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Weltlachtag auf Finanzisch

Aus dem Alltag eines Steuerberaters

Weltlachtag auf Finanzisch
Aktuelles
04.05.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Weltlachtag auf Finanzisch

Aus dem Alltag eines Steuerberaters

Hätten Sie es gewusst? Heute ist Weltlachtag! Ein guter Anlass, um einen nicht ganz ernst gemeinten Blick in die unverhofft und manchmal ungewollt komische Welt der Steuern und des Rechts zu werfen. Und dazu müssen Sie nicht einmal bis in die Schweiz in die Gemeinde Lachen fahren. Auch hier in Deutschland gibt es die ein oder andere Stilblüte zu entdecken.

Ostern, das Ei und die Umsatzsteuer

Haben Sie die Osterfeiertage genossen und vielleicht sogar mit Kindern und/oder Enkeln im Garten oder Park Eier gesucht? Dann werden Sie vermutlich nicht an die beim Eierkauf anfallende Umsatzsteuer gedacht haben. Doch für das Finanzamt ist das Ei eine ernste – und sehr komplexe – Angelegenheit. Denn Ei ist nicht gleich Ei.

Nicht nur bei zum Verzehr geeigneten Eiern gibt es hier gravierende Unterschiede. Auch von wem das Ei gekauft wird und ob es vielleicht auch noch zur Dekoration genutzt wird, spielt eine Rolle für die Frage, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.

Wenn Ihnen beim Unterschied vom Kauf von Eiern im Supermarkt, beim Bauern oder im Restaurant ganz schwindelig wird, greifen Sie vielleicht lieber zum Eierlikör. Doch Vorsicht, das kann wiederum ganz andere steuerliche Probleme nach sich ziehen…

Zu betrunken für Fachgespräche

Den Eierlikör von Ostern noch in der Hand, kommen wir zu ernsteren Themen. Unternehmer, Kunden und auch Berater finden sich gern alljährlich zusammen, um die anstehenden Geschäfte zu besprechen, neue Kunden zu gewinnen oder gemeinsame Erfolge zu feiern. Ganz klar eine betriebliche Veranstaltung, denken Sie. Und damit wären ja auch die entstehenden Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Doch das sieht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.Oktober 2023; 6 K 6089/20) nicht unbedingt so. Denn bei einer solchen betrieblichen Feier ging es wohl etwas zu hoch her. So schrieb das Finanzgericht ganz offenherzig in seinem Urteil:

Bei Division der berechneten alkoholischen Getränke durch die vorgetragene Teilnehmerzahl ergibt sich rein rechnerisch, dass ein Teilnehmer im Durchschnitt mindestens 0,7 Liter Bier und zusätzlich 0,5 Flaschen Rot- oder Weißwein oder Prosecco getrunken haben muss. Aus Sicht des erkennenden Senats müssten sich dadurch viele Teilnehmer im Verlauf der Veranstaltungen nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint, und, falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben.“

So viel Ordnung muss sein

Oha, das klingt nach einer guten Party. Zeit, dass wieder etwas Ordnung in die Steuerwelt einkehrt. Und damit auch jeder weiß, was damit gemeint ist, werden auch gern Verordnungen erlassen. So zum Beispiel die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung. Alles klar? Wer jetzt seinen Kopf etwas entspannen will, greift vielleicht zu einem Sudoku-Rätsel. Doch Achtung, hier lauert schon der nächste Stolperstein.

Sind Zahlen-Sudokus auch Schrift?

Denn wer hätte gedacht, dass auch der Denksport zu Kopfschmerzen führen kann. Und zwar beim Europäischen Gerichtshof, der sich doch ernsthaft mit der Frage befassen muss, ob Rätselhefte mit Zahlen-Sudokus als Schrifterzeugnis anzusehen sind. Denn nach Meinung des Finanzamtes enthalten diese keinen qualifizierten Text, sondern nur Zahlen und seien deshalb nicht unter den Begriff „Druckschrift“ zu fassen. Infolgedessen dürften sie nicht wie andere Presseartikel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der EuGH muss jetzt also prüfen, ob die Sudoku-Rätselhefte zwingend überwiegend Text im Sinne von Buchstabenfolgen enthalten müssen, um ermäßig besteuert zu werden.

Wem das jetzt zu viel der geistigen Gehirnverrenkungen ist, arbeitet vielleicht lieber im Garten. Doch auch hier lauern Gefahren. Gartenfreunde sollten sich daher lieber mit der Bekanntmachung zur Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/145 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU in Bezug auf die unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge Tobacco ringspot virus, Tomato ringspot virus, Pucciniastrum minimum (Schweinitz) Arthur und Fig mosaic agent und zur Berichtigung dieser Durchführungsrichtlinie hinsichtlich Maßnahmen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider vertraut machen. Die ganze Verordnung ist übrigens genauso lang wie deren Überschrift.

Die Milch macht´s

Und wer jetzt nach diesen Kuriositäten des (Steuer)Rechts müde mit seinem Kaffee auf das Sofa sinkt, verrät dem Finanzamt lieber nicht, dass er ihn schwarz trinkt. Denn die Milch lassen manche Steuerberater lieber gleich ganz weg. Wenn Sie sich fragen, warum – nun, der Steuersatz unterscheidet sich je nachdem ob Sie den Kaffee vor Ort oder zum Mitnehmen trinken, ob die Kuh die Milch gab oder es sich um pflanzliche Milch handelt, ob der Anteil an Milch im Kaffee mehr oder weniger als 75 Prozent beträgt.

Da wird man doch glatt zum Teetrinker.

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