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Bauabzugsteuer müssen auch Heilberufler zahlen

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15.10.2020

Bauabzugsteuer müssen auch Heilberufler zahlen

Wer meint, dass Bauabzugsteuer nur Unternehmen der Baubranche betreffe, irrt. Auch wenn eine Bauleistung an einen (Zahn-)Arzt, Therapeuten, Pflegedienstinhaber oder einen privaten Vermieter erbracht wird, ist dieser grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Bruttobausumme vom Rechnungsbetrag einzubehalten, beim Finanzamt des Bauunternehmers anzumelden und dorthin abzuführen. Der Steuerabzug ist für alle Bauleistungen vorzunehmen, insbesondere für die Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken.

Achtung bei gemischt genutzten Gebäuden

Lediglich für Baumaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder einem zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Gebäude fällt keine Bauabzugsteuer an. Bei Gebäuden, die sowohl zu eigenen Wohnzwecken als auch unternehmerisch genutzt werden, muss daher geprüft werden, welchem Teil des Bauwerkes die Bauleistung zugeordnet werden kann. Lässt sich eine Baumaßnahme eindeutig dem unternehmerischen Bereich zuordnen, ist der Steuerabzug vorzunehmen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, sind die Bauleistungen dem Zweck zuzuordnen, der überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der Nutzflächen ein geeigneter Prüfmaßstab.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Wer nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss keine Bauabzugsteuer zahlen. Auch wenn ein Unternehmer mehr als zwei Wohnungen, Praxis- oder Gewerberäume vermietet, ist kein Steuerabzug vorzunehmen, soweit die in einem Kalenderjahr von demselben Bauunternehmer zu erbringenden Leistungen voraussichtlich nicht mehr als 5.000 Euro (brutto) betragen. Auf die in einem Kalenderjahr getätigten Zahlungen kommt es nicht an.

Freistellungsbescheinigung schützt vor Bauabzugsteuer

Legt der Bauleistende vor der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen und der Rechnungsbetrag darf in vollem Umfang an den Bauunternehmer ausgezahlt werden. Die Finanzverwaltung kann jedoch eine einmal erteilte Freistellungsbescheinigung widerrufen. Bauherren sollten daher über eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) prüfen, ob eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung noch gültig ist, denn sie haften, wenn sie sich nicht von der Gültigkeit einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung überzeugt haben und sie keine Bauabzugsteuer einbehalten.

Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus mit vier gleich großen Wohnungen vermietet ein Arzt drei Wohnungen, eine bewohnt er selbst. In 2020 werden für die Reparatur des Daches 30.000 € in Rechnung gestellt. Der Einbau einer neuen Klingelanlage kostet 3.000 €. Einige Monate später erbringt dieselbe Elektrofirma noch Reparaturarbeiten für 2.200 €. Freistellungsbescheinigungen werden nicht vorgelegt.

Es ist Bauabzugsteuer einzubehalten. Von den 30.000 € für die Dachreparatur unterliegen nur ¾, also 22.500 € dem Steuerabzug, da die vierte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Von der ersten Rechnung an den Elektriker ist zunächst keine Bauabzugsteuer einzubehalten, da erst mit der zweiten Rechnung die Bagatellgrenze von 5.000 € überschritten wird. Der Steuerabzug für die gesamte Leistung des Elektrikers (3.000 € + 2.200 €) ist daher von der zweiten Rechnung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die Bauabzugsteuer wird dann später auf die Lohnsteuer oder Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des leistenden Unternehmers angerechnet.

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