Privatkliniken und die Umsatzsteuer
Steuerfrei oder steuerpflichtig
Ob Privatkliniken ihre Leistungen mit Umsatzsteuer abrechnen müssen oder ob keine Umsatzsteuer auszuweisen ist, ist immer wieder strittig. Deshalb müssen oft Finanzgerichte entscheiden und in letzter Instanz – wie in diesem Fall – erneut der Bundesfinanzhof (BFH).
Arzt nutzt Klinikinfrastruktur
Eine Privatklinik in der Rechtsform einer GmbH bot Behandlungen im Bereich ästhetisch-plastischer Chirurgie an. Die ärztlichen Leistungen wurden durch einen Arzt erbracht, der sowohl Geschäftsführer als auch Alleingesellschafter der GmbH war. Die Behandlungen führte der Arzt in den Räumen von drei verschiedenen Kranken- häusern durch. Den Patienten stellte er Rechnungen, die sowohl seine ärztliche Leistung als auch die Nutzung der Klinik (z. B. Aufenthalt, Anästhesie) enthielten – ohne Umsatzsteuer. Er selbst wiederum zahlte Entgelte für die Leistungen der Krankenhäuser an deren Betreiber.
Krankenhausleistungen strittig
Das Finanzamt beurteilte nur die Behandlungsleistungen des Arztes als umsatzsteuerfrei. Die Nutzung von Krankenhausleistungen sei hingegen nur umsatzsteuerfrei, wenn die Krankenhäuser selbst steuerbefreit seien. Das Finanzgericht (FG) dagegen entschied zugunsten des Arztes: Alle Leistungen seien steuerfrei, da sie medizinisch indiziert waren und vom Arzt selbst durchgeführt wurden.
Der BFH sah den Sachverhalt jedoch differenzierter. Zwar habe das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass eigenständige Heilbehandlungsleistungen eines Arztes als Subunternehmer eines Krankenhausbetreibers in einem Krankenhaus steuerfrei sein können, selbst wenn dieser nicht die Anforderungen der Steuerbefreiung für Krankenhausleistungen erfüllt. Dies gelte unabhängig von der Rechtsform. Doch wenn die Leistungspakete auch den stationären Krankenhausaufenthalt enthalten, müssen diese Leistungen ebenfalls auf die Erfüllung der Voraussetzungenfür die Steuerfreiheit hin geprüft werden. Dafür muss aber zunächst festgestellt werden, ob die Pakete als einheitliche Leistung gelten oder aus mehreren getrennten Leistungen bestehen.
Einheitliche oder getrennte Leistungen
Ob es sich um eine einzige oder mehrere Leistungen handelt, hängt von der Sicht des Patienten ab. Wenn die Leistungen eng miteinander verbunden sind und aus Sicht des Patienten eine Einheit bilden, liegt eine einheitliche Leistung vor. In diesem Fall ist eine Aufteilung, z. B. umsatzsteuerfreie Behandlung und umsatzsteuerpflichtige Unterkunft nicht möglich. Besteht die einheitliche Leistung aus einer Haupt- und einer Nebenleistung, ist die gesamte Leistung steuerfrei, wenn die Hauptleistung steuerfrei ist, da die Nebenleistung das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt.
Keine Steuerfreiheit bei gleichwertigen Leistungsbestandteilen
Handelt es sich innerhalb einer einheitlichen Leistung um zwei oder mehrere gleichwertige Elemente, kommt keine Steuerfreiheit in Betracht, wenn nicht alle Bestandteile jeweils für sich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllen. Bei den streitigen ärztlichen Leistungen kann es sich um gleichwertige Bestandteile handeln. Dafür spricht, dass die Krankenhausunterbringung bei einer zwingend stationären Heilbehandlung eine eigenständige Funktion hat. Sie dient nicht nur der Durchführung der Behandlung. Liegt in einem solchen Fall nur eine einheitliche Leistung vor, ist diese insgesamt umsatzsteuerpflichtig.
Hinweis: Der BFH hat den Fall an das FG zurück-verwiesen. Dieses muss jetzt genau prüfen, wie die Leistungen zu bewerten sind.