ETL ADVISION-Depesche Ausgabe 1/2025
Steuertipps für Unternehmen im Gesundheitswesen
Mehrmals jährlich erscheint eine neue Ausgabe der Depesche und wendet sich an Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten, Apotheker, Pflegedienstleister und Heil- sowie Hilfsmittelerbringer. Sie informiert die Akteure des Gesundheitswesens gezielt über wichtige steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Themen und gibt wertvolle Tipps zur erfolgreichen Praxisführung.
Leistungen zwischen Praxisgemeinschaften und ihren Mitgliedern im Fokus der Umsatzsteuer
In der aktuellen Ausgabe der ETL ADVISION-Depesche erfahren Sie unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Leistungen innerhalb von Praxisgemeinschaften umsatzsteuerfrei erbracht werden können. In seiner aktuellen Entscheidung bestätigte der Bundesfinanzhof nicht nur die rückwirkende Anwendung der Steuerbefreiung nach EU-Recht sondern stellte auch klar, dass eine Praxisgemeinschaft durchaus eine Gesellschaft im zivilrechtlichen Sinn sein kann.
Haarwurzeltransplantationen können umsatzsteuerfrei sein
Der Grat zwischen umsatzsteuerfreier Heilbehandlungsleistung und umsatzsteuerpflichtiger kosmetischer Behandlung ist mitunter schmal und gern gewählter Prüfungsschwerpunkt des Finanzamtes. Auch bei Haarwurzeltransplantationen scheiden sich die Geister. So auch in einem Fall, der letztlich vor dem Bundesfinanzhof landete und von diesem ganz anderes beurteilt wurde als zuvor durch Finanzamt und Finanzgericht.
Neue steuerliche Pflicht für Unternehmen im Gesundheitswesen
E-Rezept, ePA, eAU – die Zahl der elektronischen Aufzeichnungssysteme wächst und mit ihnen die rechtlichen und steuerlichen Pflichten. Mit der sogenannten Kassenmitteilungspflicht gibt es ab 2025 eine weitere steuerliche Pflicht. Diese betrifft nicht nur Apotheker, sondern auch viele Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten und andere Unternehmen des Gesundheitswesens, die beispielsweise in ihrer Praxisverwaltungssoftware ein Kassenmodul integriert haben. Schnelles Handeln schützt vor Sanktionen – die Schonfrist der Finanzverwaltung endet am 30. Juni 2025.
Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken erneut auf dem Prüfstand
Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich Anfang dieses Jahres mit einem Fall befasst, in dem eine Privatklinik ihre Leistungen umsatzsteuerfrei behandeln wollte. Nach eingehender Prüfung folgte das Finanzgericht dem Finanzamt und versagte die Steuerbefreiung mit der Begründung, dass eine soziale Vergleichbarkeit mit den Leistungen öffentlicher Krankenhäuser nicht gegeben sei. Nun jedoch könnte ein vor dem Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren für die umsatzsteuerliche Behandlung von Privatkliniken von Bedeutung sein.
Fahrtenbuch darf nur teilweise geschwärzt werden
Heilberufler gehören zu den Berufsgeheimnisträgern. Das führt bei Betriebsprüfungen des Finanzamtes regelmäßig zu Diskussionen darüber, wo denn die Grenze zwischen Mitwirkungs- und Vorlagepflicht einerseits und beruflicher Schweigepflicht andererseits zu ziehen ist. Beispiel Fahrtenbuch: Um als ordnungsgemäß anerkannt zu werden, sind unter anderem Reisezweck und aufgesuchte Personen einzeln aufzuzeichnen. Berufsgeheimnisträger dürfen einzelne Angaben unkenntlich machen, aber in welchem Umfang?
Gewinnermittlungsart nicht willkürlich änderbar
Wenn zwei das Gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe. Und auch eine Gewinnermittlung mittels Bilanz führt zumindest temporär zu einem anderen steuerlichen Ergebnis als mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Doch ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nicht beliebig möglich – auch nicht nach einer Außenprüfung. Wer freiwillig bilanziert, kann nicht einfach zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückkehren, entschied der Bundesfinanzhof. Ein einmal gewähltes Verfahren bindet grundsätzlich für drei Jahre – außer bei triftigem Grund.
Neue Kleinunternehmerregelung seit 2025
Komplettiert wird die aktuelle Ausgabe durch einen Beitrag zur neuen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Die neuen Vorschriften enthalten nicht nur höhere Umsatzgrenzen (Vorjahr 25.000 Euro/laufendes Jahr 100.000 Euro netto). Die Umsatzsteuerpflicht tritt bereits mit dem Umsatz ein, mit dem die 100.000 Euro überschritten werden. Für Heilberufler, die in 2025 ihre unternehmerische Tätigkeit erstmals starten, ist wichtig zu wissen, dass sie zunächst bis auf Widerruf automatisch als Kleinunternehmer gelten. Das hat weitreichende Folgen und erfordert rechtzeitige Überlegungen.