsteuerfrei

Arbeiten Sie als Notarzt – hauptberuflich oder auch neben Ihrer Tätigkeit in der eigenen Praxis?
Für Sie hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein sehr vorteilhaftes Urteil gefällt (vgl. BFH Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23).

Kurz zum Inhalt:
Der Kläger übernahm als Vertreter für zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte notfallärztliche „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete er ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und ohne einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung ab. Das Finanzamt behandelte die Leistungen dennoch als umsatzsteuerpflichtig.

Der BFH hat nun entschieden, dass die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt steuerlich als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung einzustufen ist.

Entscheidend ist, dass der Patient am Ende vom Notfallarzt behandelt wird. Die Übernahme der Notdienste von anderen Ärzten ist nur ein Zwischenschritt, der – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht umsatzsteuerschädlich ist.

Kurzum: Das erhaltene Entgelt für die Übernahme der Notdienste ist und bleibt umsatzsteuerfrei.

Sie wollen mehr zu dem Thema wissen?

Lassen Sie sich von Spezialisten beraten. Eine unserer 120 Partner-Kanzleien ist auch in Ihrer Nähe.

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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH), Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Mail: etl-advision@etl.de


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