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Die wichtigsten Informationen zum Jahreswechsel

Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Die wichtigsten Informationen zum Jahreswechsel
Aktuelles
18.11.2025 — Lesezeit: 5 Minuten

Die wichtigsten Informationen zum Jahreswechsel

Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Zum Jahreswechsel 2025/2026 greifen mehrere Anpassungen im Einkommensteuerrecht und in der Sozialversicherung, die die Entgeltabrechnung betreffen. Große steuerliche Änderungen sind nach den aktuellen Gesetzesentwürfen – bis auf die geplante Aktivrente und die Reform der Betriebsrente für Geringverdiener – allerdings nicht zu erwarten. Arbeitgeber können sich daher eher auf die alljährliche Anpassung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgrößen und Beitragssätze einstellen.

Freibeträge und Kindergeld

Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2026 auf 12.348 Euro. Dadurch vermindert sich der Lohnsteuerabzug bei niedrigen und mittleren Einkommen. Beim Solidaritätszuschlag werden die Freigrenzen weiter angehoben (Solidaritätszuschlag erst ab einer Einkommensteuer von 20.350 Euro für Ledige bzw. 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung), wodurch der Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerabzug für die meisten Beschäftigten weiterhin nicht anfällt.

Angehoben wird auch der Kinderfreibetrag: von 3.336 Euro pro Elternteil und Kind im Jahr 2025 auf 3.414 Euro ab dem Jahr 2026. Einschließlich des unveränderten Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von jeweils 1.464 Euro je Elternteil ergibt sich somit ab 2026 ein Freibetrag pro Kind von 9.756 Euro.

Das Kindergeld wird auf 259 Euro je Kind und Monat angehoben.

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung stehen (formal) noch aus. Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV/PKV), zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/AV) und die Bezugsgrößen steigen infolge der Lohnentwicklung 2024, welche deutschlandweit 5,16 Prozent betrug.

Rechengröße Monat 2026 Jahr 2026
GKV/PV – BBG 5.812,50 € 69.750,00 €
GKV – Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) 6.450,00 € 77.400,00 €
RV/ALV (allgemeine) – BBG 8.450,00 € 101.400,00 €
RV (knappschaftliche) – BBG 10.400,00 € 124.800,00 €
Bezugsgröße (SV) 3.955,00 € 47.460,00 €

Beitragssätze noch unsicher

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist gesetzlich auf 14,6 Prozent festgeschrieben. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2026 beträgt 2,9 Prozent. Die von den Kassen individuell festgelegten Zusatzbeiträge können jedoch davon abweichen.

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit 1. Januar 2025 3,6 Prozent. Ob sich dieser Beitrag für 2026 erhöhen wird, ist noch unklar. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Prozent Zuschlag (also effektiv 4,2 Prozent). Eltern erhalten je nach Kinderzahl Abschläge.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent. Für 2026 wurde weder eine Absenkung noch eine Anhebung beschlossen. Änderungen wären gesetzlich zu regeln und wurden bisher nicht auf den Weg gebracht. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt gesetzlich 2,6 Prozent. Auch 2026 bleibt dieser voraussichtlich unverändert.

Sachbezugswerte 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung veröffentlicht. Mit dieser werden die Sachbezugswerte ab dem 1. Januar 2026 festgelegt.

Sachbezug Monatswert 2026 Tageswert Anmerkung
Verpflegung – gesamt 345,00 € 11,50 €  
– Frühstück 71,00 € 2,37 €  
– Mittagessen 137,00 € 4,57 €  
– Abendessen 137,00 € 4,57 €  
Unterkunft/Miete (Pauschale) 285,00 € 9,50 €  
Quadratmeterwert (normale Ausstattung) 5,01 €/m² Wenn ortsübliche Miete nicht ermittelbar
Quadratmeterwert (einfache Unterkunft) 4,10 €/m² Ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche

Erhöhter Mindestlohn hat Auswirkung auf die Geringfügigkeitsgrenze

Das Bundeskabinett hat die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Die Anhebung entspricht damit der Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025.

Durch den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 erhöht sich die dynamische Mini-Job-Grenze auf 603,00 Euro monatlich. Arbeitgeber sollten prüfen, ob Anpassungen der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeitern notwendig sind. Der Übergangsbereich (Midi-Job) verschiebt sich entsprechend nach oben und umfasst ab 2026 den Bereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro. In diesem Übergangsbereich werden für den Arbeitnehmer nicht die vollen Beiträge zur Sozialversicherung fällig.

Elektronische Übermittlung der Daten privater KV/PV ab 2026

Die bisher erforderlichen Papierbescheinigungen, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber vorlegen mussten, um die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen, entfallen. Stattdessen werden die relevanten Daten den Arbeitgebern elektronisch über ELStAM zur Verfügung gestellt. (i. d. R. in der nachfolgenden Monatsliste).

Ab 2026 muss der Arbeitgeber die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe berücksichtigen, in der sie in den ELStAM angegeben sind. Eine Mindestvorsorgepauschale darf ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt eine zweijährige Übergangsfrist. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber eine vom Versicherungsunternehmen ausgestellte Ersatzbescheinigung in Papierform berücksichtigen, wenn dies aus technischen Gründen bzw. bei fehlerhaften ELStAM notwendig ist.

Der Versicherungsnehmer kann der Datenübermittlung ab 2026 zwar gegenüber dem Versicherungsunternehmen widersprechen. Die nicht über den Datenaustausch berücksichtigten Daten kann er dann jedoch erst in seiner Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen. Eine Papierbescheinigung ist im Widerspruchsfall nicht zulässig.

Entwurf für eine neue Aktivrente

Die Bundesregierung hat am 15. Oktober 2025 den Entwurf eines Aktivrentengesetzes beschlossen, das am 1. Januar 2026 in Kraft treten soll. Danach sollen Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Umgesetzt werden soll dies durch eine neue Steuerbefreiungsvorschrift. Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Beamte, selbständig Tätige und geringfügig Beschäftigte sind nicht erfasst. Die Steuerfreiheit betrifft die Einkommensteuer und die neue Aktivrente soll auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei den Beschäftigten sowie zu allen Zweigen der Sozialversicherung beim Arbeitgeber fallen jedoch weiterhin an.

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge

Seit 2018 können zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung jährlich Beiträge in Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Sozialversicherungsfrei bleiben bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.

Ab 1. Januar 2026 gelten durch die gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen neue Höchstbeträge für die Entgeltumwandlung. Steuerfrei können bis zu 676 Euro im Monat bzw. 8.112 Euro im Jahr eingezahlt werden (8 Prozent von 8.450 Euro bzw. 101.400 Euro). Sozialversicherungsfrei bleiben bis zu 338 Euro im Monat bzw. 4.056 Euro im Jahr.

Fristen nach dem Jahreswechsel beachten

Arbeitgeber sollten auch am Jahresanfang 2026 alle Fristen im Blick haben. Spätestens am 15. Februar 2026 muss die Jahresmeldung in der Sozialversicherung für alle am 31. Dezember 2025 versicherungspflichtig Beschäftigten erfolgt sein. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2025 muss bis zum 28. Februar 2026 übermittelt werden. Und bis zum 31. März 2026 sind entsprechende Meldungen der Unternehmen an die Künstlersozialkasse vorzunehmen.

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