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Vertretung für Notarzt bleibt umsatzsteuerfrei

BFH stärkt ärztliche Tätigkeit

Vertretung für Notarzt bleibt umsatzsteuerfrei
Aktuelles
28.10.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Vertretung für Notarzt bleibt umsatzsteuerfrei

BFH stärkt ärztliche Tätigkeit

Wenn ein Arzt den Notfalldienst für einen Kollegen übernimmt, stellt sich oft die Frage, ob er auf seine Leistung Umsatzsteuer zahlen muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu nun Klarheit geschaffen und stärkt mit seinem Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. XI R 24/23) die umsatzsteuerfreie ärztliche Tätigkeit. 

Worum ging es? Notarztvertretung für Kollegen

Ein Arzt übernahm in den Streitjahren regelmäßig für andere zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte deren notfallärztliche „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Die ärztlichen Leistungen selbst führte er im Einsatzfall persönlich durch. Gegenüber den vertretenen Ärzten stellte er Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis und auch ohne Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Darüber hinaus rechnete der Kläger die im Rahmen des Notfalldienstes tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen entweder direkt gegenüber Privatpatienten oder bei gesetzlich Versicherten über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Das Finanzamt differenzierte zwischen den direkt gegenüber den Patienten erbrachten ärztlichen Heilbehandlungsleistungen, die umsatzsteuerfrei sind und sonstigen Leistungen, die an die vertretenen Ärzte erbracht wurden. Diese behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige sonstige Leistungen, die dem Regelumsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. 

Finanzgericht entschied: Keine Heilbehandlung und damit steuerpflichtig

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Das Entgelt für die Vertretung im ärztlichen Notfalldienst steht in keinem Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung, sondern ist eine sonstige umsatzsteuerpflichtige Leistung in Form einer organisatorischen Vertretung.

BFH urteilte: Notarztdienst dient therapeutischem Zweck

Dieser Argumentation folgte der BFH jedoch nicht. Für ihn war entscheidend, dass der Arzt den Notfalldienst nicht nur vertretungsweise übernimmt, sondern im Ernstfall auch selbst durchführt. Denn allein die Bereitschaft, jederzeit und unmittelbar Leistungen in Notfällen zu erbringen, dient an sich einem therapeutischen Zweck und ist damit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es seiner Meinung nach nicht an.

Der BFH bestätigte in seiner Urteilsbegründung, dass die therapeutische Zielsetzung einer Leistung nicht zwingend in einem besonders engen Sinn zu verstehen ist. Auch Leistungen, die die menschliche Gesundheit schützen, aufrechterhalten oder wiederherstellen sollen, gehören dazu und sind infolgedessen umsatzsteuerfrei. Kann der therapeutische Zweck bejaht werden, spielt es für die Steuerbefreiung auch keine Rolle, wenn die Leistungen umsatzsteuerrechtlich nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden, denn für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an. Entscheidend ist, dass der Leistende ein Arzt ist.

Die Bundesfinanzrichter führten dazu aus, dass auch nur ein Arzt die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte durch die Übernahme des Dienstes freistellen konnte, weil er dann selbst den ärztlichen Notfalldienst ausführte. Durch die vertretungsweise Übernahme der Notfalldienste wurde eine zeitnahe Behandlung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet gewährleitet, denn der Arzt hielt sich bereit, um gesundheitliche Gefahrensituationen bei Notfallpatienten zu erkennen, sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit einen größtmöglichen späteren. Behandlungserfolg in einer Klinik bzw. bei einem Fach- oder Hausarzt sicherzustellen. Der BFH betonte dabei, dass die Bereitschaft, jederzeit und unmittelbar privat- und kassenärztliche Leistungen in Notfällen zu Zeiten zu erbringen, zu denen eine haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet, einem therapeutischen Zweck dient. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an.

Bedeutung für die Praxis

Ärzte, die den Notfalldienst für Kollegen übernehmen, müssen auf ihre Leistungen keine Umsatzsteuer berechnen, vorausgesetzt, sie übernehmen den Dienst selbst in medizinischer Verantwortung und sind bereit, im Notfall selbst tätig zu werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn während der Notarztvertretung Leistungen erbracht werden, die keinem therapeutischen Zweck dienen, wie beispielsweise Blutentnahmen im Auftrag der Polizei. Diese sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuer fällt allerdings auch dann nur an, wenn der Arzt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erfüllt bzw. zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat.

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