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Umsatzsteuerfreiheit bei Leistungen aus dem persönlichen Budget

BFH stärkt Leistungserbringer

Umsatzsteuerfreiheit bei Leistungen aus dem persönlichen Budget
Aktuelles
25.08.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Umsatzsteuerfreiheit bei Leistungen aus dem persönlichen Budget

BFH stärkt Leistungserbringer

Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen sind unter bestimmten Bedingungen umsatzsteuerfrei. Werden die Leistungen von Einrichtungen erbracht, die nicht nach dem Sozialrecht anerkannt sind, sind die Leistungen allerdings nur umsatzsteuerfrei, wenn diese zu mindestens 25 % von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern vergütet werden.

Persönliches Budget als Finanzierungsquelle

Bei der Ermittlung der 25 %-Quote gibt es jedoch immer wieder Diskussionen. So hat die Finanzverwaltung im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) bisher ausgeschlossen, dass Leistungen, die über das persönliche Budget gem. § 29 SGB IX finanziert werden, in die Ermittlung der 25 %-Quote einbezogen werden. Ihre Begründung: Die Vergütung erfolgt unmittelbar durch die hilfsbedürftige Person und nur mittelbar durch den Sozialversicherungsträger.

Auch mittelbare Vergütung ist relevant

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Auffassung in einer aktuellen Entscheidung eine Absage erteilt. Geklagt hatte eine Unternehmerin, die ambulante pädagogische Fach- und Assistenzleistungen für psychisch oder geistig beeinträchtigte Menschen erbracht hatte. Die Leistungen erfolgten auf Grundlage individueller Verträge mit den Betroffenen. Diese beantragten beim zuständigen Träger Leistungen zur Teilhabe über das persönliche Budget, das ihnen zur selbständigen Inanspruchnahme von Leistungen zur Verfügung gestellt wurde.

Der BFH stellte klar, dass die Steuerbefreiung nach der 25 %-Quote davon abhängt, ob die Kosten sozialversicherungsrechtlich von einem Träger ganz oder überwiegend getragen werden. Sie hängt nicht davon ab, wer unmittelbar an den Leistungserbringer zahlt. Auch eine mittelbare Finanzierung über das persönliche Budget könne als Vergütung durch den Sozialversicherungsträger gewertet werden, wenn eine explizite Entscheidung des Trägers über die (ggf. auch nur mittelbare) Kostenübernahme vorliegt.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • der Leistungserbringer im Antrag des Versicherten genannt wird,
  • eine enge Abstimmung mit dem Träger zur Belegung stattfindet oder
  • der Träger Qualifikationsnachweise der Mitarbeitenden einfordert.

In einem solchen Fall sei die Einbeziehung der entsprechenden Leistungen in die Mindestvergütungsquote gerechtfertigt.

Mehr Sicherheit für Leistungserbringer

Das Urteil bringt für Anbieter von sozialen Leistungen und deren Klientel mehr Rechtssicherheit und Handlungsfreiraum. In der Praxis hatte die bisherige Verwaltungssicht dazu geführt, dass Träger Anträge von Betroffenen ablehnten, um keine Risiken hinsichtlich der 25 %-Quote einzugehen. Der BFH eröffnet nun die Möglichkeit, auch persönlich budgetierte Leistungen in die steuerliche Bewertung einzubeziehen. Leistungserbringer sollten dafür aber künftig besonderen Wert auf die Dokumentation der Trägerentscheidung legen, um die Umsatzsteuerfreiheit wirksam geltend machen zu können.

Hinweis: Beim BFH sind zwei weitere Revisionsverfahren zum selben Themenkreis anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung weitere Klarheit schaffen und möglicherweise zu einer Änderung des UStAE führen wird.

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