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Auszahlung der Energiepreispauschale auf Arbeitgeber abgewälzt

Komplexe Regelungen erzeugen zusätzlichen Aufwand für Praxisinhaber
Auszahlung der Energiepreispauschale auf Arbeitgeber abgewälzt
Aktuelles
30.06.2022 — zuletzt aktualisiert: 26.07.2022

Auszahlung der Energiepreispauschale auf Arbeitgeber abgewälzt

Komplexe Regelungen erzeugen zusätzlichen Aufwand für Praxisinhaber

Als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten wird im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt. Wer die Pauschale erhält und wie die Zahlung erfolgt, wurde detailliert im Einkommensteu­ergesetz geregelt. Ganze elf neue Paragraphen hat der Gesetzgeber dafür eingefügt.

Nicht jeder ist anspruchsberechtigt
Anspruch auf die Energiepreispauschale hat jeder, der im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte erzielt. Auch Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes bzw. des Jugendfrei­willigendienstgesetzes sowie Mini­-Jobber und kurzfristig Beschäftigte können die Energiepreispauschale erhal­ten. Pensionäre und Rentner sind bisher nicht anspruchs­berechtigt. Ehepaare erhalten nur dann die doppelte Pauschale, wenn beide Partner aktiv tätig sind.

Energiepreispauschale ist steuerpflichtig
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, jedoch bei­tragsfrei. Sie gehört zu den Einnahmen des Jahres 2022, selbst wenn sie aufgrund einer Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung tatsächlich erst in 2023 zufließt. Bei Arbeitnehmern gehört die Energiepreispau­schale zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gilt selbst dann, wenn zusätzlich Gewinneinkünfte er­zielt werden. Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften gehört sie zu den sonstigen Einkünften.

Eintrag auf Lohnsteuerbescheinigung erforderlich
Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale grund­sätzlich im September 2022 in der Lohnabrechnung als sonstigen Bezug (lohnsteuerpflichtig, aber beitragsfrei) berücksichtigen, an den Arbeitnehmer auszahlen und auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 mit dem Groß­buchstaben E kennzeichnen. Dies gilt für jeden Arbeitneh­mer, der am 1. September 2022 bei diesem Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis steht, also für Arbeitnehmer der Steuerklassen I bis V (Steuerklasse VI ist nicht begünstigt).

Besonderheiten bei Mini-Jobs zu beachten
Mini­-Jobber sind grundsätzlich nur begünstigt, wenn das Mini-Job-­Entgelt pauschal mit 2 % besteuert wird und der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mini-­Jobber in einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt tätig ist. Rentner und Pensionäre, die als Mini­-Jobber tätig sind, um ihr Alterseinkommen aufzu­bessern, können damit auch die Energiepreispauschale beanspruchen. Bei pauschal mit 2 % besteuerten Mini­-Jobs ist die Energiepreispauschale aus Vereinfachungs­gründen nicht steuerpflichtig. Kurzfristig Beschäftigte, deren Lohn mit 25 % pauschal besteuert wird, mit 20 % pauschal besteuerte Mini­-Jobs und Mini-­Jobs im zweiten Arbeitsverhältnis sind hingegen nicht begünstigt.

Auszahlung erfolgt über Minderung der Lohnsteuerzahlung
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Arbeitgeber finanzieren die Auszah­lung der Energiepreispauschale, indem sie die angemel­dete Lohnsteuer um die zu zahlenden Energiepreispau­schalen mindern. Damit sie die Energiepreispauschale nicht vorfinanzieren müssen, gibt es Wahlrechte. Wird die Lohnsteuer quartalsweise an das Finanzamt gezahlt, dann können die Arbeitgeber die Auszahlung an den Arbeit­nehmer auf den Oktober verschieben. Lohnsteuer­Jahres­zahler dürfen auf die Auszahlung völlig verzichten. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die nur Mini­-Jobber beschäfti­gen und daher keine Lohnsteuer­-Anmeldungen abgeben.

Die Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt bei

  • Monatszahlern mit der Lohnsteuer­-Anmeldung für August 2022 zum 10. (bzw. 12.) September 2022,
  • Quartalszahlern mit der Lohnsteuer-­Anmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2022 zum 10. Oktober 2022,
  • Jahreszahlern, die nicht auf die Auszahlung verzichtet haben, mit der Lohnsteuer­-Jahresmeldung 2022 zum 10. Januar 2023.

Hinweis: Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitge­ber zulässigerweise auf die Auszahlung verzichtet hat, wird die Energiepreispauschale nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt. Sie wird dann vom Finanzamt als zusätzliche Einkünf­te aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt und erhöht eine Steuererstattung bzw. mindert eine Steuernachzahlung.

Energiepreispauschale mindert Einkommensteuervorauszahlung
Bei Unternehmern, die Einkünfte aus Land­ und Forstwirt­schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzie­len, gehört die Energiepreispauschale zu den sonstigen Einkünften und nicht zur jeweiligen Gewinneinkunftsart. Sie wird durch die Minderung der Einkommensteuer-­Vor­auszahlung für das III. Kalendervierteljahr zum 10. (bzw. 12.) September 2022 ausgezahlt. Sofern die Vorauszahlung weniger als 300 Euro beträgt, erfolgt die Verrechnung erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022.

Hinweis: Wer falsche Angaben macht, um die Energiepreispauschale zu erhalten, obwohl er nicht anspruchsberechtigt ist oder um sie mehrfach zu erhalten, macht sich strafbar.

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