IAB, degressive Abschreibung und Sonderabschreibung sinnvoll kombinieren
Wie Praxen, Pflegeeinrichtungen und Apotheken optimal investieren
Der Gesetzgeber will den Standort Deutschland stärken und Investitionen fördern. Als eine der ersten Maßnahmen wurde die geometrisch-degressive Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA) wieder eingeführt. Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, können mit dem Dreifachen der linearen AfA, maximal mit 30 % degressiv abgeschrieben werden. Für reine Elektrofahrzeuge wurde alternativ eine arithmetisch-degressive AfA eingeführt, mit der im Anschaffungsjahr sofort 75 % abgeschrieben werden können. Somit ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, um den Aufwand von Investitionen steuerlich vorzuziehen und die Steuerlast in die Zukunft zu verschieben. Dies setzt nötige Liquidität für neue Investitionen oder anstehende Zahlungen frei.
IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA optimieren
Durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) können kleine und mittlere Betriebe (KMU Gewinngrenze: 200.000 Euro) bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter bereits drei Jahre zuvor als Betriebsausgaben geltend machen. Voraussetzung: Die Wirtschaftsgüter werden ausschließlich (100 %) bzw. nahezu ausschließlich (90 %) betrieblich genutzt. Das kann beispielsweise ein MRT-, CT- oder Röntgengerät sein oder auch ein Pkw, der an einen angestellten Arzt auch zur Privatnutzung überlassen wird.
Für Pkw, die vom Praxisinhaber oder Mitunternehmer einer Berufsausübungsgemeinschaft auch privat genutzt werden, wird diese Voraussetzung regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird und die private Nutzung 10 % der Gesamtfahrleistung nicht überschreitet.
Konnte ein IAB gebildet werden und erfolgt die Investition innerhalb von drei Jahren nach der Bildung, kann der IAB im Zeitpunkt der Investition entweder als steuerpflichtiger Ertrag erfasst oder besser steuerneutral von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgezogen werden, um den bisherigen Vorteil des IAB lediglich über eine verminderte AfA-Bemessungsgrundlage über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzubauen.
Zusätzlich zum IAB-Abzug kann nach der Anschaffung eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der verminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend gemacht werden, um noch einen weiteren Steuervorteil zu erhalten. Die Sonderabschreibung ist neben der linearen AfA bzw. bei Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis Ende 2027 angeschafft bzw. hergestellt
werden, auch neben der degressiven AfA möglich.
Beispiel 1
Geplant ist die Anschaffung eines reinen Verbrenner-Fahrzeuges (Überlassung an einen angestellten Arzt) Anfang Januar 2027, für das im Jahr 2024 ein IAB gebildet wurde. Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs betragen 100.000 Euro netto (Nutzungsdauer: 6 Jahre).
| Jahr | IAB / Sonder-Abschreibung | geometrisch-degressive AfA* | Restbuchwert | Abschreibung gesamt |
| 2024 | 50.000 | 0 | 50.000 | 50.000 |
| 2025 | 0 | 0 | 50.000 | 0 |
| 2026 | 0 | 0 | 50.000 | 0 |
| 2027 | 20.000 | 15.000 | 15.000 | 85.000 |
| 2028 | 0 | 4.500 | 10.500 | 89.500 |
| 2029 | 0 | 3.150 | 7.350 | 92.650 |
| 2030 | 0 | 2.450* | 4.900 | 95.100 |
| 2031 | 0 | 2.450 | 2.450 | 97.550 |
| 2032 | 0 | 2.450 | 0 | 100.000 |
| gesamt | 70.000 | 30.000 |
* lineare AfA: 16,67 % (100 : 6); degressive AfA: 3 x 16,67 %, max. 30 %
**Übergang zur linearen AfA ab dem drittletzten Jahr 2030.
Fazit: Durch die Kombination von IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA wird die Aufwandsnutzung stark vorgezogen.
„75 %-AfA“ für reine E-Fahrzeuge
IAB und Sonderabschreibung für KMU sind nicht zulässig, wenn der Pkw zu mehr als 10 % privat genutzt wird. Dieser Nachteil wird durch die arithmetisch-degressive AfA für neue oder gebrauchte reine Elektrofahrzeuge kompensiert. Bei der Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs – unabhängig von der Fahrzeugart (Pkw, Lkw, Bus) im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 können im Jahr der Anschaffung 75 % der Anschaffungs- bzw.Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Eine zeitanteilige AfA nach Monaten ist nicht vorgesehen, sodass auch bei einer Inbetriebnahme am Jahresende die volle Jahres-AfA gewährt wird. In den fünf Folgejahren betragen die festen AfA-Sätze 10, 5, 5, 3 und 2 %. Die arithmetisch-degressive AfA ist nicht neben der Sonderabschreibung zulässig.
