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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Auch Akteure des Gesundheitswesens müssen handeln

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Aktuelles
27.11.2025 — Lesezeit: 5 Minuten

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Auch Akteure des Gesundheitswesens müssen handeln

Barrierefreiheit ist im Gesundheitswesen essenziell, weil es um lebenswichtige Leistungen, Informationen und die Versorgung von Patienten geht. Alle Menschen, insbesondere Ältere und Personen mit Beeinträchtigungen, müssen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Angeboten haben. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird dies nun auch verpflichtend
gefordert: Seit 28. Juni 2025 müssen viele gegenüber Verbrauchern erbrachte digitale Dienstleistungen, sogenannte B2C-Dienstleistungen, barrierefrei sein. Ziel ist, digitale Angebote ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich zu machen.

Betroffen sind z. B.

  • Websites/Webanwendungen mit Buchungs-, Bestell- oder Zahlungsfunktion sowie mit digitalem Vertragsabschluss,
  • Software mit Nutzeroberflächen,
  • Online-Shops (z. B. Medikamente,Nahrungsergänzung) sowie
  • Anbieter digitaler Produkte wie E-Books

Hinweis: Rein informative Praxis-Websites mit Informationen zur Praxis, zum Team, den Öffnungszeiten, Hinweisen zur Anfahrt und Parkmöglichkeiten und den Praxisangeboten sind nicht betroffen, sofern keine interaktiven oder buchbaren Funktionen bestehen.

Ausnahmen und Übergangsfristen

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind nicht verpflichtet. Zudem gibt es für Altinhalte eine Übergangsfrist bis Mitte 2030. Wesentliche Änderungen nach dem 28. Juni 2025 sowie neue bzw. ab 28. Juni 2025 bereitgestellte digitale Services müssen jedoch sofort barrierefrei sein.

Das bedeutet „barrierefrei“

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind in der Verordnung zum BFSG (BFSGV) geregelt. Für Websites ergeben sich daraus vier zentrale Punkte:

Wahrnehmbarkeit

  • Texte mit hohem Farbkontrast
  • skalierbare und gut lesbare Schrift
  • Alternativtexte für Bilder (für Screenreader)
  • Untertitel für Videos

Bedienbarkeit

  • Navigation auch per Tastatur oder Sprachsteuerung
  • Vermeidung von flackernden Elementen
  • Fokus-Hervorhebungen und logische Sprungmarken

Verständlichkeit

  • klare und einfache Sprache
  • verständliche Formulare
  • einheitliche Navigation und Menüführung
  • Hilfetexte und Fehlermeldungen in verständlicher Sprache
  • beschriftete Formularfelder

Robustheit

  • technische Kompatibilität mit Hilfstechnologien (z. B. Screenreader, Braille-Schrift)
  • Einhaltung von HTML- und ARIA-Standards
  • korrekte Auszeichnung von Überschriften, Listen, Tabellen

Tipp: Es gibt verschiedene Tools, um die digitale Barrierefreiheit von Websites zu prüfen, z. B. das WAVE-Tool (Web Accessibility Evaluation). Das Tool analysiert HTML-Seiten und zeigt durch intuitive Icons direkt im Browser Verstöße gegen Barrierefreiheits-Richtlinien an.

Barrierefreiheitserklärung erforderlich

Auf der Website muss zusätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht sein, in welcher die umgesetzten Standards und das Datum der letzten Überprüfung genannt sind. Zudem muss eine barrierefreie Feedbackmöglichkeit zur Meldung von Barrieren bereitgestellt werden. Diese Erklärung ist leicht auffindbar auf der Website zu platzieren (z. B. im Footer).

