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Lohnkostenoptimierung in der Pflege

Gehaltsbestandteile sinnvoll kombinieren und dabei Steuern sparen
Lohnkostenoptimierung in der Pflege
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31.08.2023 — zuletzt aktualisiert: 21.09.2023

Lohnkostenoptimierung in der Pflege

Gehaltsbestandteile sinnvoll kombinieren und dabei Steuern sparen

Gerade in Zeiten des anhaltenden Fachkräftemangels ist es wichtig, gute und engagierte Mitarbeiter für den Pflegebetrieb zu gewinnen und dann auch im Team zu halten. Ausschlaggebend ist neben einem freundlichen Betriebsklima und guten Arbeitsbedingungen in erster Linie das Gehalt. Doch oft sorgt die erste Gehaltsabrechnung nach einer Lohnerhöhung beim Mitarbeiter für Ernüchterung, weil ein Großteil der versprochenen Summe für Steuern und Sozialabgaben abgezogen wurde. Und auch für den Pflegedienstinhaber wird es teuer, da zu jeder Gehaltserhöhung noch 20 Prozent Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung on top kommen.

Doch warum mehr Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, als unbedingt nötig?

Besser sind klug ausgewählte und kombinierte Sachleistungen zur Gehaltsergänzung, mit denen sich attraktive Vergütungspakete schnüren lassen, die den Mitarbeiter dabei auch noch sinnvoll entlasten. Voraussetzung ist dabei stets, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind regelmäßig nicht begünstigt.

Beispiel Gesundheitsförderung

Die Pflege von Kranken und Senioren ist eine körperlich und psychisch anspruchsvolle Tätigkeit, die im Zweifel an jedem Tag für 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche gewährleistet werden muss. Dabei kann die eigene Gesundheit der Pflegemitarbeiter manchmal etwas aus dem Blick geraten. Damit dies nicht geschieht, muss auch der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht wahrnehmen und dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter gesund und leistungsfähig bleiben. Auch der Fiskus leistet hierfür seinen Beitrag. So kann sich der Arbeitgeber an den gesundheitserhaltenden Maßnahmen seiner Beschäftigten mit bis zu 600 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei beteiligen. Infrage kommen beispielsweise Kurse zur Verbesserung der körperlichen Verfassung, wie Rückenschulen, oder auch zur Stressbewältigung. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Qualität und Zweckbindung die Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V erfüllen und eine Zertifizierung des Kurses oder der Maßnahme vorliegt.

Beispiel Betreuungskosten

Schichtdienst und Arbeit an den Wochenenden ist in der Pflegebranche die Regel. Zudem müssen Beschäftigte in Pflegeberufen oftmals ungeplant in unbesetzte Dienste einspringen, was sich besonders für Pflegekräfte mit jüngeren Kindern schwierig gestaltet.

Auch hier kann der Arbeitgeber helfen und durch einen steuerfreien Kindergartenzuschuss, zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt, eine sofort spürbare finanzielle Entlastung bieten. Dabei ist dieser Zuschuss für ein noch nicht schulpflichtiges Kind steuer- und sozialversicherungsfrei, sodass für den Arbeitgeber keine weiteren Lohnkosten entstehen. Als freiwillige soziale Leistung sind die Zahlungen für die Pflegeeinrichtung auch als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für die korrekte Behandlung des Zuschusses wird nur ein Nachweis über den Besuch einer Kindereinrichtung benötigt, da die häusliche Betreuung nicht begünstigt ist. Grundsätzlich kann auch die Hortbetreuung eines schulpflichtigen Kindes bezuschusst werden. Jedoch entfällt mit der Schulpflicht des Kindes die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit für die Zahlungen.

Aber auch im Hinblick auf eine außerplanmäßige, kurzfristige Kinderbetreuung in Zeiten, in denen die „normale“ Betreuungseinrichtung bereits geschlossen ist, kann der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich unterstützen. Die Zahlung ist, wie auch der Kindergartenzuschuss, steuer- und sozialversicherungsfrei. Im Gegensatz zum Kindergartenzuschuss kann die Unterstützung der „Notfallbetreuung“ auch für die Obhut von schulpflichtigen Kindern bis zum 14. Geburtstag gezahlt werden. Aber auch die kurzfristige Fürsorge eines älteren Kindes, welches aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist sich selbst zu versorgen, kann mit dem „Notfallbetreuungszuschuss“ finanziell unterstützt werden. Ebenso kann die kurzfristige Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen finanziell übernommen werden. Immer ist der dem Zuschuss zugrundeliegende Notfall in seiner zwingenden betrieblichen Notwendigkeit zu dokumentieren und zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

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