Liebe Medizinerin, lieber Mediziner,
wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!
Heutiges Thema: Praxisgründung – Ihre quartalsweisen Einkommen-steuervorauszahlungen – oft ein sehr emotionales Thema!
Diesmal geht es nicht um „Steuern sparen“, sondern um ein anderes sehr wichtiges und emotionales Steuerthema!
Das Thema „Einkommensteuervorauszahlungen“ wird Sie während Ihrer Selbständigkeit immer wieder beschäftigen.
Als angestellte Medizinerin oder angestellter Mediziner hat Ihr Arbeitgeber – oft das Krankenhaus – sich um das Thema „Einkommensteuer“ gekümmert. Der Arbeitgeber hat monatlich die Lohnsteuer (anderes Wort für die Einkommensteuer) von Ihrem Gehalt berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Anschließend wurde Ihnen Ihr Nettogehalt ausgezahlt.
In der Selbständigkeit ist das etwas anders. Sie, als selbständiger Mediziner oder Medizinerin, müssen die Einkommensteuer selbst an das Finanzamt zahlen – immer quartalsweise zum 10.3., 10.6, 10.9. und 10.12. eines Jahres. Die Höhe der quartalsweisen Einkommensteuervorauszahlungen ist dabei abhängig von der voraussichtlichen Höhe Ihres Jahresgewinnes.
Das Problem ist, wenn Ihre quartalsweisen Einkommensteuervorauszahlungen zu gering sind, müssen Sie dadurch eine höhere „Restzahlung“ an das Finanzamt leisten.
Das müssen Sie liquiditätsmäßig einplanen! Die Erfahrung zeigt aber, dass das nicht immer eingeplant wurde.
Gerade zu Beginn Ihrer Tätigkeit ist es schwierig.
Damit das möglichst emotionslos für Sie erfolgen kann, sollten Sie sich unbedingt einen Steuerberater suchen, der sich mit Gewinnermittlungen von Ärzten und Zahnärzten auskennt und Ihren voraussichtlichen Gewinn und die Steuer darauf bestmöglich für Sie hochrechnen kann.
Dann ist das auch kein so emotionales Thema mehr für Sie!
Sie wollen mehr zu dem Thema wissen?
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