Branchenspezifisch gilt

→ für (zahn)ärztliche Praxen

  • barrierefreie Informationen zu Abläufen, Kostenaufklärung und Prophylaxe bereitstellen
  • Erklärvideos untertiteln
  • bildlastige Inhalte inhaltlich beschreiben
  • Online-Formulare tastaturbedienbar, logisch strukturiert und für Screenreader lesbar machen
  • farbabhängige Hervorhebungen (z. B. nur rot) vermeiden
  • bei Videosprechstunden den gesamten Weg von der Buchung bis zum Gespräch ohne Hürden anbieten (ideal sind Chat bzw. Echtzeit-Text, Untertitel und die Zuschaltung eines Gebärdensprachdolmetschers)

→ für Physiotherapiepraxen, die Buchungstools, Patientenportale oder PDF-Übungspläne verwenden

  • Screenreader, Sprachausgabe, Vergrößerungssoftware oder Braillezeile zum einfachen Navigieren einsetzen
  • bei Dokumenten korrekte Tags verwenden und Lesereihenfolge beachten
  • Videos sollten Untertitel und ggf. Audiodeskription enthalten

→ für Apotheken mit Webshop, E-Rezept-Upload, Telepharmazie oder Online-Terminierung

  • Bedienbarkeit der Websites per Tastatur oder Sprachsteuerung
  • alternative Texte für Bilder und Untertitel für Erklärvideos
  • bei Telepharmazie den gesamten Ablauf von der Terminbuchung bis zur Sprechstunde leicht verständlich und ohne technische Hürden anbieten (z. B. Chat, Echtzeit-Text, Untertitel und Zuschaltung eines Gebärdensprachdolmetschers)

→ für Pflegeeinrichtungen

  • Barrierefreiheit sicherstellen, wenn Online-Anmeldungen, Vertragsabschlüsse oder Bestellungen (z. B. „Essen auf Rädern“ mit Online-Bezahlung) möglich sind
  • bei Snack- oder Getränkeautomaten mit Selbstbedienungsterminals ist der Hersteller zur Barrierefreiheit verpflichtet. Einrichtungen sollten dies beim Kauf oder Mietvertrag prüfen

Vorgaben für Bedienterminals und EC-Cash-Geräte

Zahlungen via EC- oder Kreditkarte oder über Zahlungsapps auf Mobiltelefonen sind nicht nur in Apothekenüblich, sondern auch in Pflegeeinrichtungen, (zahn-) ärztlichen und therapeutischen Praxen. Auch EC-Cash- Geräte, Selbstbedienungsterminals, Abholautomaten u. ä. sind vom BFSG betroffen.

  • Zahlungsinformationen müssen per Display und Sprachausgabe abrufbar sein
  • Einzelkopfhörer müssen anschließbar sein
  • Übergangsfrist: 15 Jahre ab Erstinbetriebnahme für Altgeräte. Das bedeutet, dass Geräte, die vor dem 28. Juni 2025 installiert wurden, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens jedoch bis zum 28. Juni 2040, weiterverwendet werden dürfen. Vorhandene Geräte müssen nicht sofort nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Verstöße können teuer werden

Marktüberwachungsbehörden kontrollieren die Einhaltung des BFSG. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Bußgelder bis 100.000 Euro. Zudem achten Kammern und Kassenärztliche Vereinigungen bei Zulassungen und Verträgen auf physische und digitale Barrierefreiheit.

Website-Audit der ETL Rechtsanwälte nutzen

Viele Unternehmen unterschätzen die rechtlichen Fallstricke ihrer Online-Präsenz. Doch nicht nur Verstöße gegen die Barrierefreiheit, sondern schon ein unvollständiges Impressum oder eine fehlerhafte Datenschutzerklärung können teure Abmahnungen oder Bußgelder nach sich ziehen. Die ETL Rechtsanwälte haben dafür ein Angebot entwickelt: das Website-Audit. Es umfasst den Impressums-Check sowie das Website-Datenschutzaudit – einmalig oder auch als laufendes Abo.

Tipp: Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Wir vermitteln Ihnen gern einen Ansprechpartner bei den ETL Rechtsanwälten.

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