Beispiel 2
Ein Arzt plant, Anfang 2027 für seine Praxis ein reines E-Fahrzeug anzuschaffen (Anschaffungskosten: 100.000 Euro).
| Jahr | arithmetisch-degressive AfA | Restbuchwert | Abschreibung gesamt |
| 2027 | 75.000 | 25.000 | 75.000 |
| 2028 | 10.000 | 15.000 | 85.000 |
| 2029 | 5.000 | 10.000 | 90.000 |
| 2030 | 5.000 | 5.000 | 95.000 |
| 2031 | 3.000 | 2.000 | 98.000 |
| 2032 | 2.000 | 0 | 100.000 |
| gesamt | 100.000 |
Fazit: Für ein reines E-Fahrzeug, welches auch privat vom Praxisinhaber oder Mitunternehmer genutzt werden kann, bietet sich die neue arithmetisch-degressive AfA an, um das Fahrzeug im Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereits zum Großteil abzuschreiben.
Kombination mit einem IAB
Die Kombination mit einem IAB ist grundsätzlich möglich, wenn das Fahrzeug (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzt wird, beispielsweise, wenn das Fahrzeug an einen Arbeitnehmer überlassen wird oder zur Fahrzeugflotte eines ambulanten Pflegedienstes (ohne Privatnutzung) gehört. Die Sonderabschreibung für KMU ist hier nicht zulässig. Es würde sich der folgende Abschreibungsverlauf ergeben:
| Jahr | IAB / Sonder-Abschreibung | arithmetisch-degressive AfA | Restbuchwert | Abschreibung gesamt |
| 2024 | 50.000 | 0 | 50.000 | 50.000 |
| 2025 | 0 | 0 | 50.000 | 0 |
| 2026 | 0 | 0 | 50.000 | 0 |
| 2027 | 0 | 37.500 | 12.500 | 87.500 |
| 2028 | 0 | 5.000 | 7.500 | 92.500 |
| 2029 | 0 | 2.500 | 5.000 | 95.000 |
| 2030 | 0 | 2.500 | 2.500 | 97.500 |
| 2031 | 0 | 1.500 | 1.000 | 99.000 |
| 2032 | 0 | 1.000 | 0 | 100.000 |
| gesamt | 50.000 | 50.000 |
Optimale Abschreibung wählen
Die Wahl der richtigen Abschreibungsmethode ist nicht ganz einfach. Das Abschreibungsvolumen sollte möglichst in Jahren mit einer hohen Ertragsteuerbelastung geltend gemacht werden. Bei einer GmbH oder Einzelbzw. Mitunternehmern im Spitzensteuersatz gilt regelmäßig die maximale Aufwandsvorverlagerung als vorteilhaft.
Abschreibungen in Jahren mit einer nur geringen Ertragsteuerbelastung können sich oftmals nicht optimal auswirken. So sind Abschreibungen im Bereich des Grundfreibetrages nachteilig, weil sich hier keine Steuerentlastungswirkung ergeben kann. Im Bereich des progressiven Einkommensteuertarifs beträgt die Entlastungswirkung im Jahr 2025 bei einem zu versteuernden Einkommen bis 68.480 Euro bis zu 26 %, was zu einer Einkommensteuerentlastung von bis zu 17.849 Euro führen kann.
Fällt das Abschreibungsvolumen zum Teil in den Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 % (ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.480 Euro), ergibt sich eine entsprechend höhere Steuerentlastung. Der ab einem zu versteuernden Einkommen von 73.483 Euro anfallende Solidaritätszuschlag von bis zu 5,5 %, der Reichensteuersatz von 45 % (ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro) sowie eine teilweise nicht anrechenbare Gewerbesteuer können den Steuerentlastungseffekt der Abschreibung entsprechend verstärken.
Sprechen Sie Ihren ETL-Steuerberater auf geplante Investitionen an. Er kann Ihnen berechnen, welche Abschreibung für Sie optimal ist.




