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Vorsicht vor Subventionsbetrug

Bei falschen Angaben im Soforthilfeantrag drohen Strafen
Vorsicht vor Subventionsbetrug
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07.07.2020

Vorsicht vor Subventionsbetrug

Bei falschen Angaben im Soforthilfeantrag drohen Strafen

Mit der staatlichen Soforthilfe können auch (Zahn-)Ärzte, Apotheker, Pflegedienste und Therapeuten, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind, einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Das Antragsverfahren auf Soforthilfe hat jedoch seine Tücken.

Fördervoraussetzungen sind regional unterschiedlich

Die Soforthilfen sind Ländersache, auch wenn sie teilweise aus Bundesmitteln finanziert werden. Das Soforthilfeprogramm des Bundes sieht Zuschüsse zur Deckung der laufenden betrieblichen Kosten für die nächsten drei Monate ab Antragstellung vor. Das betrifft insbesondere Mieten, Leasingaufwendungen, Strom-, Telefon- und Kfz-Kosten. Die Hilfe ist jedoch nicht dazu gedacht, Personalkosten zu decken oder Selbständigen die Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Dafür gibt es Kurzarbeitergeld bzw. Grundsicherung.

Bei Landesmitteln sieht es etwas anders aus. Hier haben einige Bundesländer, wie z. B. Hamburg, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen Soloselbständigen auch Zuschüsse für Lebenshaltungskosten gewährt.

Erst am Ende des Begünstigungszeitraums wird geprüft

Hinzu kommt, dass einige Bundesländer bei der Antragstellung noch nicht intensiv geprüft haben, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Sie führen eine Schlussabrechnung durch und prüfen erst am Ende des Begünstigungszeitraums. Unternehmer werden daher aufgefordert, nach Ablauf der drei Monate den tatsächlichen betrieblichen Sachaufwand im Bewilligungszeitraum zu berechnen und nicht benötigte Soforthilfe zurückzuerstatten.

Antragsverfahren verunsichert Unternehmer

Viele Praxisinhaber und Pflegedienste sind unsicher, ob sie berechtigt waren, Soforthilfe zu beantragen, die erhaltenen Zuschüsse (teilweise) zurückzahlen müssen oder ob sie sich schlimmstenfalls sogar strafbar gemacht haben. Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe vorgelegen haben. Nach den Nebenbestimmungen der Soforthilfeprogramme und dem Strafgesetzbuch müssen Unternehmer der jeweiligen Bewilligungsbehörde mitteilen, wenn die Finanzhilfe nicht erforderlich war oder der Antrag zu Unrecht gestellt wurde. Dafür kann es verschiedene Gründe geben:

  • Soforthilfe wurde auch für Personalkosten oder Unternehmerlohn beantragt
  • tatsächlicher Liquiditätsengpass ist geringer, als ursprünglich gedacht
  • Liquiditätsengpass wurde (teilweise) bereits durch andere Geldzahlungen (z. B. Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz, Kurzarbeitergeld) kompensiert
  • Praxis/Pflegedienst befand sich bereits im Dezember 2019 in Schwierigkeiten
  • Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) wurde falsch berechnet

Tipp

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie die Soforthilfe behalten können, empfehlen wir Ihnen, den Geldbetrag zurückzulegen, um jederzeit rückzahlungsfähig zu sein. Nutzen Sie zudem den Service der ETL Prüfstelle Coronavirus-Soforthilfe (www.etl-rechtsanwälte.de/pruefstelle-soforthilfe) zur Prüfung Ihrer Anträge und Bewilligungsbescheide.

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