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Steuerrecht

Rabattfreibetrag

Voraussetzungen, Steuerfreibeträge und Berechnung eines geldwerten Vorteils

Der Rabattfreibetrag bezieht sich auf Sachbezüge bzw. geldwerte Vorteile, welche Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber gewährt werden, z. B. im Unternehmen hergestellte Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer günstiger oder unentgeltlich erhält. Diese Sachbezüge werden nicht in überwiegendem Maße für die Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben und werden auch nicht pauschal versteuert. Aktuell liegt die Höhe dieses Freibetrags bei 1.080 EUR pro Jahr.

Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag

Damit die gewährten Rabatte der Belegschaftsrabattregelung entsprechen, müssen in Bezug auf die überlassenen Waren und/oder gewährten Dienstleistungen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Waren oder Dienstleistungen müssen vor allem vom Arbeitgeber selbst hergestellt oder vertrieben werden. Des Weiteren dürfen sie nicht überwiegend für den Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Der Freibetrag wird nicht auf zwölf Monate umgelegt, wie die Freigrenze für geldwerte Vorteile mit jeweils 44 EUR, sondern er gilt für das komplette Jahr. Wird der Arbeitgeber zwischenzeitlich gewechselt, kann der Rabattfreibetrag in einem Jahr sogar mehrfach gewährt werden.

Erst dann, wenn der geldwerte Vorteil durch die Sachbezüge den Rabattfreibetrag überschreitet, muss der Steuerpflichtige hierfür Einkommensteuer zahlen. Dies gilt jedoch nach dem Prinzip eines Freibetrages nur für den Betrag, welcher den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR übersteigt.

Berechnung eines geldwerten Vorteils mit Rabattfreibetrag

Als Basis dient der Endpreis, also jener Preis, der auch vom Verbraucher im Geschäft bzw. bei Erwerb der Ware oder der Dienstleistung zu zahlen wäre. Hiervon werden 4 % abgezogen. Dieser Betrag wird auch als berichtigter Abgabepreis bezeichnet. Davon wird die Zahlung des Arbeitnehmers abgezogen, die er mit dem Arbeitgeber vereinbart hat. Der übrig gebliebene Betrag stellt nun den geldwerten Vorteil dar, also jenen Betrag, der den Einnahmen zugerechnet wird. Übersteigt dieser den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR, werden diese zunächst abgezogen und der Rest dann normal versteuert.

Endpreis
– 4 % Abschlag
= berichtigter Abgabepreis
– Zahlung des Arbeitnehmers
= Geldwerter Vorteil
– Rabattfreibetrag i.H.v. 1080 EUR
= Steuerpflichtiger Arbeitslohn

(Letzte Aktualisierung: 16.08.2013)