Mindestlohn wird 2026 erneut erhöht
Minijob – und Midijob-Grenzen ändern sich
Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto je Stunde und für den 1. Januar 2027 ist eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro vorgesehen. Arbeitnehmer haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde, selbst wenn im Arbeitsvertrag ein geringerer Stundenlohn vereinbart ist. Dennoch ist der Abschluss einer Änderungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu empfehlen und in vielen Fällen notwendig. Mit einer Änderungsvereinbarung kann der Stundenlohn auf den gesetzlichen Mindestlohn erhöht und ggf. gleichzeitig die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden. Im Ergebnis bliebe das Bruttoentgelt gleich.
Monatlichen Mindestentgeltanspruch prüfen
Bei einem Monatsbruttogehalt berechnet sich der Mindestlohn grundsätzlich nach folgender Formel:
Monatsbruttovergütung / geleistete Stunden im jeweiligen Monat = Bruttostundensatz,
der wenigstens 13,90 Euro betragen muss.
Das führt bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen durchschnittlichen Mindestentgeltanspruch in Höhe von 2.409,29 Euro (13,90 Euro x 173,33 Stunden/Monat). In starken Monaten kann es ohne Weiteres zu einer weit höheren Mindestvergütung kommen. So beträgt das Mindestentgelt bei 23 Arbeitstagen in Vollzeit 2.557,60 Euro (23 Arbeitstage x 8 Stunden x 13,90 Euro). Eine Verrechnung mit schwachen Monaten mit z. B. nur 20 Arbeitstagen ist nach wie vor strittig. Die strikte Festlegung des Gesetzgebers im Mindestlohngesetz spricht eher dagegen. Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund akzeptiert allerdings bislang eine verstetigte Bruttoentgeltzahlung, wenn der Mindestlohn nach der Formel
wöchentliche Arbeitszeit x 13 / 3 x 13,90 Euro
gezahlt wird.
Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro
Mit der Erhöhung des Mindestlohns verschiebt sich automatisch auch die Grenze für Minijobs, weil diese dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Für das Jahr 2026 ergibt sich daraus eine neue monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro. Auch bei einem Minijobber ist das Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen, wobei sich ein Mindeststundenlohn in Höhe von 13,90 Euro ergeben muss. Bei einem monatlichen Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze darf der Minijobber ab dem 1. Januar 2026 maximal für 43 Stunden monatlich beschäftigt werden. Durch wiederkehrende Zuschläge, Mehrarbeitsvergütung oder zusätzliche Zahlungen kann die Minijob-Grenze leicht überschritten werden.
Tipp: Führen Sie regelmäßig eine vorausschauende Entgeltprognose durch, damit nicht unbemerkt Versicherungspflicht eintritt.
Übergangsbereich (Midijob) wird schmaler
Mit der Anhebung der Minijob-Grenze verschiebt sich die Untergrenze des Übergangsbereichs automatisch nach oben. Der Midijob beginnt 2026 oberhalb von 603 Euro und reicht weiterhin bis 2.000 Euro. In diesem Entgeltkorridor profitieren Beschäftigte von reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen bei gleichzeitig vollen Leistungsansprüchen in der Sozialversicherung. Für Betriebe kann es sinnvoll sein, Arbeitsverhältnisse, die knapp oberhalb der Minijob-Grenze liegen, bewusst als Midijob zu gestalten, um mehr Flexibilität bei Stunden und Zuschlägen zu gewinnen, ohne sprunghaft höhere Abgabenlasten auszulösen.
Tipp: Prüfen Sie, ob bisherige Midijobs durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum Minijob werden und damit ungewollt Sozialversicherungsfreiheit eintritt.
Arbeit auf Abruf
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Arbeit auf Abruf. Fehlt eine vertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit, gilt gesetzlich eine Fiktion von 20 Stunden je Woche. Damit würde ein Minijob automatisch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Tipp: Prüfen Sie, ob in den Minijob-Verträgen mit Ihren Mitarbeitern feste Wochenstunden und ein klarer Höchststundenkorridor schriftlich vereinbart ist.




