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Abfärbung bei Beteiligungserträgen

Was Ärzte jetzt wissen sollten

Abfärbung bei Beteiligungserträgen
Aktuelles
21.11.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Abfärbung bei Beteiligungserträgen

Was Ärzte jetzt wissen sollten

Viele ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) halten Beteiligungen an Labor-GbR, Praxisnetzen, Medizinischen Versorgungszentren oder radiologischen Zentren, die kraft Rechtsform oder aufgrund ihrer Tätigkeit originär gewerbliche Einkünfte erzielen. Streitpunkt ist seit Jahren, ob solche Beteiligungen auf Ebene der BAG zu einer Abfärbung führen und damit Gewerbesteuer auslösen können.

Keine Gewerbesteuer nur wegen Beteiligungseinkünften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2019 entschieden, dass bei der Abfärbung von Beteiligungseinkünften einkommensteuerlich keine Geringfügigkeitsgrenzen gelten. Bezieht eine Personengesellschaft Beteiligungseinkünfte, wird sie ertragsteuerlich regelmäßig als gewerbliches Unternehmen behandelt; das Gesellschaftsvermögen ist Betriebsvermögen. Gewerbesteuerlich ist die Obergesellschaft dadurch jedoch nicht automatisch ein Gewerbebetrieb. 

Diese Abgrenzung hat der BFH 2023 ausdrücklich für freiberufliche Personengesellschaften bestätigt: Erzielt die BAG ausschließlich gewerbliche Beteiligungserträge und betreibt sie daneben keine eigene originär gewerbliche Tätigkeit, entsteht auf Ebene der BAG keine Gewerbesteuer. Es kommt also zur Abfärbung im Einkommensteuerrecht, nicht aber zur Gewerbesteuerpflicht.

Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil anhängig

Gegen das BFH-Urteil aus dem Jahr 2023 ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG: 2 BvR 45/24) anhängig. Der BFH hat in Beschlüssen 2025 die fehlende Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft nochmals bekräftigt. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des BVerfG gilt diese Rechtsprechung fort.

Was heißt das für ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften?

  • Freiberuf bleibt freiberuflich: Bezieht eine ärztliche GbR oder BAG nur Beteiligungserträge (z. B. Gewinnanteile aus einer Labor-GbR), ohne selbst gewerblich tätig zu werden, löst das nach aktueller BFH-Rechtsprechung keine Gewerbesteuerpflicht aus.
  • Keine Gewerbesteuer trotz Betriebsvermögen: Die Abfärbung kann dazu führen, dass bestimmte Vermögensgegenstände als Betriebsvermögen zu behandeln sind mit der Folge der Bilanzierungspflicht und der steuerlichen Verstrickung der Wirtschaftsgüter. Die Gewerbesteuer knüpft aber nicht automatisch daran an.
  • Grenzfälle sauber trennen: Problematisch wird es, wenn die ärztliche GbR oder BAG eigene gewerbliche Aktivitäten aufnimmt, wie z. B. Handel, Factoring, Gerätevermietung an Dritte. Dann droht eine echte Abfärbung mit gewerbesteuerlichen Folgen.

Handlungsempfehlungen für bestehende Beteiligungen

  • Struktur prüfen: Wenn Beteiligungen (z. B. an Laboren) gehalten werden, müssen Strukturen klar voneinander getrennt werden, denn wenn nicht nur Beteiligungserträge fließen, sondern zusätzlich Leistungen (Personal- oder Geräteüberlassung, Vertrieb) gegenüber dem Labor erbracht werden, besteht die Gefahr der Abfärbung. Verfassen Sie Verträge rechtssicher und grenzen Sie in der Buchführung Leistungen kar ab.
  • Alles genau dokumentieren: Beteiligungsstrukturen, Gewinnverwendungsabreden und Leistungsbeziehungen sollten klar dokumentiert werden. Trennen Sie die ärztliche Leistungserbringung strikt von etwaigen gewerblichen Aktivitäten Dritter.
  • Rechtsbehelfe nutzen: Bei abweichender Auffassung des Finanzamts sollte Einspruch eingelegt werden, denn die BFH-Rechtslage stützt aktuell die Gewerbesteuerfreiheit.
  • Vorausschauend handeln: Lassen Sie neue Vertriebs- und Dienstleistungsmodelle (z. B. Beteiligung plus Servicevertrag) vorab steuerlich und berufsrechtlich prüfen, um echte Abfärbungsrisiken zu vermeiden.
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