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13.06.2022

Drei Monate für jeweils nur 9 Euro quer durch Deutschland

9-Euro-Ticket kann Steuerfreiheit von Job-Tickets gefährden

Von Juni bis August kann jeder für nur 9 Euro monatlich, also 90 Tage für nur 27 Euro, in der gesamten Bundesrepu­blik alle Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahver­kehrs (ÖPNV) einschließlich des Regionalverkehrs in der 2. Klasse nutzen. Auch alle Abonnenten von Zeitkarten profitieren. Denn auch sie zahlen für Juni bis August nur 9 Euro pro Monat. Wer für das Jahresabo bereits den ge­samten Preis bezahlt hat, erhält eine Erstattung oder die Zahlung wird mit der nächsten Abbuchung verrechnet. Die konkreten Bedingungen für die Nutzung des 9-Euro­Tickets legen die einzelnen Bundesländer fest.

Job-Tickets sind beliebtes Incentive
Viele Apotheker-, Praxis­- und Pflegedienstinhaber stellen ihren Mitarbeitenden für die regelmäßigen Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Einzel-­, Mo­nats­- oder Jahreskarten für den öffentlichen Nah-­ und Fernverkehr zur Verfügung und das sogar steuer­- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitnehmer darf das Job­-Ticket auch für private Fahrten nutzen, steuer­- und beitragsfrei allerdings nur für Fahrten im ÖPNV. Dabei spielt es kei­ne Rolle, ob der Arbeitgeber das Job­-Ticket erwirbt oder einen Zuschuss zu einem vom Arbeitnehmer erworbenen Job-­Ticket leistet. Unerheblich ist auch, ob der Zuschuss monatlich oder einmal im Jahr geleistet wird.

Job­-Tickets sind allerdings nur steuerbegünstigt, wenn sie der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Der geldwerte Vorteil mindert die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Wird das Job-­Ticket nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, ist der geldwerte Vorteil zwar steuerpflichtig. Er kann je­doch pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert werden. In diesem Fall wird die Entfernungspauschale nicht gemindert.

Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschuss in Gefahr
Job­-Tickets oder Zuschüsse zu Einzel­-, Monats­- oder Jahreskarten, die der Arbeitnehmer erworben hat, sind al­lerdings nur steuerbegünstigt, wenn sie der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ge­währt und auch ein Nachweis im Lohnkonto aufbewahrt wird. Wird das Job­-Ticket direkt vom Arbeitgeber gezahlt, ändert das 9-Euro­-Ticket nichts. Der Arbeitgeber zahlt we­niger. Nur in der Lohnabrechnung muss darauf geachtet werden, dass das steuerfreie Job­-Ticket mit 9 Euro aus­gewiesen wird. Bei Zuschüssen ist jedoch in der Regel ein fester monatlicher Betrag von meist mehr als 9 Euro vertraglich vereinbart. Genau das kann jetzt zum Prob­lem werden. Sofern der Arbeitgeber den vereinbarten Zuschuss zum Job-­Ticket unverändert fortzahlt, sind nur noch 9 Euro steuerfrei, denn nur so viel hat das Ticket tatsächlich gekostet. Der übersteigende Betrag führt zu steuer­-und beitragspflichtigem Arbeitslohn.

Die Finanzverwaltung hat allerdings eine Vereinfachungs­regel eingeführt. Danach ist es für Juni bis August 2022 nicht zu beanstanden, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Job­-Ticket im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen.

Übersteigen jedoch die im Jahr 2022 steuer-­ und bei­tragsfrei gezahlten Zuschüsse des Arbeitgebers die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, kann es bei einer Betriebsprüfung teuer werden. Der Ar­beitgeber schuldet dann in der Regel nicht nur den Arbeitgeber­- sondern auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. Zudem haftet er für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Schlimmer noch: Ein unverändertes Beibehalten des Zuschusses bei geringeren Kosten könn­te sogar zum rückwirkenden Entfallen der Steuerfreiheit führen, denn das steuerliche Zusätzlichkeitserfordernis wäre nicht mehr erfüllt.

Tipp: Arbeitgeber sollten daher den Zuschuss für die Monate Juni bis August 2022 auf 9 Euro mindern. Es hängt allerdings von der jeweils getroffenen Verein­barung ab, ob der Arbeitgeber den Zuschuss über­haupt einseitig kürzen darf oder ob die bestehende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer konkretisiert werden muss. Dies sollte ein auf Arbeitsrecht spezia­lisierter Rechtsanwalt prüfen.

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