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Vermietungen: Beachten Sie die
66%-Grenze!

Vermietungen: Beachten Sie die</br>66%-Grenze!
TAX-TIPP
06.11.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Vermietungen: Beachten Sie die
66%-Grenze!

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

in unserem „TAX-TIPP verraten wir Ihnen alle zwei Wochen einen praktischen Steuertipp. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema:
Vermietungen: Beachten Sie die 66%-Grenze!

Heute hat mich ein alter Schulfreund angerufen, der seinem Sohn seine Eigentumswohnung in Hamburg vermieten will. Er fragte mich, wieviel Miete er mindestens verlangen muss, damit er trotzdem die Kosten für die Wohnung steuerwirksam ansetzen kann. Leider konnte ich ihm keine konkrete Zahl nennen, doch ich konnte ihn darauf hinweisen, dass die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete entsprechen muss, damit die Kosten der Immobilie (Zinsen, Abschreibungen, Grundsteuer usw.) auch wirklich zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden können.

Wenn die Miete weniger als 50 % beträgt, können die Werbungskosten auch nur teilweise anerkannt werden. Liegt die Miete dazwischen, also zwischen 50 % und 66 %, muss das Finanzamt prüfen, ob der Eigentümer mit der Immobilie überhaupt einen Überschuss erwirtschaften kann (Totalüberschussprognose).

So eine Prognose wollte der Freund auf keinen Fall. Man weiß schließlich nie, was bei sowas rauskommt…

Fazit: Wer seine Immobilie verbilligt vermietet, sollte mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verlangen. Nur dann lassen sich alle Kosten steuerlich absetzen.

Sie wollen mehr zu dem Thema wissen?

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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH), Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Mail: etl-advision@etl.de


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