Bestattungsvorsorge steuerlich unbeachtlich
Kein Abzug als außergewöhnliche Belastungen bei Vorsorgevertrag
Sterben muss jeder. Daran ist nichts außergewöhnlich. So lautete kurz und knapp gefasst die ablehnende Begründung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 23.06.2025, 10 K 1483/24) auf die Klage eines Steuerpflichtigen, der die Kosten für seine Bestattungsvorsorge als außergewöhnliche Belastung absetzen wollte.
Vorsorge für die eigene Bestattung
Ein Steuerpflichtiger hatte mit einem Bestattungsinstitut einen Vorsorgevertrag geschlossen. Er zahlte 6.500 Euro auf ein Treuhandkonto für seine spätere Beisetzung. Die Kosten wollte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Zur Begründung führte er an, dass der Bestattungsvorsorgevertrag auf den Todesfall abgeschlossen und dementsprechend zweckgebunden zu verwenden sei. Er erspare mit dem Abschluss eines Vertrages zu Lebzeiten seinen Angehörigen für seinen Todesfall die Beerdigungskosten, da er diese schon einem Bestattungsunternehmen treuhänderisch zur Verfügung stelle.
Hätten seine Erben diese Beerdigungskosten zu zahlen, wären diese für sie als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Es könne demzufolge nichts Anderes gelten, wenn er zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um jene Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden.
Außergewöhnliche Belastungen
Der Steuerpflichtige begehrte daher den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Steuerlich handelt es sich dabei um Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Zusätzlich muss es sich um größere Aufwendungen handeln, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, können die Aufwendungen nach Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden und die Einkommensteuer mindern.
Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Bestattungsvorsorge ist nicht zwangsläufig
Das Finanzgericht sah die Sache pragmatisch und lehnte den steuerlichen Abzug ab. Begründung: Der Tod und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Es handelt sich damit nicht um Aufwendungen, die größer sind als die, die einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen. Im Klartext – alle müssen sterben, daran ist nichts außergewöhnlich.
Der Unterschied zu den Aufwendungen für Beerdigungskosten naher Angehöriger besteht darin, dass eben nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben irgendwann einmal solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in der Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet ist.
Bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge handelt es sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme gerade keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht. Zwar mag der Steuerpflichtige es als seine Pflicht empfinden, seine Bestattungskosten selbst zu tragen und nicht den Angehörigen aufzubürden. Eine gesetzliche oder sittliche Pflicht dazu besteht aber – im Gegensatz zur Bestattung von nahen Angehörigen im umgekehrten Fall – nicht.
Bestattung naher Angehöriger
Auch die Argumentation, dass bei den Erben die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, stimmt nur teilweise. Denn ein Abzug ist nur möglich, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch keine sonstigen Ersatzleistungen wie beispielsweise aus einer Sterbegeldversicherung gezahlt werden.
Als Beerdigungskosten berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich die Überführungskosten, die Kosten für den Sarg, Blumen und Kränze, die Aufwendungen für die Grabstätte und den Grabstein und die Kosten für das Bestattungsunternehmen. Von der Finanzverwaltung werden maximal 7.500 Euro als angemessen anerkannt. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste oder die Aufwendungen für die Trauerkleidung.
Beispiel: Einem Steuerpflichtigen sind Kosten für die Beerdigung des Vaters in Höhe von 15.000 Euro entstanden. Darin enthalten sind 800 Euro für die Bewirtung der Trauergäste in einer Gaststätte.
Sterben ist nicht außergewöhnlich | 15.000 Euro |
Abzüglich Bewirtung | – 800 Euro |
Abzugsfähige Kosten | 14.200 Euro |
Max. angemessene Kosten | 7.500 Euro |
Fazit: Kosten für die eigene Bestattungsvorsorge, die aus eigenem Vermögen bestritten werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Bei nahen Angehörigen, deren Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich möglich.