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Ärztin kann Studienkosten der Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen

Allgemeine Vereinbarung zum späteren Einstieg in die Praxis nicht ausreichend
Ärztin kann Studienkosten der Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen
Aktuelles
08.11.2023

Ärztin kann Studienkosten der Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen

Allgemeine Vereinbarung zum späteren Einstieg in die Praxis nicht ausreichend

Die Suche nach einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin ist auch für Ärzte nicht immer einfach. Gut, wenn die potenziellen Kandidaten in der Familie oder im Bekanntenkreis gefunden werden können. Das dachte sich auch eine Ärztin, die die Studienkosten für (Zahn)Medizin ihrer Kinder und eines Freundes der Kinder übernahm und im Hinblick auf eine gewünschte Praxisübernahme als Betriebsausgaben für ihre chirurgische Praxis ansetzte. Doch ganz so einfach ist es nicht, befand das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 25. Mai 2023 (5 K 3577/20 E).

Kosten für Medizinstudium als Betriebsausgaben

Die Ärztin hatte mit ihren Kindern und deren Freund mündlich vereinbart, dass sie die Studienkosten für (Zahn)Medizin an einer europäischen Universität sowie Unterkunftskosten übernehmen wird, da für alle drei aufgrund des Numerus Clausus keine sofortige Aufnahme eines Studiums an einer inländischen Universität möglich war. Der Freund der Kinder absolvierte zunächst eine Ausbildung in der Praxis der Ärztin und studierte dann in Deutschland erfolgreich Medizin, während die Kinder ihr Medizinstudium im europäischen Ausland absolvierten.

Die mündliche Vereinbarung zur Übernahme der Kosten gegen eine spätere, mindestens fünfjährige Mitarbeit in der Praxis, wurde zwei Jahre später schriftlich fixiert. In den Streitjahren fielen zwischen 45.000 Euro und 67.000 Euro an Studien- und Unterkunftskosten an, die als Betriebsausgaben angesetzt wurden.

Die Ärztin begründete den Betriebsausgabenabzug damit, dass sie durch die Übernahme der Kosten geeignete Personen finden und fördern kann, welche später ihre Praxis erwerben und fortführen bzw. ihre Tätigkeit in einer von niedergelassenen Fachärzten getragenen Gemeinschaft ausüben könnten.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht ließen den Abzug der Betriebsausgaben nicht zu. Für die Finanzrichter waren die Aufwendungen für den Freund nur geringfügig beruflich veranlasst und die Vereinbarung unüblich, da die von der Ärztin eingegangenen Pflichten in einem krassen Missverhältnis zu den sich daraus ergebenden betrieblichen Vorteilen standen. Es fehlte ihnen an einer klaren Vereinbarung zu den Rückzahlungsmodalitäten, die insbesondere aufgrund der unbegrenzten Übernahme der Kosten durch die Ärztin aber von besonderer Bedeutung wären. Dies fiel vor allem vor dem Hintergrund auf, dass bei der erstmaligen mündlichen Vereinbarung der Freund der Kinder keinen Studienplatz für Medizin hatte und auch über keine einschlägigen medizinischen Vorkenntnisse verfügte.

Des Weiteren fehlte es an einer genauen Vereinbarung über die geplante spätere Zusammenarbeit und Verteilung des durch den Freund als Praxispartner erzielten Umsatzes bzw. Gewinns. Eine Mitarbeit des Freundes in der Praxis im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, wonach zumindest der erwirtschaftete Umsatz zunächst der Ärztin zustünde, sieht die Vereinbarung gerade nicht vor.

Unterhaltspflicht für Kinder umfasst auch Ausbildung

Aber auch hinsichtlich der Studienkosten für die eigenen Kinder lehnte das Finanzgericht den Betriebsausgabenabzug ab. Einkommensteuerrechtlich gehören Aufwendungen, die Steuerpflichtige für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder tätigen, zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Wesentlicher Grund dafür ist, dass Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltsrechtlich zur Übernahme von Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf verpflichtet sind. Das Finanzgericht kam daher zu der Überzeugung, dass die gesetzliche Kostenübernahmepflicht der Eltern derart intensiv die private Sphäre der Ärztin berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausgeschlossen erscheint.

Hinweis: Im vorliegenden Fall waren beide Kinder steuerlich noch als Kind zu berücksichtigen und es bestand Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag. Nach Überschreiten der Altersgrenze von 25 Jahren ist ggf. ein Ansatz als Unterhaltskosten im Wege der außergewöhnlichen Belastungen zu prüfen.

Hohe Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen

Darüber hinaus wies das Finanzgericht darauf hin, dass die Vereinbarungen zwischen der Ärztin und den Kindern den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen müssen, d. h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein, vereinbarungsgemäß durchgeführt werden und dem sog. Fremdvergleich standhalten. Dies sah das Finanzgericht im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. So fehlt es in den Vereinbarungen insbesondere an klaren und eindeutigen Regelungen z. B. zu der Laufzeit der Vereinbarungen, den konkreten Rückzahlungsmodalitäten, zu der Art der „Mitarbeit“ als Praxispartner, zu der sich die Kinder verpflichtet hatten, und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kinder ihre Verpflichtung zur „Mitarbeit“ als Praxispartner zu erfüllen hatten.

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